Beihilfe des Bundes
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Sie regelt, welche Aufwendungen beihilfefähig sind, welchen Bemessungssatz Sie erhalten und welche Eigenbehalte anfallen. Zuständig für die Bearbeitung ist in den meisten Fällen das Bundesverwaltungsamt. Wenn Sie beim Bund beschäftigt sind, ist diese Verordnung Ihre Grundlage, nicht die Ihres Wohnsitzlandes.
Kurz gesagt
- Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung, nicht das Beihilferecht des Wohnsitzlandes.
- Der Bemessungssatz beträgt im aktiven Dienst 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent (§ 46 BBhV).
- Aufwendungen des Ehepartners sind beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 BBhV).
- Eigenbehalte: 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, im Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV).
- Beihilfe beantragen Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV).
Wer unter die Bundesbeihilfeverordnung fällt
Erfasst sind Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Versorgungsempfänger des Bundes sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Entscheidend ist der Dienstherr, nicht der Wohnort. Wer beim Bund arbeitet und in Bayern wohnt, bekommt Bundesbeihilfe, keine bayerische.
Der Bemessungssatz
Beim Bund übernimmt die Beihilfe für aktive Beamtinnen und Beamte 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent (§ 46 BBhV). Alle Bemessungssätze finden Sie in der Übersicht zur Beihilfe.
Einkommensgrenze für Ehepartner
Aufwendungen Ihrer Ehegattin, Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners sind beim Bund beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind die Aufwendungen unter Vorbehalt bereits im laufenden Jahr beihilfefähig (§ 6 Abs. 2 BBhV).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist ein Begriff aus dem Steuerrecht (§ 2 Abs. 3 EStG) und nicht dasselbe wie das Bruttogehalt. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Beihilfeanspruch für diese Person, und sie muss sich eigenständig versichern. Das ist eine der Stellen, an denen eine Gehaltserhöhung beim Partner unerwartet teuer wird.
Eigenbehalte
Beim Bund werden von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abgezogen. Unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Fahrtkosten sind das 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Arzneimitteln zählt der Preis der jeweiligen Packung. Für Hilfsmittel zum Verbrauch gilt eine Obergrenze von 10 Euro für den Monatsbedarf. Bei vollstationären Krankenhausleistungen und stationärer Rehabilitation werden 10 Euro je Kalendertag abgezogen, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 49 Abs. 1 und 2 BBhV).
Keine Eigenbehalte gelten unter anderem für Personen unter 18 Jahren (außer bei Fahrtkosten), für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung sowie für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorge und Früherkennung (§ 49 Abs. 4 BBhV).
Für die Eigenbehalte gibt es eine Belastungsgrenze: 2 Prozent Ihrer jährlichen Einnahmen im Sinne der Beihilfeverordnung, für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 1 Prozent. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag, und zwar spätestens bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte einbehalten wurden (§ 50 Abs. 1 BBhV).
Wahlleistungen im Krankenhaus
Ob der Bund Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer bezuschusst und unter welchen Bedingungen, entscheidet darüber, ob sich ein entsprechender Baustein in Ihrem Tarif lohnt. Diese Frage ist praktisch relevant, weil ein Wahlleistungsbaustein spürbar Beitrag kostet.
Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen, also etwa die Chefarztbehandlung, beihilfefähig. Die gesondert berechnete Unterkunft ist bis zu einem täglichen Höchstbetrag beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV). Voraussetzung ist, dass Sie die Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich mit dem Krankenhaus vereinbart haben.
Für die Wahlleistung Unterkunft gilt beim Bund seit 01.04.2024 ein pauschaler täglicher Höchstbetrag (10. BBhVÄndV), ohne Unterscheidung zwischen Ein- und Zweibettzimmer. Ab 01.04.2026 beträgt er 60,90 € täglich (Quelle: BVA). Der Betrag wird jährlich zum 1. April angepasst. Länder mit eigener Beihilfeverordnung können abweichen.
Fundstellen: Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung; Bundesverwaltungsamt, Höchstbetrag für die Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus. Stand: 15.09.2026.
Wie das Verfahren abläuft
Sie bezahlen die Arztrechnung zunächst selbst oder reichen sie vor Fälligkeit ein. Dann geht dieselbe Rechnung an zwei Stellen: an Ihre Beihilfestelle und an Ihren privaten Versicherer. Beide erstatten ihren Anteil, meist innerhalb einiger Wochen. Für den Bund läuft die Bearbeitung überwiegend über das Bundesverwaltungsamt, das dafür ein eigenes Online-Portal und eine App anbietet.
Zwei Punkte aus der Praxis: Reichen Sie Rechnungen zeitnah ein, weil für Beihilfeanträge Ausschlussfristen gelten. Und heben Sie die Beihilfebescheide auf, weil Ihr Versicherer sie zur Abrechnung des Restanteils braucht.
Beantragen Sie die Beihilfe innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum, sonst wird sie nicht gewährt (§ 54 Abs. 1 BBhV). Für Pflegeleistungen, Vorleistungen eines Sozialhilfeträgers und Transplantationen beginnt die Frist zu einem anderen Zeitpunkt.
Wann die Bundesbeihilfe nicht Ihre Grundlage ist
Wenn Sie bei einem Land, einer Kommune oder einer Körperschaft beschäftigt sind, gilt deren Beihilferecht, auch wenn die Systematik ähnlich aussieht. Die Unterschiede liegen bei den Wahlleistungen, den Eigenbehalten, der Einkommensgrenze für Ehepartner und der Frage, ob eine pauschale Beihilfe angeboten wird. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf eine Bundesangabe, wenn Sie Landesbeamter sind. Die Landesseiten mit den tatsächlichen Abweichungen entstehen als Nächstes.
Weiterlesen
Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe. Wie sich der Satz mit Kindern verändert, lesen Sie unter Beihilfe für Kinder, und was im Ruhestand passiert, unter Beihilfe im Ruhestand. Ihren persönlichen Satz bestimmen Sie mit dem Beihilfe-Rechner.
Quellen
- § 46 BBhV zu den Bemessungssätzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 6 BBhV zur Einkommensgrenze für Ehepartner, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 49 BBhV zu den Eigenbehalten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 50 BBhV zur Belastungsgrenze, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 26 BBhV zu Krankenhausleistungen und Wahlleistungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 54 BBhV zur Antragsfrist, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- Bundesverwaltungsamt, Beihilfe für Bundesbeamte, bva.bund.de
- Bundesverwaltungsamt, Themenseite Krankenhaus (schriftliche Vereinbarung von Wahlleistungen), bva.bund.de, abgerufen am 15.09.2026
- Bundesverwaltungsamt, Höchstbetrag für die Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus, bva.bund.de, Stand: 15.09.2026
- § 80 BBG zur Beihilfe für Beamte, Versorgungsempfänger und Angehörige, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 2 BBhV zur Beihilfeberechtigung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 46 DRiG zur Geltung des Bundesbeamtenrechts für Richter im Bundesdienst, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Über den Autor
Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
Bundesbeamter und unsicher, was Ihr Tarif abdecken muss?
In 30 Minuten gehen wir Ihren Bemessungssatz, die Eigenbehalte und die Frage der Wahlleistungen durch.
Kostenlose Beratung werktags ab 9 Uhr
Kostenlos und unverbindlich. Vergütung über die Courtage des Versicherers, nicht durch Sie.