Beihilfe für Kinder
Für berücksichtigungsfähige Kinder zahlt die Beihilfe einen höheren Bemessungssatz als für Sie selbst, beim Bund 80 Prozent. Privat zu versichern sind deshalb nur die restlichen 20 Prozent, was Kinderbeiträge in der privaten Krankenversicherung vergleichsweise niedrig hält. Der Anspruch hängt über den Familienzuschlag am Kindergeld: Endet der Kindergeldanspruch, endet auch die Berücksichtigungsfähigkeit, und der Beitrag Ihres Kindes ändert sich grundlegend. Für die Anpassung des Vertrags haben Sie dann sechs Monate Zeit.
Kurz gesagt
- Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz beim Bund 80 Prozent (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV).
- Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt Ihr eigener Satz auf 70 Prozent, bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für die Person mit Familienzuschlag (§ 46 Abs. 3 BBhV).
- Die Berücksichtigungsfähigkeit hängt über den Familienzuschlag am Kindergeldanspruch (§ 4 BBhV, § 40 BBesG, § 32 EStG).
- Neugeborene melden Sie spätestens zwei Monate nach der Geburt an, dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten (§ 198 Abs. 1 VVG).
- Ändert sich ein Satz, beantragen Sie die Anpassung innerhalb von sechs Monaten (§ 199 Abs. 2 VVG).
Zwei Effekte, die zusammenwirken
Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz beim Bund 80 Prozent (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV). Alle Bemessungssätze finden Sie in der Übersicht zur Beihilfe.
Kinder wirken in der Beihilfe an zwei Stellen. Erstens erhalten sie einen eigenen, hohen Bemessungssatz. Zweitens erhöht sich ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind Ihr eigener Satz, beim Bund von 50 auf 70 Prozent. Das zweite Kind senkt also nicht nur seinen eigenen Beitrag, sondern auch Ihren.
Diese Erhöhung passiert nicht automatisch in Ihrem Versicherungsvertrag. Ihre Beihilfestelle passt den Satz an, Ihr Versicherer erst dann, wenn Sie es beantragen. Dafür gilt eine Frist von sechs Monaten, siehe die Sechs-Monats-Frist nach § 199 VVG. Wer das versäumt, zahlt für eine 50-prozentige Absicherung, obwohl nur 30 Prozent nötig wären. Das ist einer der häufigsten und teuersten Fehler in der Beamten-PKV, weil er über Jahre unbemerkt läuft.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt Ihr Bemessungssatz beim Bund auf 70 Prozent. Sind mehrere Personen beihilfeberechtigt, etwa beide Elternteile, gilt die Erhöhung nur für die Person, die den Familienzuschlag nach §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den entsprechenden Auslandszuschlag bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV).
Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Behandlung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBhV). Für Leistungen, die erbracht werden, sobald das zweite Kind berücksichtigungsfähig ist, gilt also der erhöhte Satz.
[FACHLICH PRÜFEN: Abweichungen der Länder kommen mit den Landesseiten.]
Woran der Anspruch hängt
Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn es beim kinderbezogenen Familienzuschlag berücksichtigt wird (§ 4 BBhV). Der Familienzuschlag setzt voraus, dass für das Kind Kindergeld zusteht (§ 40 BBesG). Wie lange das bei volljährigen Kindern der Fall ist, regelt § 32 Abs. 4 EStG:
- bis 25, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, also in Ausbildung oder Studium ist
- bis 25 auch dann, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
- eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist unschädlich
- bis 21, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist
- über 25 hinaus, wenn eine Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden in der Woche unschädlich. Ein geleisteter Wehr- oder Zivildienst verlängert die Altersgrenzen um dessen Dauer (§ 32 Abs. 5 EStG).
Wichtig ist die Kopplung selbst: Nicht das Alter allein entscheidet, sondern der Kindergeldanspruch. Ein Beispiel: Ihr Kind findet nach dem Abitur nicht sofort einen Ausbildungsplatz. Kann es die Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, bleibt es bis 25 berücksichtigt. Kritisch wird es erst, wenn eine Pause entsteht, die unter keinen dieser Gründe fällt, etwa eine Übergangszeit von mehr als vier Monaten ohne Suche nach einem Ausbildungsplatz. Dann kann der Anspruch entfallen, mit unmittelbarer Wirkung auf die Beihilfe.
Fundstellen: § 4 BBhV, § 40 BBesG, § 32 Abs. 4 und 5 EStG. Stand: 15.09.2026.
Was passiert, wenn der Anspruch endet
Fällt die Berücksichtigungsfähigkeit weg, entfällt die Beihilfe für dieses Kind vollständig. Aus einer 20-prozentigen Restkostenversicherung muss dann eine Vollversicherung werden, oder das Kind wechselt in die gesetzliche Kasse, sofern es dort versicherungspflichtig wird, etwa als Auszubildende oder Studentin.
Beantragen Sie die Umstellung rechtzeitig, muss Ihr Versicherer den Vertrag Ihres Kindes ohne Risikoprüfung auf den vollen Umfang anpassen, siehe den folgenden Abschnitt. Der Beitrag steigt dabei aber deutlich, weil statt 20 Prozent nun 100 Prozent versichert werden. Planen Sie diesen Zeitpunkt, statt sich von ihm überraschen zu lassen.
Die Sechs-Monats-Frist nach § 199 VVG
Ändert sich der Bemessungssatz oder fällt der Beihilfeanspruch weg, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Versicherer den Versicherungsschutz entsprechend anpasst. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, muss die Anpassung ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten erfolgen.
In Familien betrifft das zwei typische Momente. Mit dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind ändert sich Ihr eigener Bemessungssatz. Und wenn die Beihilfe für ein Kind wegfällt, etwa weil der Kindergeldanspruch endet, muss der Vertrag des Kindes den Anteil übernehmen, den bisher die Beihilfe getragen hat.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
- Niemand erinnert Sie. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, auf die Frist hinzuweisen, zum Beispiel beim altersbedingten Wegfall der Beihilfe für ein Kind. Wer die sechs Monate verstreichen lässt, verliert den Anspruch auf eine Anpassung ohne Risikoprüfung.
- Nicht im Basistarif. Für Verträge im Basistarif gilt diese Regel nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
Fundstelle: § 199 Abs. 2 und 3 VVG. Stand: 15.09.2026.
Neugeborene richtig anmelden
Sind Sie am Tag der Geburt krankenversichert, muss Ihr Versicherer Ihr Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern, wenn Sie es spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend anmelden. Das gilt nur, soweit der beantragte Schutz des Kindes nicht höher und nicht umfassender ist als Ihr eigener (§ 198 Abs. 1 VVG). Der Versicherer darf voraussetzen, dass Sie selbst schon eine Mindestzeit versichert sind. Diese Zeit darf drei Monate nicht übersteigen (§ 198 Abs. 3 VVG).
Diese Frist ist kurz, und sie zu verpassen kann bedeuten, dass eine bei der Geburt festgestellte Erkrankung dauerhaft ausgeschlossen wird. Für beihilfeberechtigte Angehörige mit Vorerkrankungen gibt es außerdem eine eigene Frist in der Öffnungsaktion.
Wann Kinder in der Beihilfe nicht der günstigste Weg sind
Bei einem Kind bleibt es meist bei der einfachen Rechnung, und die private Restkostenversicherung ist günstig. Ab drei oder mehr Kindern, insbesondere bei einem Alleinverdienerhaushalt, kippt die Gesamtrechnung häufiger zugunsten der gesetzlichen Kasse mit pauschaler Beihilfe, weil dort alle Kinder beitragsfrei mitversichert sind. Rechnen Sie in dieser Konstellation beide Wege, und rechnen Sie sie für mehrere Zeitpunkte.
Ein zweiter Fall: Wenn ein Kind mit einer Vorerkrankung zur Welt kommt und die Frist zur Kindernachversicherung verstrichen ist, kann die gesetzliche Kasse der sicherere Weg sein.
Weiterlesen
Die Systematik steht unter Beihilfe, die Bundesregelung unter Beihilfe des Bundes. Was der Familienschutz insgesamt kostet, steht unter Kosten.
Quellen
- § 46 BBhV zu den Bemessungssätzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 4 BBhV zu berücksichtigungsfähigen Personen, gesetze-im-internet.de, Stand: 15.09.2026
- § 40 BBesG zum Familienzuschlag, gesetze-im-internet.de, Stand: 15.09.2026
- § 32 Abs. 4 und 5 EStG zur Berücksichtigung von Kindern, gesetze-im-internet.de, Stand: 15.09.2026
- § 199 VVG zur Anpassung bei Änderung des Beihilfeanspruchs, gesetze-im-internet.de, Stand: 15.09.2026
- § 198 VVG zur Kindernachversicherung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Über den Autor
Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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