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Beihilfe-Rechner

Von Kai Stockschläder. Zuletzt geändert am 15. September 2026. Fachlich geprüft am 15. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Der Rechner bestimmt Ihren Bemessungssatz und den Anteil, den Sie privat versichern müssen. Er läuft vollständig in Ihrem Browser: Ihre Eingaben werden nicht übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet. Unter dem Ergebnis stehen die verwendeten Annahmen mit Quelle und Stand, damit Sie die Rechnung nachvollziehen können.

Kurz gesagt

  • Der Rechner bestimmt Bemessungssatz und privat zu versichernden Anteil, vollständig in Ihrem Browser.
  • Hinterlegt sind die Sätze des Bundes und aller 16 Länder aus den amtlichen Rechtsgrundlagen und Merkblättern der Beihilfestellen, abgerufen am 15.09.2026.
  • Er sagt nichts über Ihren Beitrag und berücksichtigt keine Eigenbehalte.

Wie der Rechner rechnet

Die Rechnung ist bewusst einfach, weil die Systematik einfach ist: Die Beihilfe erstattet einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, und Sie versichern die Differenz zu 100 Prozent. Aus einem Bemessungssatz von 50 Prozent folgt ein privater Erstattungssatz von 50 Prozent, aus 70 Prozent folgen 30 Prozent.

Für Ehepartner und Kinder gelten eigene Sätze, deshalb weist der Rechner sie getrennt aus. Jede Person braucht einen eigenen Vertrag mit dem jeweils passenden Erstattungssatz.

Was der Rechner nicht kann

  • Er sagt nichts über Ihren Beitrag. Der hängt zusätzlich von Alter, Tarif, Selbstbehalt und Gesundheitszustand ab, siehe Kosten.
  • Er prüft nicht die Berücksichtigungsfähigkeit. Ob Ihr Ehepartner die Einkommensgrenze einhält und ob für ein Kind noch Kindergeldanspruch besteht, entscheidet Ihre Beihilfestelle.
  • Er kennt keine Eigenbehalte. Der ausgewiesene Prozentsatz ist der Bemessungssatz, nicht die tatsächliche Erstattung im Einzelfall.
  • Er ersetzt keinen Bescheid. Er zeigt die Systematik, nicht Ihre konkrete Abrechnung.

Wo sich die Länder unterscheiden

Die meisten Länder folgen dem Muster des Bundes: 50 Prozent im aktiven Dienst, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und im Ruhestand, 70 Prozent für Ehepartner und 80 Prozent für Kinder. Vier Länder weichen davon ab, und der Rechner bildet das ab:

  • Sachsen hat die Sätze zum 1. Januar 2024 angehoben: 70 Prozent mit einem Kind, 90 Prozent ab zwei Kindern, 90 Prozent für Ehepartner und Kinder.
  • Schleswig-Holstein erhöht ab zwei Kindern den Satz des Ehepartners auf 90 Prozent und ab drei Kindern den Satz aller Kinder auf 90 Prozent.
  • Hessen kennt einen Satz für die ganze Familie: 50 Prozent, 55 Prozent für Verheiratete, je Kind 5 Prozentpunkte mehr, höchstens 70 Prozent. Anwärterinnen und Anwärter erhalten 70 Prozent.
  • Bremen staffelt den Satz im Ruhestand nach der Zahl der Angehörigen, von 60 bis 80 Prozent.

Sonderfälle wie Elternzeit, Pflegeaufwendungen oder erhöhte Sätze, die nach dem Auszug der Kinder erhalten bleiben, stehen als Hinweis unter dem Ergebnis, zusammen mit der Quelle für Ihr Land.

Weiterlesen

Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe, die Bundesregelung unter Beihilfe des Bundes, und was sich im Ruhestand ändert, unter Beihilfe im Ruhestand.

Quellen

  • § 46 BBhV zu den Bemessungssätzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
  • Regelwerk dieser Seite: daten/beihilfe-regelwerk.json, Stand und Freigabestatus werden im Ergebnisbereich angezeigt
  • Sätze der 16 Länder, jeweils mit Fundstelle und Stand im Ergebnisbereich: Art. 96 BayBG, § 12 BremBVO, § 15 HBeihVO, § 57 BVO Rheinland-Pfalz, § 15 BhVO Saarland, § 3 BesVersEG LSA, § 7 BhVO Schleswig-Holstein, § 72 ThürBG sowie die Merkblätter der Beihilfestellen von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, abgerufen am 15.09.2026
Porträt von Kai Stockschläder

Über den Autor

Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

Der Satz ist der Anfang, nicht das Ergebnis

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