PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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Beihilfe: Wie sich Ihr Dienstherr an den Krankheitskosten beteiligt

Von Kai Stockschläder. Zuletzt geändert am 15. September 2026. Fachlich geprüft am 15. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Eine Person unterschreibt eines von mehreren ausgebreiteten Dokumenten auf einem dunklen Tisch.

Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen, den Bemessungssatz. Er hängt von Ihrem Status, der Zahl Ihrer berücksichtigungsfähigen Kinder und davon ab, für wen die Rechnung anfällt. Den Rest tragen Sie, und genau dafür schließen Sie eine private Krankenversicherung ab. Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung, und sie folgt Verwaltungsrecht, nicht Vertragsrecht.

Kurz gesagt

  • Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen, den Bemessungssatz. Den Rest versichern Sie privat.
  • Beim Bund gelten 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, 70 Prozent für Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder (§ 46 Abs. 2 BBhV).
  • Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt Ihr eigener Satz beim Bund auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV).
  • Der Bund zieht gesetzlich festgelegte Eigenbehalte ab, etwa bei Arzneimitteln und im Krankenhaus (§ 49 BBhV).
  • Ändert sich Ihr Satz, beantragen Sie die Anpassung Ihres Tarifs innerhalb von sechs Monaten (§ 199 Abs. 2 VVG).

Die Bemessungssätze im Überblick

Die folgenden Sätze gelten für den Bund. Jedes Land hat eine eigene Beihilfeverordnung und weicht in Einzelpunkten ab.

Bemessungssätze des Bundes nach § 46 Abs. 2 BBhV
Personengruppe (Bund)BemessungssatzIhr PKV-Anteil
Beihilfeberechtigte Personen50 %50 %
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (außer Waisen)70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %20 %

Quelle: § 46 Abs. 2 BBhV, abgerufen am 15.09.2026.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt Ihr Bemessungssatz beim Bund auf 70 Prozent. Sind mehrere Personen beihilfeberechtigt, etwa beide Elternteile, gilt die Erhöhung nur für die Person, die den Familienzuschlag nach §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den entsprechenden Auslandszuschlag bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV).

Drei Begriffe, die alles entscheiden

Beihilfefähig

Nicht jede Position auf Ihrer Rechnung ist beihilfefähig. Die Beihilfevorschriften legen fest, welche Leistungen dem Grunde nach erstattungsfähig sind und bis zu welcher Höhe. Was darüber liegt oder gar nicht aufgeführt ist, bleibt außen vor, bevor der Bemessungssatz überhaupt angewendet wird. Der Prozentsatz wirkt also nicht auf den Rechnungsbetrag, sondern auf den beihilfefähigen Teil davon.

Berücksichtigungsfähig

Ehepartner und Kinder haben keinen eigenen Beihilfeanspruch, sie werden über Sie berücksichtigt. Bei Kindern hängt das am Kindergeldanspruch, bei Ehepartnern an einer Einkommensgrenze. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Anspruch, und die betroffene Person muss vollständig versichert werden.

Bemessungssatz

Ihr persönlicher Prozentsatz. Er ändert sich im Lauf einer Laufbahn mehrfach, etwa mit dem zweiten Kind oder beim Eintritt in den Ruhestand. Jede Änderung muss in Ihren Versicherungsvertrag übernommen werden, sonst zahlen Sie für eine Absicherung, die Sie nicht mehr brauchen.

Die Themen im Einzelnen

  • Pauschale Beihilfe

    Die Alternative: Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag statt Einzelfallerstattung, je nach Land auch zur privaten Vollversicherung. Neutral gerechnet, mit Break-even und dem Risiko beim Dienstherrnwechsel.

    Zur pauschalen Beihilfe
  • Beihilfe des Bundes

    Was in der Bundesbeihilfeverordnung steht, wer zuständig ist und wie das Verfahren beim Bundesverwaltungsamt abläuft.

    Zur Bundesbeihilfe
  • Kinder

    Warum Kinder in der Beihilfe günstig sind, woran der Anspruch hängt und was passiert, wenn er endet.

    Beihilfe für Kinder
  • Im Ruhestand

    Der Bemessungssatz steigt, der Beitrag sinkt. Was das konkret bedeutet und was gleichzeitig dagegen läuft.

    Beihilfe im Ruhestand

In Arbeit und noch nicht verlinkt: Beihilfe für Ehepartner, Beihilfeergänzungstarif sowie die 16 Landesseiten mit den tatsächlichen Abweichungen.

Wo die Beihilfe nicht hilft

Die Beihilfe ist großzügig, aber sie ist kein Vollschutz, und an vier Stellen bleibt regelmäßig etwas hängen:

  • Rechnungen über den Höchstsätzen der Gebührenordnung, soweit die Vorschriften sie nicht als beihilfefähig anerkennen
  • Leistungen, die die Beihilfevorschriften gar nicht kennen, etwa neuere Untersuchungsmethoden
  • Eigenbehalte, die je nach Dienstherr auf Arzneimittel oder Krankenhaustage anfallen
  • Wahlleistungen im Krankenhaus, wenn Ihr Dienstherr sie nicht bezuschusst

Für die ersten drei Punkte gibt es Ergänzungsbausteine bei den Versicherern. Ob sie sich rechnen, hängt vom Dienstherrn ab. Der Bund zieht von der Beihilfe gesetzlich festgelegte Eigenbehalte ab, zum Beispiel bei Arzneimitteln und im Krankenhaus. Einzelheiten finden Sie auf der Seite zur Beihilfe des Bundes.

Was als Nächstes sinnvoll ist

Wenn Sie am Anfang stehen, lesen Sie den Überblick zur PKV für Beamte. Wenn Sie Ihren Satz konkret bestimmen wollen, nutzen Sie den Beihilfe-Rechner. Wenn Sie zwischen privat und gesetzlich schwanken, hilft der ehrliche Vergleich weiter.

Wenn Sie Lehrkraft sind oder bei der Polizei arbeiten, lesen Sie auch PKV für Lehrkräfte und PKV bei der Polizei. Dort spielen das Landesbeihilferecht und die Heilfürsorge eine eigene Rolle.

Quellen

  • § 46 BBhV zu den Bemessungssätzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
  • § 49 BBhV zu den Eigenbehalten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
  • § 199 VVG zur Anpassung bei Änderung des Beihilfeanspruchs, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
  • Bundesverwaltungsamt als Beihilfestelle des Bundes, bva.bund.de
  • Beihilfeverordnungen der Länder [FACHLICH PRÜFEN: Direktlinks je Land, kommt mit den Landesseiten.]
Porträt von Kai Stockschläder

Über den Autor

Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

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