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Beihilfetarife vergleichen: die Kriterien

Von Kai Stockschläder. Zuletzt geändert am 15. September 2026. Fachlich geprüft am 15. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Eine Hand schreibt mit einem Kugelschreiber auf einem Blatt Papier.

Beihilfetarife unterscheiden sich weniger im Beitrag als in den Formulierungen der Bedingungen. Entscheidend sind sieben Punkte: der passende Erstattungssatz mit zugesicherter Anpassung, die Formulierung des Hilfsmittelverzeichnisses, die Regelung zur Psychotherapie, der Umgang mit Rechnungen über den Höchstsätzen der Gebührenordnung, die Kindernachversicherung, die Beitragsstabilität des Tarifs und die Frage, ob Kürzungen der Beihilfestelle aufgefangen werden.

Kurz gesagt

  • Tarife unterscheiden sich vor allem im Bedingungswortlaut: Erstattungssatz, Hilfsmittelverzeichnis, Psychotherapie, Gebührenordnung, Kindernachversicherung, Beitragsstabilität und Beihilfeergänzung.
  • Die Beihilfe des Bundes begrenzt die Psychotherapie selbst, eine Kurzzeittherapie ist bis zu 24 Sitzungen beihilfefähig (§ 18a Abs. 6 BBhV).
  • Honorare aus einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ gelten als nicht angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen (§ 6 Abs. 5 BBhV).
  • Die Beitragsentwicklung des konkreten Tarifs sagt mehr als der Einstiegsbeitrag.

1. Erstattungssatz und seine Anpassung

Der Tarif muss genau die Lücke schließen, die Ihre Beihilfe lässt. Wichtiger als der heutige Satz ist die Zusicherung, dass Sie bei einer Änderung Ihres Bemessungssatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung umstellen können, etwa mit dem zweiten Kind oder im Ruhestand. Prüfen Sie, ob diese Zusage in den Bedingungen steht und ob eine Frist daran hängt.

2. Hilfsmittelverzeichnis: offen oder abschließend

Das ist der Punkt, der über Jahrzehnte am meisten ausmacht und beim Abschluss am wenigsten Aufmerksamkeit bekommt. Ein abschließendes Verzeichnis nennt genau die erstattungsfähigen Hilfsmittel. Was darin nicht steht, wird nicht erstattet, auch wenn es medizinisch sinnvoll ist. Ein Verzeichnis von vor zwanzig Jahren kennt keine Hilfsmittel, die es damals nicht gab.

Eine offene Formulierung, die auf medizinische Notwendigkeit abstellt statt auf eine Liste, ist langfristig deutlich mehr wert als ein um einige Euro günstigerer Beitrag. Fragen Sie konkret nach dem Wortlaut, nicht nach einer Zusammenfassung im Prospekt.

3. Psychotherapie

Drei Fragen: Wie viele Sitzungen sind pro Jahr erstattungsfähig, ist eine vorherige Zusage des Versicherers nötig, und werden auch psychologische Psychotherapeuten erstattet oder nur ärztliche? Tarife unterscheiden sich hier stark, und der Bedarf entsteht typischerweise dann, wenn ein Wechsel nicht mehr möglich ist.

Die Beihilfe des Bundes begrenzt die Zahl der beihilfefähigen Sitzungen selbst. Eine Kurzzeittherapie ist bis zu 24 Sitzungen beihilfefähig, für Personen unter 21 Jahren und Menschen mit geistiger Behinderung bis zu 30 (§ 18a Abs. 6 BBhV). Für eine Langzeittherapie gelten je Krankheitsfall diese Höchstzahlen:

Höchstzahlen beihilfefähiger Sitzungen bei Langzeittherapie nach BBhV
VerfahrenEinzelbehandlungGruppenbehandlungNorm
Tiefenpsychologisch fundiert60, im Ausnahmefall weitere 4060, im Ausnahmefall weitere 20§ 19 BBhV
Analytisch160, im Ausnahmefall weitere 14080, im Ausnahmefall weitere 70§ 19 BBhV
Verhaltenstherapie60, im Ausnahmefall weitere 2060, im Ausnahmefall weitere 20§ 20 BBhV
Systemische Therapie36, im Ausnahmefall weitere 1236, im Ausnahmefall weitere 12§ 20a BBhV

Für Kinder und Jugendliche gelten eigene Höchstzahlen.

4. Gebührenordnung und Höchstsätze

Ärztliche Rechnungen können über den Regelsätzen der Gebührenordnung liegen. Prüfen Sie, ob Ihr Tarif auf die Höchstsätze begrenzt ist oder auch darüber hinaus erstattet, sofern die Steigerung begründet ist. Diese Frage wird bei Spezialbehandlungen und bei Behandlungen in Ballungsräumen praktisch relevant.

Die Beihilfe des Bundes erkennt ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Gebühren als angemessen an, soweit sie sich innerhalb des Gebührenrahmens der jeweiligen Gebührenordnung halten. Honorare aus einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ gelten als nicht angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen (§ 6 Abs. 5 BBhV).

Bundesärztekammer und PKV-Verband arbeiten an einer neuen Gebührenordnung für Ärzte. Bis sie in Kraft tritt, gilt die bestehende GOÄ.

5. Kindernachversicherung

Prüfen Sie die Frist, innerhalb derer ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen wird, und die Voraussetzungen an die Vorversicherungszeit eines Elternteils. Diese Klausel wird erst wichtig, wenn es eilt. Details unter Beihilfe für Kinder.

6. Beitragsstabilität

Der Einstiegsbeitrag sagt wenig über die nächsten dreißig Jahre. Aussagekräftiger sind zwei Dinge: die tatsächliche Beitragsentwicklung des konkreten Tarifs in den vergangenen zehn Jahren und die Größe und Struktur des Versichertenbestands. Ein kleiner oder für Neuzugänge geschlossener Bestand altert schneller, und die Kosten verteilen sich auf weniger Schultern.

Fragen Sie nach beidem und lassen Sie sich die Entwicklung des Tarifs zeigen, nicht die des Unternehmens insgesamt. Mehr dazu unter Kosten im Alter.

7. Auffangen von Beihilfekürzungen

Die Beihilfestelle kürzt Positionen, die über den Vorschriften liegen oder dort nicht vorgesehen sind. Ein Beihilfeergänzungsbaustein kann diese Differenz übernehmen. Ob er sich lohnt, hängt vom Dienstherrn ab, weil die Kürzungspraxis unterschiedlich ausfällt.

Welche Kürzungen ein Ergänzungstarif tatsächlich auffängt, steht in dessen Bedingungen. Fragen Sie ausdrücklich nach, ob auch Eigenbehalte der Beihilfe erfasst sind. Bei Vorerkrankungen gilt außerdem: Beihilfeergänzungstarife unterliegen der normalen Gesundheitsprüfung, auch im Rahmen der Öffnungsaktion.

Wann diese Kriterienliste nicht der richtige Einstieg ist

Wenn noch nicht feststeht, ob die private Versicherung für Sie überhaupt der richtige Weg ist, klären Sie zuerst die Systemfrage unter PKV oder gesetzliche Kasse. Und wenn eine Vorerkrankung im Raum steht, entscheidet zunächst die Risikovoranfrage darüber, welche Tarife überhaupt zur Auswahl stehen. Die schönste Kriterienliste hilft nicht, wenn der Tarif Sie nicht annimmt.

Quellen

  • Versicherungsbedingungen der jeweiligen Tarife, maßgeblich ist ausschließlich der Bedingungswortlaut
  • §§ 18a, 19, 20 und 20a BBhV zur Psychotherapie, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
  • § 6 Abs. 5 BBhV zur Angemessenheit ärztlicher Gebühren, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
  • Bundesärztekammer, Novellierung der GOÄ, bundesaerztekammer.de, abgerufen am 15.09.2026
  • § 198 VVG zur Kindernachversicherung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Porträt von Kai Stockschläder

Über den Autor

Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

Bedingungen lesen ist Arbeit

Wenn Sie zwei oder drei Tarife in der engeren Wahl haben, gehe ich die sieben Punkte mit Ihnen am Bedingungswortlaut durch.

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