PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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PKV-Beitrag im Alter

Von Kai Stockschläder. Zuletzt geändert am 15. September 2026. Fachlich geprüft am 15. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Ein älteres Paar sitzt im Wohnzimmer gemeinsam vor einem Laptop.

Ihr Beitrag wird in zwanzig Jahren in absoluten Zahlen höher sein als heute, weil medizinische Leistungen teurer werden und die Lebenserwartung steigt. Dagegen arbeiten zwei Mechanismen: die Alterungsrückstellung, die Sie über die gesamte Laufzeit mit ansparen, und für Beamte zusätzlich der Anstieg des Bemessungssatzes im Ruhestand, der den zu versichernden Anteil verkleinert. Das Ergebnis ist selten ein sinkender Beitrag, aber deutlich weniger dramatisch als die verbreitete Sorge.

Kurz gesagt

  • Weichen die tatsächlichen Versicherungsleistungen eines Tarifs um mehr als 10 Prozent von den kalkulierten ab, muss der Versicherer die Beiträge überprüfen (§ 155 Abs. 3 VAG).
  • Ein gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent läuft ab dem Kalenderjahr nach Ihrem 21. Geburtstag bis zum Kalenderjahr, in dem Sie 60 werden, auch in Beihilfetarifen (§§ 146, 149 VAG).
  • Ab 65 gleichen diese Mittel Beitragserhöhungen aus, ab 80 senken nicht verbrauchte Beträge den Beitrag (§ 150 Abs. 3 VAG).
  • Sie können beim eigenen Versicherer den Tarif wechseln, Rechte und Alterungsrückstellung werden angerechnet (§ 204 Abs. 1 VVG).

Warum Beiträge überhaupt steigen

Anders als oft angenommen steigt der Beitrag nicht, weil Sie älter werden. Das Älterwerden ist einkalkuliert. Er steigt, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben eines Tarifs dauerhaft von den kalkulierten abweichen oder wenn die Lebenserwartung über die Annahmen hinaus wächst. Der Versicherer darf den Beitrag dann anpassen, geprüft durch einen unabhängigen Treuhänder.

Weil Anpassungen nur bei Überschreiten eines Schwellenwerts erfolgen dürfen, kommen sie nicht gleitend, sondern in Schritten. Ein Tarif kann drei Jahre unverändert bleiben und dann auf einmal spürbar steigen. Diese Sprunghaftigkeit ist der Teil, den Betroffene als unfair empfinden, und sie ist rechtlich gewollt.

Ihr Versicherer vergleicht jedes Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen. Weichen sie in einem Tarif um mehr als 10 Prozent ab, muss er alle Beiträge dieses Tarifs überprüfen. Die Versicherungsbedingungen können einen niedrigeren Wert vorsehen. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten liegt die Schwelle bei mehr als 5 Prozent (§ 155 Abs. 3 und 4 VAG).

Was die Alterungsrückstellung leistet

In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als Ihre erwarteten Kosten betragen. Die Differenz wird verzinst zurückgestellt und später verwendet, um den Beitragsanstieg zu dämpfen. Das ist der zentrale Unterschied zur gesetzlichen Kasse, die im Umlageverfahren arbeitet und keine Rückstellung bildet.

Zusätzlich wird in der Krankheitskostenvollversicherung ein gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent des jährlichen Bruttobeitrags erhoben. Er gilt auch für Beihilfetarife, da sie substitutive Krankheitskostenversicherung nach § 146 VAG sind. Er beginnt spätestens mit dem Kalenderjahr, das auf Ihren 21. Geburtstag folgt, und endet in dem Kalenderjahr, in dem Sie 60 Jahre alt werden (§ 149 VAG).

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden diese Mittel verwendet, um Beitragserhöhungen ganz oder teilweise auszugleichen. Nicht verbrauchte Beträge werden mit Vollendung des 80. Lebensjahres zur Beitragssenkung eingesetzt (§ 150 Abs. 3 VAG).

Der Effekt, den nur Beamte haben

Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt Ihr Bemessungssatz, und Sie versichern einen kleineren Anteil. Dieser Effekt tritt genau in dem Lebensabschnitt ein, in dem andere Versicherte ihren höchsten Beitrag zahlen. Wie der Satzwechsel funktioniert und welche Frist Sie dafür einhalten müssen, steht unter Beihilfe im Ruhestand.

Für die Beitragsentwicklung bedeutet das: Ein Teil der über Jahrzehnte aufgelaufenen Beitragsanpassungen wird durch den Satzwechsel wieder eingesammelt. Wie viel genau, hängt davon ab, wie stark der Tarif in der Zwischenzeit angepasst wurde. Beispielrechnungen mit vollständigem Profil gehören auf die Seite Beitragsbeispiele.

Was Sie heute dafür tun können

  • Auf Beitragsstabilität achten statt auf den Einstiegsbeitrag. Fragen Sie nach der Beitragsentwicklung des konkreten Tarifs in den letzten zehn Jahren und nach der Größe des Versichertenbestands. Ein kleiner, geschlossener Bestand altert schneller.
  • Beitragsentlastung prüfen, aber als Sparentscheidung rechnen. Sie zahlen heute mehr, um später weniger zu zahlen. Ob sich das lohnt, hängt von der Verzinsung, vom Zeitpunkt der Wirkung und davon ab, was bei einem Versichererwechsel damit passiert.
  • Den Satzwechsel im Ruhestand nicht verpassen. Er wirkt nur, wenn Sie ihn melden. Details unter Beihilfe im Ruhestand.
  • Selbstbehalt realistisch wählen. Ein hoher Selbstbehalt senkt den Beitrag heute und trifft Sie in der Lebensphase mit den meisten Arztbesuchen.

Wenn es trotzdem zu teuer wird

Es gibt gesetzliche Auffanglösungen, und sie gehören zur ehrlichen Darstellung dazu. Sie können bei Ihrem Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Ihre erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dabei angerechnet. Sind die Leistungen im neuen Tarif höher oder umfassender, darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 VVG).

Darunter liegen Tarife mit begrenztem Beitrag und deutlich eingeschränkten Leistungen. Den Standardtarif gibt es nur für PKV-Bestand mit Vertragsbeginn vor dem 01.01.2009 (§ 257 Abs. 2a SGB V). Für alle anderen ist der Basistarif die Auffanglösung. Auch für Beihilfeberechtigte gibt es einen Basistarif. Seine Leistungen sind auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt. Der Höchstbeitrag entspricht dem prozentualen Anteil, den der Tarif neben der Beihilfe abdeckt (§ 152 VAG). Das sind Notlösungen, keine Planungsgrundlage, aber niemand fällt ins Nichts.

Beihilfeberechtigte können vom Versicherer die Aufnahme in den Basistarif als Ergänzung zur Beihilfe verlangen, soweit sie diesen Schutz zur Erfüllung der Pflicht zur Krankenversicherung benötigen (§ 193 Abs. 5 VVG).

Wann dieses Argument gegen die PKV spricht

Wenn Ihre Versorgungsbezüge absehbar niedrig ausfallen, etwa bei kurzer Dienstzeit oder Teilzeit über lange Strecken, wiegt ein fester Beitrag schwerer als ein einkommensabhängiger. Die gesetzliche Kasse berechnet den Beitrag anteilig vom Einkommen, die private nicht. Wer damit rechnet, im Ruhestand knapp zu sein, sollte diesen Punkt in die Entscheidung ziehen, siehe PKV oder gesetzliche Kasse.

Quellen

Porträt von Kai Stockschläder

Über den Autor

Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

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