PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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Beihilfe im Ruhestand

Von Kai Stockschläder. Zuletzt geändert am 15. September 2026. Fachlich geprüft am 15. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Ein älteres Paar geht Arm in Arm eine von Bäumen gesäumte Straße entlang.

Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt Ihr Bemessungssatz als Versorgungsempfänger in der Regel auf 70 Prozent. Privat zu versichern sind dann nur noch 30 statt 50 Prozent, und Ihr Beitrag sinkt entsprechend deutlich. Diese Umstellung passiert in Ihrem Versicherungsvertrag nicht von allein: Sie müssen sie beantragen, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung.

Kurz gesagt

  • Als Versorgungsempfänger erhalten Sie beim Bund 70 Prozent Beihilfe (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV). Privat versichern Sie dann 30 statt 50 Prozent.
  • Die Umstellung beantragen Sie selbst. Innerhalb von sechs Monaten muss der Versicherer ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG).
  • Im Basistarif gilt diese Regel nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
  • Gegen die Entlastung läuft die allgemeine Beitragsentwicklung. Sie ist unter Kosten im Alter erklärt.

Der Satz steigt, der Beitrag fällt

Als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger erhalten Sie beim Bund einen Bemessungssatz von 70 Prozent (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV). Alle Bemessungssätze finden Sie in der Übersicht zur Beihilfe.

Die Logik ist dieselbe wie im aktiven Dienst, nur mit anderen Zahlen. Wenn die Beihilfe 70 statt 50 Prozent übernimmt, brauchen Sie einen Tarif, der 30 statt 50 Prozent erstattet. Weil Sie weniger Versicherungsschutz einkaufen, sinkt der Beitrag, und zwar rechnerisch etwa im Verhältnis der beiden Anteile.

Das ist der Grund, warum die verbreitete Sorge, die private Krankenversicherung werde im Alter unbezahlbar, für Beamte anders liegt als für Angestellte oder Selbstständige. Bei Ihnen kommt ein struktureller Entlastungseffekt hinzu, den es dort nicht gibt.

Beispielrechnungen mit vollständigem Profil gehören auf die Seite Beitragsbeispiele.

Was dagegen läuft

Der Entlastung steht die allgemeine Beitragsentwicklung gegenüber. Ehrlich formuliert: Ihr Beitrag im Ruhestand wird in absoluten Zahlen höher liegen als der, den Sie heute zahlen, und der Sprung nach unten beim Satzwechsel gleicht einen Teil der zwischenzeitlichen Erhöhungen aus, aber nicht zwingend alle. Warum Beiträge steigen, was die Alterungsrückstellung dagegen tut und welche Entlastungsmöglichkeiten es gibt, steht unter Kosten im Alter.

Was Sie rechtzeitig tun müssen

  1. Den Satzwechsel melden. Informieren Sie Ihren Versicherer vor dem Eintritt in den Ruhestand über den neuen Bemessungssatz und lassen Sie den Tarif umstellen. Innerhalb von sechs Monaten beantragt, muss der Versicherer ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten anpassen, siehe den nächsten Abschnitt.
  2. Den Ehepartner mitdenken. Wenn Ihr Ehepartner über Sie berücksichtigungsfähig ist, ändert sich dessen Situation ebenfalls. Auch dieser Vertrag muss angepasst werden.
  3. Beitragsentlastungsbausteine abrufen. Wenn Sie einen solchen Baustein abgeschlossen haben, prüfen Sie, ab wann er wirkt und ob er automatisch greift.
  4. Den Tarif einmal prüfen lassen. Der Übergang ist ein guter Zeitpunkt, um zu schauen, ob der Tarif noch passt, etwa beim Hilfsmittelverzeichnis, das im Alter an Bedeutung gewinnt.

Die Sechs-Monats-Frist nach § 199 VVG

Ändert sich der Bemessungssatz oder fällt der Beihilfeanspruch weg, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Versicherer den Versicherungsschutz entsprechend anpasst. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, muss die Anpassung ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten erfolgen.

Für den Ruhestand heißt das: Mit dem Eintritt in den Ruhestand ändert sich Ihr Bemessungssatz, und ab dieser Änderung laufen die sechs Monate. Dasselbe gilt für jede spätere Änderung in Ihrer Familie, etwa wenn die Beihilfe für einen Angehörigen wegfällt.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Niemand erinnert Sie. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, auf die Frist hinzuweisen, zum Beispiel beim altersbedingten Wegfall der Beihilfe für ein Kind. Wer die sechs Monate verstreichen lässt, verliert den Anspruch auf eine Anpassung ohne Risikoprüfung.
  • Nicht im Basistarif. Für Verträge im Basistarif gilt diese Regel nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).

Fundstelle: § 199 Abs. 2 und 3 VVG. Stand: 15.09.2026.

Wenn Sie vorzeitig in den Ruhestand gehen

Bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand gelten dieselben Grundsätze, aber der Zeitpunkt kommt unvorbereitet. Auch bei Dienstunfähigkeit gilt: Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands (§ 4 Abs. 2 BeamtVG), und für die Beihilfe zählt der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Behandlung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBhV). Ob Sie ein Ruhegehalt erhalten, hängt unter anderem von einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder einer Dienstunfähigkeit aus dienstlicher Ursache ab (§ 4 Abs. 1 BeamtVG); das prüfen Sie im Einzelfall mit Ihrer Versorgungsstelle.

Wann die Umstellung nicht reicht

Der niedrigere Beitrag löst nicht jedes Problem. Drei Fälle bleiben:

  • Wenn Ihr Ehepartner keinen eigenen Beihilfeanspruch hat und voll privat versichert ist, bleibt dieser Beitrag unverändert hoch.
  • Wenn Sie einen Tarif mit hohem Wahlleistungsanteil haben, den Sie im Ruhestand nicht mehr benötigen, zahlen Sie dafür weiter, bis Sie den Baustein kündigen.
  • Wenn der Beitrag trotz allem zu hoch wird, bleiben der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer und gesetzliche Auffanglösungen bis hin zum Basistarif, den es auch für Beihilfeberechtigte gibt. Beides ist unter Kosten im Alter erklärt.

Weiterlesen

Die Systematik steht unter Beihilfe, die Bundesregelung unter Beihilfe des Bundes. Der lange Blick auf die Beiträge steht unter Kosten im Alter. Was für Polizeibeamte mit Heilfürsorge beim Übergang in den Ruhestand gilt, steht unter PKV bei der Polizei.

Quellen

Porträt von Kai Stockschläder

Über den Autor

Kai Stockschläder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 15. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

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