Beihilfe-Rechner
Der Rechner bestimmt Ihren Bemessungssatz und den Anteil, den Sie privat versichern müssen, getrennt nach Person und, wo Ihr Land das unterscheidet, nach ambulanter, stationärer und zahnärztlicher Behandlung. Er läuft vollständig in Ihrem Browser: Ihre Eingaben werden nicht übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet. Unter dem Ergebnis stehen die verwendeten Annahmen mit Quelle und Stand, damit Sie die Rechnung nachvollziehen können.
Kurz gesagt
- Der Rechner bestimmt Bemessungssatz und privat zu versichernden Anteil, vollständig in Ihrem Browser.
- Hinterlegt sind die Sätze des Bundes und aller 16 Länder aus den amtlichen Rechtsvorschriften, zuletzt geprüft am 24.09.2026 (Prüfdatum je Land im Ergebnis).
- Er sagt nichts über Ihren Beitrag und berücksichtigt keine Eigenbehalte.
Wie der Rechner rechnet
Die Rechnung ist bewusst einfach, weil die Systematik einfach ist: Die Beihilfe erstattet einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, und Sie versichern die Differenz zu 100 Prozent. Aus einem Bemessungssatz von 50 Prozent folgt ein privater Erstattungssatz von 50 Prozent, aus 70 Prozent folgen 30 Prozent.
In den meisten Ländern gelten für Ehepartner und Kinder eigene Sätze, deshalb weist der Rechner sie getrennt aus. In Hessen ist das anders: Dort gilt für die ganze Familie derselbe Satz. Jede Person braucht in jedem Fall einen eigenen Vertrag mit dem jeweils passenden Erstattungssatz.
Hessen unterscheidet zusätzlich nach der Art der Behandlung: Bei stationärer Krankenhausbehandlung liegt der Satz 15 Prozentpunkte höher, höchstens bei 85 Prozent. Der Rechner zeigt für dieses Land deshalb je Person eine Spalte für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung. Bei Zahnleistungen ist in Hamburg und Hessen ein Teil der Zahntechnik nur anteilig beihilfefähig; der genaue Hinweis steht unter dem Ergebnis.
Mit dem Schalter „Ich bin in Elternzeit ohne Bezüge“ rechnet der Rechner die Elternzeit ein. Bei Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt steigt dann der Satz der beihilfeberechtigten Person auf 70 Prozent, sofern er nicht ohnehin höher ist. Überall sonst regelt das Recht keinen eigenen Satz für die Elternzeit, der Rechner ändert den Satz dann nicht und zeigt stattdessen den Beihilfeanspruch und die Beitragserstattung des Dienstherrn. Mehr dazu, auch zur privaten Versicherung in dieser Zeit, steht unter Beihilfe und Elternzeit.
Was der Rechner nicht kann
- Er sagt nichts über Ihren Beitrag. Der hängt zusätzlich von Alter, Tarif, Selbstbehalt und Gesundheitszustand ab, siehe Kosten.
- Er prüft nicht die Berücksichtigungsfähigkeit. Ob Ihr Ehepartner die Einkommensgrenze einhält und ob für ein Kind noch Kindergeldanspruch besteht, entscheidet Ihre Beihilfestelle.
- Er kennt keine Eigenbehalte. Der ausgewiesene Prozentsatz ist der Bemessungssatz, nicht die tatsächliche Erstattung im Einzelfall.
- Er ersetzt keinen Bescheid. Er zeigt die Systematik, nicht Ihre konkrete Abrechnung.
Wo sich die Länder unterscheiden
Die meisten Länder folgen dem Muster des Bundes: 50 Prozent im aktiven Dienst, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 Prozent im Ruhestand und für Ehepartner, 80 Prozent für Kinder. Vier Länder weichen davon ab, und der Rechner bildet das ab:
- Bremen staffelt den Satz im Ruhestand nach der Zahl der Angehörigen, von 60 bis 80 Prozent.
- Hessen kennt einen Satz für die ganze Familie: 50 Prozent, 55 Prozent für Verheiratete, je Kind 5 Prozentpunkte mehr, höchstens 70 Prozent. Im Ruhestand kommen 10 Prozentpunkte hinzu, bei stationärer Behandlung 15 Prozentpunkte (höchstens 85 Prozent). Anwärterinnen und Anwärter erhalten 70 Prozent. Achten Sie dort besonders auf die Hinweise unter dem Ergebnis: Die Erhöhung für Ehepartner und Kinder entfällt, wenn diese gesetzlich pflichtversichert sind oder einen Beitragszuschuss erhalten.
- Sachsen hat die Sätze zum 1. Januar 2024 angehoben: 70 Prozent mit einem Kind, 90 Prozent ab zwei Kindern, 90 Prozent für Ehepartner und Kinder.
- Schleswig-Holstein erhöht ab zwei Kindern den Satz des Ehepartners auf 90 Prozent und ab drei Kindern den Satz aller Kinder auf 90 Prozent.
Sonderfälle wie Elternzeit, Pflegeaufwendungen oder erhöhte Sätze, die nach dem Auszug der Kinder erhalten bleiben, stehen als Hinweis unter dem Ergebnis, zusammen mit der Quelle für Ihr Land.
Weiterlesen
Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe, die Bundesregelung unter Beihilfe des Bundes, und was sich im Ruhestand ändert, unter Beihilfe im Ruhestand.
Quellen
- §§ 6, 26, 46, 49, 50, 54 BBhV zu den Bemessungssätzen des Bundes, gesetze-im-internet.de, Bundesbeihilfeverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), abgerufen am 24.09.2026
- Daten dieser Seite: Datei
daten/beihilfe-saetze.json, geprüft am 24.09.2026. Ergebnisbereich und Landesseiten lesen ihre Zahlen aus derselben Datei. Fundstellen der 16 Länder
- Baden-Württemberg (abgerufen am 24.09.2026): §§ 29, 60, 61, 64 BVO, Beihilfeverordnung vom 23.10.2025 (GBl. 2025 Nr. 104), Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle); § 78 LBG, Fassung vom 17.12.2024, Text gilt ab 01.11.2024 (Quelle)
- Bayern (abgerufen am 24.09.2026): Art. 96 BayBG, Fassung vom 29.07.2008, Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle); § 46 BayBhV, Fassung vom 02.01.2007, Text gilt ab 01.09.2026 (Quelle)
- Berlin (abgerufen am 24.09.2026): § 76 LBG, Fassung vom 15.11.2022, Text gilt ab 27.11.2022 (Quelle); §§ 4, 26, 46, 49, 50, 54 LBhVO, Gesamtausgabe des Landesverwaltungsamts, Text gilt ab 01.03.2026 (Quelle)
- Brandenburg (abgerufen am 24.09.2026): § 62 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I Nr. 29) (Quelle); §§ 46, 49, 50, 54 BBhV (über § 62 Abs. 7 Satz 3 LBG), Bundesbeihilfeverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) (Quelle)
- Bremen (abgerufen am 24.09.2026): § 80 BremBG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026, Text gilt ab 01.07.2026 (Quelle); §§ 12, 13 BremBVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2023 (Brem.GBl. S. 508), Text gilt ab 01.06.2023 (Quelle)
- Hamburg (abgerufen am 24.09.2026): § 80 HmbBG, Fassung vom 19.11.2024, Text gilt ab 30.11.2024 (Quelle); §§ 8, 18 HmbBeihVO, Fassung vom 10.12.2024, Text gilt ab 01.01.2025 (Quelle)
- Hessen (abgerufen am 24.09.2026): §§ 6, 15, 17 HBeihVO, Fassung vom 22.06.2023, Text gilt ab 01.07.2023 (Quelle); § 6a HBeihVO, Fassung vom 15.11.2021, Text gilt ab 24.11.2021 (Quelle); § 80 HBG, Fassung laut Portal, Text gilt ab 29.11.2024
- Mecklenburg-Vorpommern (abgerufen am 24.09.2026): § 80 LBG M-V, Fassung vom 08.07.2026, Text gilt ab 22.07.2026 (Quelle); § 2 BesG M-V, Fassung vom 11.05.2021, Text gilt ab 01.06.2021 (Quelle); § 80a LBG M-V, Fassung vom 28.02.2026, Text gilt ab 01.05.2026; §§ 6, 49, 50, 54 BBhV (über § 80 Abs. 7 LBG M-V), Bundesbeihilfeverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) (Quelle)
- Niedersachsen (abgerufen am 24.09.2026): § 80 NBG, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.01.2025 (Quelle); § 21 NBhVO, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.08.2023 (Quelle); § 43 NBhVO, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.08.2023 (Quelle); § 45 NBhVO, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.08.2023 (Quelle); § 46 NBhVO, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.07.2017 (Quelle); § 47 NBhVO, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.08.2023 (Quelle); § 48 NBhVO, aktuelle Fassung laut VORIS, Text gilt ab 01.10.2019 (Quelle)
- Nordrhein-Westfalen (abgerufen am 24.09.2026): §§ 4, 12, 12a, 13, 15 BVO NRW, Fassung vom 04.08.2026, Text gilt ab 04.08.2026 (Quelle); § 75 LBG NRW, Fassung vom 13.12.2025, Text gilt ab 13.12.2025 (Quelle)
- Rheinland-Pfalz (abgerufen am 24.09.2026): § 57 BVO, Fassung vom 26.07.2018, Text gilt ab 01.10.2018 (Quelle); § 58 BVO, Fassung vom 06.12.2024, Text gilt ab 01.01.2025 (Quelle); § 66 LBG, Fassung vom 19.11.2025, Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle)
- Saarland (abgerufen am 24.09.2026): § 15 BhVO, Fassung vom 24.03.2022, Text gilt ab 01.04.2022 (Quelle); § 4 BhVO, Fassung vom 08.11.2023, Text gilt ab 01.01.2024 (Quelle); § 67 SBG, Fassung vom 09.12.2025, Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle)
- Sachsen (abgerufen am 24.09.2026): §§ 4, 20, 57, 59, 61, 63 SächsBhVO, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.07.2024, Text gilt ab 01.07.2024 (Quelle); § 80 Abs. 7 und 8 SächsBG, aktuelle Fassung laut REVOSax, Text gilt ab 01.08.2026 (Quelle)
- Sachsen-Anhalt (abgerufen am 24.09.2026): § 3 BesVersEG LSA, Fassung vom 14.01.2026, Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle); §§ 6, 26, 49, 50, 54 BBhV (über § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA), Bundesbeihilfeverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) (Quelle)
- Schleswig-Holstein (abgerufen am 24.09.2026): § 7 BhVO, Fassung vom 23.07.2024, Text gilt ab 06.09.2024 (Quelle); § 2 BhVO, Fassung vom 12.05.2022, Text gilt ab 24.06.2022 (Quelle); § 3 BhVO, Fassung vom 23.07.2024, Text gilt ab 06.09.2024 (Quelle); § 6 BhVO, Fassung vom 29.01.2025, Text gilt ab 08.02.2025 (Quelle); § 16 BhVO, Fassung vom 29.01.2025, Text gilt ab 01.01.2025 (Quelle); § 80 LBG, Fassung vom 24.03.2022, Text gilt ab 01.05.2022 (Quelle)
- Thüringen (abgerufen am 24.09.2026): § 72 ThürBG, Fassung vom 15.12.2025 (GVBl. 2025 S. 271), Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle); § 46 ThürBhV, Fassung vom 25.02.2016, Text gilt ab 01.04.2016 (Quelle); § 50 ThürBhV, Fassung vom 17.07.2019, Text gilt ab 01.09.2019 (Quelle)
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 19. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
Der Satz ist der Anfang, nicht das Ergebnis
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