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Beihilfe in der Elternzeit

Von Kai Stockschlaeder. Zuletzt geändert am 24. September 2026. Fachlich geprüft am 24. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Stand: 24. September 2026. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle. Diese Seite ordnet die Regeln ein, sie ersetzt keinen Bescheid und keine Auskunft Ihres Dienstherrn.

Ein Elternteil hält ein neugeborenes Baby in weißer Strickkleidung vor einem hellen Vorhang.

Ihr Beihilfeanspruch bleibt in der Elternzeit ohne Bezüge bestehen, beim Bund und in allen 16 Ländern. Für den Bund und die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt steigt außerdem der Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person auf 70 Prozent. Dann brauchen Sie nur noch 30 statt 50 Prozent Restkostenversicherung, und Ihr Versicherer muss den Tarif im Rahmen seiner bestehenden Tarife auf Antrag ohne Gesundheitsprüfung anpassen, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten handeln. Nach der Elternzeit gilt dasselbe in die andere Richtung. Wo der Satz nicht steigt, läuft Ihr Beitrag unverändert weiter, und die Beitragserstattung Ihres Dienstherrn ist der einzige Ausgleich.

Kurz gesagt

  • Beamtinnen und Beamte behalten die Beihilfe auch dann, wenn wegen der Elternzeit keine Bezüge gezahlt werden. Die Rechtsgrundlage je Dienstherr steht in der Tabelle unten.
  • Für den Bund und die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt steigt der Satz der beihilfeberechtigten Person auf 70 Prozent. Ehepartner und Kinder behalten ihre Sätze.
  • In den übrigen Ländern gibt es keine eigene Satzregel für die Elternzeit. In Rheinland-Pfalz bleibt ein erhöhter Satz wegen mehrerer Kinder bei dem Elternteil, der ihn vor der Elternzeit hatte.
  • Die Anpassung des Tarifs regelt § 199 Abs. 2 VVG: Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, dann ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Das gilt für den Beginn wie für das Ende der Elternzeit, nicht im Basistarif.
  • Die Dienstherren erstatten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Elternzeit mit Grundbeträgen von 30,50 bis 42 Euro im Monat, wenn die Bezüge vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze lagen. Bei niedriger Besoldung und für Anwärter gibt es mehr.

Was in der Elternzeit mit der Beihilfe passiert

Elternzeit für Beamtinnen und Beamte ist in aller Regel Freistellung ohne Bezüge. Ohne Bezüge würde nach dem Grundsatz „Beihilfe nur bei Bezügen“ auch die Beihilfe enden. Deshalb sagt jedes Recht ausdrücklich, dass der Anspruch bestehen bleibt: beim Bund in § 2 Abs. 2 Satz 2 BBhV, in den Ländern in unterschiedlichen Normen, die die Tabelle je Dienstherr nennt. In einigen Ländern gilt das nur, soweit nicht schon wegen einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit unmittelbar Beihilfe besteht. Das ändert für Sie nichts, weil der Anspruch dann aus dem Dienstverhältnis kommt.

Die zweite Frage ist der Satz. Eine ausdrückliche Regel gibt es nur für den Bund und die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt: Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, erhält 70 Prozent. Das gilt unabhängig von der Kinderzahl, ist also auch beim ersten Kind wirksam. Bei den anderen Dienstherren fehlt sie, dort gilt der Satz, den Sie auch sonst hätten, mit der üblichen Staffel nach Kindern (Beihilfe für Kinder). Die Vorschrift knüpft an die Inanspruchnahme der Elternzeit an, nicht an den Wegfall der Bezüge. Ob die Beihilfestellen sie bei Teilzeit während der Elternzeit genauso anwenden, haben wir nicht geprüft; lassen Sie sich das im Zweifel bestätigen.

Sachsen nimmt eine Sonderstellung ein. Das Recht sagt dort, dass die Beihilfeberechtigung in der Elternzeit besteht, und regelt keinen eigenen Satz. Nach der Zuordnungsregel in § 57 Abs. 3 Satz 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung wäre der reguläre Satz nach der Kinderstaffel anzuwenden. Das ist unsere Auslegung, keine ausdrückliche Vorschrift. Wir empfehlen, sich das von der Beihilfestelle bestätigen zu lassen.

Die Dienstherren im Überblick

Die Tabelle stammt aus derselben Datei wie der Beihilfe-Rechner, bei dem Sie mit dem Schalter „Ich bin in Elternzeit ohne Bezüge“ Ihren Fall durchrechnen können. „Voll“ heißt: Auf Antrag werden die Beiträge für den zur Beihilfe passenden Tarif in voller Höhe erstattet, unter weiteren Bedingungen wie Elterngeldbezug oder Arbeitszeit. Die Bedingungen je Dienstherr stehen im Rechner unter dem Ergebnis.

Beihilfe und Beitragserstattung in der Elternzeit je Dienstherr
DienstherrSatz der beihilfeberechtigten PersonBeitragserstattung des Dienstherrn, monatlichAußerdemRechner
Bundsteigt auf 70 Prozent31 Euro; bis A 8 und für Anwärter vollkeinerechnen
Baden-Württembergunverändert42 Euro; 120 Euro für A 7 bis A 9 und AnwärterPauschale Beihilfe; Wahlleistungsbeitragrechnen
Bayernsteigt auf 70 ProzentBetrag noch nicht geprüft, bitte bei Ihrer Beihilfestelle erfragen.keinerechnen
Berlinsteigt auf 70 Prozent31 Euro wie beim Bund; bis A 8 und für Anwärter vollkeinerechnen
Brandenburgsteigt auf 70 Prozent31 Euro wie beim Bund; bis A 8 und für Anwärter vollkeinerechnen
Bremenunverändert31 Euro wie beim Bund; bis A 8 und für Anwärter vollkeinerechnen
Hamburgunverändert42 Euro; bis A 8 und für Widerrufsbeamte bis 120 Eurokeinerechnen
Hessenunverändert31 Euro; bis A 8 vollBeitrag für Wahlleistungenrechnen
Mecklenburg-Vorpommernsteigt auf 70 Prozent31 Euro wie beim Bund (§ 81 LBG M-V); bis A 8 und für Anwärter vollkeinerechnen
Niedersachsenunverändert31 Euro wie beim Bund; bis A 8 und für Anwärter vollkeinerechnen
Nordrhein-Westfalenunverändert31 Euro; bis A 8 und für Widerrufsbeamte vollNachrangrechnen
Rheinland-Pfalzunverändert, ein erhöhter Satz wegen Kindern bleibt beim bisherigen Elternteil30,68 Euro; bis A 8 und für Widerrufsbeamte vollZuordnung des erhöhten Satzesrechnen
Saarlandunverändert30,70 Euro; bis A 8 vollkeinerechnen
Sachsennicht ausdrücklich geregelt (unsere Auslegung: unverändert)31 Euro; bis A 8 vollkeinerechnen
Sachsen-Anhaltsteigt auf 70 ProzentBetrag noch nicht geprüft, bitte bei Ihrer Beihilfestelle erfragen.keinerechnen
Schleswig-Holsteinunverändert31 Euro; bis A 8 und für Widerrufsbeamte insgesamt 80 Eurokeinerechnen
Thüringenunverändert30,50 Euro; voll bei niedrigem Einkommen und unter halber ArbeitszeitPauschale Beihilferechnen

Stand der Prüfung: 24.09.2026. Für Bayern und Sachsen-Anhalt ist der Betrag noch nicht geprüft, bitte bei Ihrer Beihilfestelle erfragen. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen wenden die Elternzeitregeln des Bundes an, die Beträge sind die des Bundes. Der Satz für Sachsen ist unsere Auslegung, keine ausdrückliche Vorschrift.

Wenn der Satz steigt: Ihren Tarif anpassen

Ihre private Restkostenversicherung deckt den Teil, den die Beihilfe nicht übernimmt. Steigt der Beihilfesatz für Sie von 50 auf 70 Prozent, müssten Sie nur noch 30 Prozent versichern. Beihilfe und Versicherung dürfen zusammen nicht mehr erstatten, als die Behandlung tatsächlich kostet. Bliebe der Tarif unverändert, zahlten Sie deshalb Beitrag für Schutz, den Sie in dieser Zeit nicht brauchen.

§ 199 Abs. 2 VVG gibt Ihnen einen Anspruch darauf, den Versicherungsschutz „im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife“ so anzupassen, dass die Änderung des Bemessungssatzes ausgeglichen wird. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, muss der Versicherer den angepassten Schutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten gewähren. „Im Rahmen der bestehenden Tarife“ bedeutet: Ihr Versicherer muss einen Tarif mit dem passenden Erstattungsniveau anbieten. Klären Sie das, bevor Sie sich auf eine Umstellung verlassen.

Die Frist läuft zweimal. Sie beginnt mit der Änderung des Satzes, also mit dem Beginn der Elternzeit. Endet die Elternzeit und fällt der Satz wieder auf 50 Prozent, ist das eine neue Änderung mit einer neuen Sechs-Monats-Frist. Verpassen Sie sie, entfällt der Anspruch auf Anpassung ohne Risikoprüfung. Der Weg zurück in den höheren Tarif geht dann nur noch mit Gesundheitsprüfung, und der Versicherer kann Zuschläge oder Ausschlüsse verlangen, wenn sich Ihre Gesundheit inzwischen verändert hat. Notieren Sie sich das Ende der Elternzeit deshalb gleich zu Beginn.

Rechenschema und fiktives Beispiel

Fiktives Beispiel mit angenommenen Zahlen, keine Tarifangabe: Angenommen, Ihr Beitrag für den Restkostentarif mit 50 Prozent Erstattungsniveau beträgt 250 Euro im Monat. Der tatsächliche Beitrag des angepassten Tarifs hängt von Ihrem Versicherer, Ihrem Eintrittsalter und den Tarifbausteinen ab und ist nicht einfach proportional zum versicherten Anteil. Lassen Sie sich deshalb vor der Entscheidung ein konkretes Angebot geben und rechnen Sie so:

  • Beitrag vorher, Monatsbeitrag heutiger Tarif: [A] Euro
  • Beitrag nachher, Monatsbeitrag angepasster Tarif laut Angebot Ihres Versicherers: [B] Euro
  • Ersparnis pro Monat: [A] minus [B]
  • Ersparnis für die Elternzeit: ([A] minus [B]) mal [Monate der Elternzeit]
  • Nach der Elternzeit zurück auf den heutigen Tarif: Beitrag wieder [A] Euro, gegebenenfalls zuzüglich der Beitragsanpassungen, die inzwischen beschlossen wurden

Der Satz der Kinder und des Ehepartners ändert sich nicht, deshalb bleiben deren Verträge, wie sie sind.

Wenn der Satz nicht steigt: Der Beitrag läuft weiter

Die meisten Länder regeln keinen höheren Satz. Dort bleibt Ihr Tarif richtig, und Ihr Beitrag läuft in voller Höhe weiter, obwohl keine Bezüge fließen. Die Versicherung läuft weiter, und der Beitrag ist wie gewohnt fällig. Ein Ausgleich kommt nur vom Dienstherrn: Er erstattet auf Antrag oder von Amts wegen einen Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Grundbeträge stehen in der Tabelle. Sie sind Höchstbeträge, erstattet wird der tatsächliche Beitrag bis zu dieser Grenze. In allen Regelungen, die wir am Text geprüft haben, gilt: Die Bezüge vor der Elternzeit dürfen die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben, wobei Familienzuschläge und Aufwandsentschädigung in den meisten Regelungen nicht mitzählen. Wer davor besser verdient hat, erhält nichts. Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit, steht die Erstattung in den meisten Regelungen nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Bei Teilzeit während der Elternzeit entfällt sie teilweise: in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen ab der Hälfte der Arbeitszeit, in Hessen bei Teilzeit nach § 8 HMuSchEltZVO.

Wer in den unteren Besoldungsgruppen oder als Anwärter startet, bekommt in vielen Ländern mehr: Bis A 8 werden auf Antrag die Beiträge für den zur Beihilfe passenden Tarif in voller Höhe erstattet, beim Bund, in Hamburg, Schleswig-Holstein und einigen anderen Ländern mit eigenen Grenzen. Beim Bund gilt das für die Zeit, in der Elterngeld bezogen wird, in den übrigen Monaten der Elternzeit, solange nicht mindestens halbtags gearbeitet wird.

Rechenschema und fiktives Beispiel

Fiktives Beispiel mit angenommenen Zahlen, keine Tarifangabe: Angenommen, Ihre Restkostenversicherung samt Pflegeversicherung kostet 150 Euro im Monat, Ihre Bezüge lagen vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze, und Ihr Dienstherr erstattet höchstens 31 Euro. Dann tragen Sie 119 Euro im Monat selbst. Für Ihren Fall gilt dieses Schema:

  • Beitrag vorher, Monatsbeitrag Kranken- und Pflegeversicherung: [C] Euro
  • Höchstbetrag Ihres Dienstherrn laut Tabelle: [D] Euro
  • Erstattung pro Monat: der kleinere der beiden Beträge [C] und [D]
  • Beitrag nachher, Eigenanteil pro Monat: [C] minus Erstattung

Ob Sie überhaupt Anspruch haben, entscheiden die Bezüge vor der Elternzeit, nicht Ihr Haushaltseinkommen.

Drei typische Konstellationen

Beamtin beim Bund, verheiratet, ein Kind

Sie nimmt zwölf Monate Elternzeit. Ihr Satz steigt von 50 auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 Satz 5 BBhV), der ihres Mannes und des Kindes bleibt. Sie beantragt bei ihrem Versicherer die Anpassung auf 30 Prozent, am besten sofort, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Zusätzlich erstattet der Bund nach § 9 MuSchEltZV bis zu 31 Euro, wenn ihre Bezüge unter der Versicherungspflichtgrenze lagen. Zum Ende der Elternzeit stellt sie den Tarif wieder auf 50 Prozent zurück, wieder innerhalb von sechs Monaten.

Beamter in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg kennt keine Satzregel für die Elternzeit. Es gilt der Satz nach der üblichen Staffel, daran ändert die Elternzeit nichts, und sein Tarif bleibt, wie er ist. Liegen seine Bezüge vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze, erstattet das Land nach § 47 AzUVO auf Antrag bis zu 42 Euro im Monat, in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 bis zu 120 Euro. Falls er den Beitrag für die Beihilfe zu Wahlleistungen zahlt, 22 Euro im Monat, entfällt dieser Beitrag in der Elternzeit (§ 29 Abs. 5 Satz 2 BVO).

Beamtin auf Widerruf in Hamburg

Sie ist im Vorbereitungsdienst und nimmt Elternzeit. Hamburg erstattet Beamten auf Widerruf und bis Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag bis zu 120 Euro im Monat für eine beihilfekonforme Krankheitskosten- und Pflegeversicherung, solange sie nicht oder mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit arbeitet (§ 5 Abs. 3 HmbEltZVO). Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 2, dass ihre Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten haben. Liegt ihr Beitrag für eine beihilfekonforme Versicherung unter 120 Euro, trägt sie ihn in dieser Zeit nicht selbst. Ihr Satz ändert sich nicht.

Wann sich die Umstellung nicht lohnt

  • Bei kurzer Elternzeit. Bei zwei oder drei Monaten steht der Aufwand einer Umstellung und der Rückstellung in keinem Verhältnis zur Ersparnis, und Sie tragen das Risiko, die zweite Frist zu verpassen. Rechnen Sie den Unterschied für Ihren Tarif konkret durch, bevor Sie beantragen.
  • Wenn Ihr Versicherer keinen passenden Tarif hat. Der Anspruch besteht nur „im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife“. Fragen Sie vorher, ob es den Tarif mit dem neuen Erstattungsniveau gibt und was er kostet.
  • Im Basistarif. Dort gilt § 199 Abs. 2 VVG nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
  • Wenn der Satz nicht steigt. Dann gibt es nichts anzupassen. In Rheinland-Pfalz bleibt ein erhöhter Satz beim bisherigen Elternteil, in Sachsen ist der Satz nicht ausdrücklich geregelt, hier hilft die Rückfrage bei der Beihilfestelle.
  • Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als Angehörige oder Angehöriger Ihres Partners beihilfeberechtigt oder familienversichert sind. Dann besteht der Anspruch aus der Elternzeit nicht (§ 64 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW), und es gelten die Regeln dieser anderen Absicherung.
  • Wenn Sie über der Versicherungspflichtgrenze lagen. Dann erhalten Sie keine Beitragserstattung, und es bleibt beim vollen Beitrag.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Klären Sie vor Beginn der Elternzeit mit Ihrer Beihilfestelle, ob und ab wann Ihr Satz sich ändert, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
  2. Beantragen Sie bei Ihrer Bezügestelle die Beitragserstattung, wo Ihr Dienstherr eine vorsieht, mit dem Nachweis Ihrer Beiträge.
  3. Wenn Ihr Satz steigt: Bitten Sie Ihren Versicherer um ein konkretes Angebot für den angepassten Tarif und stellen Sie den Antrag innerhalb der sechs Monate.
  4. Tragen Sie das Ende der Elternzeit als Frist in Ihren Kalender ein, damit Sie den Tarif rechtzeitig zurückstellen.

Weiterlesen

Die Systematik der Bemessungssätze steht unter Beihilfe, die Regeln für Kinder unter Beihilfe für Kinder. Ihr Land finden Sie in der Liste auf der Beihilfe-Seite, Ihren Satz im Rechner.

Quellen

  • § 199 VVG zur Anpassung bei Änderung des Beihilfebemessungssatzes, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026
  • Daten dieser Seite: Datei daten/beihilfe-saetze.json, Abschnitt „elternzeit“ je Dienstherr.
  • Fundstellen je Dienstherr
    • Bund (abgerufen am 24.09.2026): § 2 BBhV, Bundesbeihilfeverordnung, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle); § 46 BBhV, Bundesbeihilfeverordnung, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle); § 9 MuSchEltZV (Bund), Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle)
    • Baden-Württemberg (abgerufen am 24.09.2026): § 46 AzUVO, Fassung vom 21.12.2022, Text gilt ab 01.01.2023 (Quelle); § 47 AzUVO, Fassung vom 15.11.2022, Text gilt ab 01.12.2022 (Quelle); § 29 BVO, Fassung vom 23.10.2025, Text gilt ab 01.01.2026 (Quelle)
    • Bayern (abgerufen am 24.09.2026): kein Elternzeit-Text geprüft
    • Berlin (abgerufen am 24.09.2026): § 74 LBG Berlin, Fassung vom 13.10.2010, Text gilt ab 23.10.2010 (Quelle); § 9 MuSchEltZV (Bund), Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle)
    • Brandenburg (abgerufen am 24.09.2026): § 71 LBG Brandenburg, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29), aktuelle Fassung laut Portal (Quelle); § 9 MuSchEltZV (Bund), Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle); Information der Zentralen Bezügestelle Brandenburg zur Beitragserstattung in der Elternzeit, Stand Januar 2025 (Quelle), bestätigt die Anwendung von § 9 MuSchEltZV, Behördeninformation und kein Rechtstext
    • Bremen (abgerufen am 24.09.2026): §§ 1 und 3 BremMuSchEltZV, Verordnung vom 8. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.04.2018, Text gilt ab Inkrafttreten der Fassung 25.04.2018 (Quelle); § 9 MuSchEltZV (Bund), Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle)
    • Hamburg (abgerufen am 24.09.2026): § 5 HmbEltZVO, Fassung vom 15.12.2015, Text gilt ab 23.12.2015 (Quelle)
    • Hessen (abgerufen am 24.09.2026): § 80 HBG, Fassung vom 20.11.2024, Text gilt ab 29.11.2024 (Quelle); § 10 HMuSchEltZVO, Fassung vom 27.05.2013, Text gilt ab 01.03.2014 (Quelle); § 6a HBeihVO, Fassung vom 15.11.2021, Text gilt ab 24.11.2021 (Quelle)
    • Mecklenburg-Vorpommern (abgerufen am 24.09.2026): § 80 LBG M-V, Fassung vom 08.07.2026, Text gilt ab 22.07.2026 (Quelle), Anspruch (Absatz 1 Nr. 1) und Satz (Absatz 5 Satz 2 Nr. 1); § 81 LBG M-V, Fassung vom 28.02.2026, Text gilt ab 18.03.2026 (Quelle); Art. 5 Abs. 1 Gesetz vom 28.02.2026 (GVOBl. M-V 2026 S. 102, Nr. 7), Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 28.02.2026, Text gilt ab 18.03.2026 (Quelle), hebt die Elternzeitlandesverordnung vom 22.02.2002 und die Mutterschutzverordnung vom 14.04.1994 auf; Verkündungsblatt; § 9 MuSchEltZV (Bund), Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle)
    • Niedersachsen (abgerufen am 24.09.2026): § 81 NBG, aktuelle Fassung laut NI-VORIS (Version ab 01.04.2009), Text gilt ab 01.04.2009 (Quelle); § 9 MuSchEltZV (Bund), Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de (Quelle); Information des NLBV zur Elternzeit, Stand der Seite nicht ausgewiesen (Quelle), nennt denselben Betrag, Behördeninformation und kein Rechtstext
    • Nordrhein-Westfalen (abgerufen am 24.09.2026): § 74 Abs. 2 und § 64 Abs. 5 LBG NRW, Fassung vom 13.12.2025 (Quelle); § 13 FrUrlV NRW, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.08.2021 (GV. NRW. S. 1044), Text gilt ab 01.09.2021 (Quelle), Die Elternzeit für Beamte regelt in NRW die Freistellungs- und Urlaubsverordnung; es gibt keine eigene Elternzeitverordnung
    • Rheinland-Pfalz (abgerufen am 24.09.2026): § 19e UrlVO, Fassung vom 10.10.2018, Text gilt ab 01.12.2018 (Quelle)
    • Saarland (abgerufen am 24.09.2026): § 5 EltZVO, Fassung vom 14.01.2015, Text gilt ab 30.01.2015 (Quelle)
    • Sachsen (abgerufen am 24.09.2026): § 27 SächsUrlMuEltVO, aktuelle Fassung laut REVOSax (letzte Änderung wirksam ab 28.12.2025), Text gilt ab 28.12.2025 (Quelle); § 80 SächsBG, Stand 01.08.2026 laut Portal (Quelle)
    • Sachsen-Anhalt (abgerufen am 24.09.2026): § 82 LBG LSA, Fassung vom 15.12.2009, Text gilt ab 01.02.2010 (Quelle)
    • Schleswig-Holstein (abgerufen am 24.09.2026): § 5 EZVO SH, Gesamtausgabe, zum 24.09.2026 aktuellste Fassung (letzte Änderung durch LVO vom 02.12.2025), Text gilt ab 27.03.2020 (für § 5) (Quelle)
    • Thüringen (abgerufen am 24.09.2026): § 20 ThürUrlVO, Fassung vom 03.11.2020, Text gilt ab 01.01.2020 (Quelle)
Eine Frau und ein kleiner Junge frühstücken gemeinsam an einem hellen Küchentisch.
Porträt von Kai Stockschlaeder

Über den Autor

Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 24. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

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