PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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Beihilfe in Niedersachsen: Sätze und Zuständigkeit

Von Kai Stockschlaeder. Zuletzt geändert am 16. September 2026. Fachlich geprüft am 16. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Eine Person notiert etwas in ein Notizbuch, daneben liegen ein Taschenrechner und eine Tastatur.

Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Niedersachsen gelten § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und die Niedersächsische Beihilfeverordnung. Sie regelt, welchen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr übernimmt. Den Rest versichern Sie privat. Maßgeblich ist Ihr Dienstherr, nicht Ihr Wohnort: Wer beim Land arbeitet und anderswo wohnt, bleibt beim Beihilferecht dieses Landes.

Kurz gesagt

  • Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Niedersachsen gelten § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und die Niedersächsische Beihilfeverordnung, nicht die Bundesbeihilfeverordnung.
  • Im aktiven Dienst beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, mit zwei Kindern 70 Prozent.
  • Im Ruhestand sind es 70 Prozent, für ein berücksichtigungsfähiges Kind 80 Prozent.
  • Niedersachsen bietet die pauschale Beihilfe an, also einen Zuschuss zum Beitrag statt der Erstattung im Einzelfall.
  • Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem Satz kommt von dort.

Ihr Bemessungssatz in Niedersachsen

Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen. Den Rest versichern Sie privat. Diese Sätze gelten für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Niedersachsen:

Bemessungssätze in Niedersachsen, Stand 16.09.2026
Für wenBeihilfePrivat zu versichern
Aktiv, ohne berücksichtigungsfähiges Kind50 Prozent50 Prozent
Aktiv, mit zwei Kindern70 Prozent30 Prozent
Versorgungsempfänger im Ruhestand70 Prozent30 Prozent
Berücksichtigungsfähiger Ehepartner70 Prozent30 Prozent
Berücksichtigungsfähiges Kind80 Prozent20 Prozent

Rechtsgrundlage: § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) und Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO). Quelle: § 80 Abs. 5 NBG, § 43 NBhVO; Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, Allgemeines Informationsblatt (Vordruck 2719), Informationsblatt Stand 01.08.2025, abgerufen am 15.09.2026.

Ihren persönlichen Satz mit Kindern und Ehepartner rechnen Sie im Beihilfe-Rechner aus, dort ist Niedersachsen hinterlegt.

Besonderheiten in Niedersachsen

Diese Punkte weichen vom üblichen Muster ab. Sie stehen so in der Rechtsgrundlage oder im Merkblatt der Beihilfestelle:

  • Der erhöhte Satz wegen Kindern gilt für die Person, die den Familienzuschlag für die Kinder erhält; die Beihilfeberechtigten können eine abweichende Bestimmung treffen.

Pauschale Beihilfe in Niedersachsen

Niedersachsen gehört nach Angaben des PKV-Verbands, der Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, zu den Ländern mit pauschaler Beihilfe. Statt der Erstattung im Einzelfall erhalten Sie dann einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Das lohnt sich vor allem bei mehreren Kindern und einem Partner ohne eigenes Einkommen, weil die gesetzliche Kasse Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert.

Die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich. Ausnahme: Sachsen-Anhalt (§ 3d BesVersEG LSA, seit 01.01.2026) erlaubt den Widerruf mit dreimonatiger Frist. Schleswig-Holstein gewährt den Zuschuss nur für bestimmte Gruppen. Wie sich beide Wege in Ihrem Fall rechnen, steht auf der Seite zur pauschalen Beihilfe.

Vier Punkte, die in Niedersachsen über Ihre Kosten entscheiden

Der Bemessungssatz ist nur die halbe Antwort. Diese vier Regeln unterscheiden die Länder deutlich, und sie kosten im Einzelfall Geld. Alle Angaben stammen aus der Landesvorschrift oder dem Merkblatt der Beihilfestelle, Stand 16.09.2026:

  • Einkommensgrenze für Ehepartner: 22.000 Euro. Maßgeblich sind die Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung (§ 80 Abs. 3 NBG). Wird die Grenze überschritten, ist eine Beihilfe unter Widerrufsvorbehalt möglich, wenn das laufende Jahr voraussichtlich darunter bleibt.
  • Eigenbehalte und Belastungsgrenze: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro bei Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln, dazu 10 Euro je Kalendertag bei vollstationärer Behandlung für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 45 NBhVO). Der Grenzbetrag liegt bei 2 Prozent Ihrer jährlichen Einkünfte, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent (§ 46 NBhVO).
  • Wahlleistungen im Krankenhaus: Vollständig und ausnahmslos von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, also weder Wahlarztbehandlung noch Ein- oder Zweibettzimmer.
  • Antragsfrist: Ein Jahr als Ausschlussfrist, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Der Antrag soll außerdem mehr als 100 Euro umfassen, bei drohendem Fristablauf geht es auch darunter.

Für Ihren Tarif zählt vor allem der dritte Punkt. Ein Wahlleistungsbaustein kostet spürbar Beitrag. Bezuschusst Ihr Dienstherr Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nicht, tragen Sie diesen Baustein vollständig selbst, und er kann trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihnen die Leistung wichtig ist. Bezuschusst er sie, muss der Prozentsatz im Tarif dazu passen. Die Einkommensgrenze wiederum wird oft erst bemerkt, wenn der Partner mehr verdient und der Anspruch rückwirkend entfällt.

Wann die private Krankenversicherung in Niedersachsen nicht die richtige Wahl ist

Für Beamtinnen und Beamte ist die private Krankenversicherung meistens der günstigere Weg, weil Sie nur den Rest zur Beihilfe versichern. Drei Konstellationen sprechen dagegen, und die sollten Sie kennen, bevor Sie unterschreiben:

  • Mehrere Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen. Hier können Sie die pauschale Beihilfe wählen und in der gesetzlichen Kasse bleiben, in der Angehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert sind. Bei mehreren Kindern und einem Partner ohne Einkommen kann das günstiger sein als mehrere private Verträge.
  • Eine Vorerkrankung, die zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führt. Dann entscheidet sich über die Risikovoranfrage und gegebenenfalls die Öffnungsaktion, ob ein privater Vertrag zu vertretbaren Bedingungen überhaupt zustande kommt.
  • Ein Ehepartner über der Einkommensgrenze. Dann entfällt dessen Beihilfeanspruch, und er muss sich vollständig selbst versichern. Die Grenze in Niedersachsen steht weiter oben.

Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse ist im Beamtenverhältnis praktisch ausgeschlossen. Rechnen Sie beide Wege deshalb einmal vollständig durch, bevor Sie sich festlegen: PKV oder gesetzliche Kasse.

Wenn Sie den Dienstherrn wechseln

Ihr privater Vertrag wandert mit, das Beihilferecht nicht. Wechseln Sie nach Niedersachsen oder von dort weg, ändern sich möglicherweise Ihr Bemessungssatz und die Regeln für Angehörige. Lassen Sie Ihren Tarif dann prüfen: Passt der versicherte Prozentsatz nicht mehr zum Bemessungssatz, sind Sie über- oder unterversichert. Für die Anpassung gilt eine Frist von sechs Monaten nach der Änderung (§ 199 Abs. 2 VVG).

Wer in Niedersachsen zuständig ist

Anträge und Auskünfte laufen über das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (Website). Dort erhalten Sie auch die verbindliche Auskunft über Ihren persönlichen Bemessungssatz. Diese Auskunft ist die Grundlage für den Prozentsatz, den Sie privat versichern.

Weiterlesen

Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe, die Regeln des Bundes unter Beihilfe des Bundes. Wie sich der Satz mit Kindern ändert, lesen Sie unter Beihilfe für Kinder, was im Ruhestand passiert, unter Beihilfe im Ruhestand. Was der Schutz kostet, steht unter Kosten.

Quellen

  • § 80 Abs. 5 NBG, § 43 NBhVO; Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, Allgemeines Informationsblatt (Vordruck 2719), Quelle öffnen, Informationsblatt Stand 01.08.2025, abgerufen am 15.09.2026
  • Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, Beihilfestelle, abgerufen am 16.09.2026
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Länder mit pauschaler Beihilfe), pkv.de, abgerufen am 15.09.2026
  • § 199 Abs. 2 VVG zur Anpassung bei änderung des Beihilfeanspruchs, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Porträt von Kai Stockschlaeder

Über den Autor

Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 16. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

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