Beihilfe in Baden-Württemberg: Sätze und Zuständigkeit
Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Baden-Württemberg gilt die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO). Sie regelt, welchen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr übernimmt. Den Rest versichern Sie privat. Maßgeblich ist Ihr Dienstherr, nicht Ihr Wohnort: Wer beim Land arbeitet und anderswo wohnt, bleibt beim Beihilferecht dieses Landes.
Kurz gesagt
- Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Baden-Württemberg gilt die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO), nicht die Bundesbeihilfeverordnung.
- Im aktiven Dienst beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, mit zwei Kindern 70 Prozent.
- Im Ruhestand sind es 70 Prozent, für ein berücksichtigungsfähiges Kind 80 Prozent.
- Baden-Württemberg bietet die pauschale Beihilfe an, also einen Zuschuss zum Beitrag statt der Erstattung im Einzelfall.
- Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem Satz kommt von dort.
Ihr Bemessungssatz in Baden-Württemberg
Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen. Den Rest versichern Sie privat. Diese Sätze gelten für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Baden-Württemberg:
| Für wen | Beihilfe | Privat zu versichern |
|---|---|---|
| Aktiv, ohne berücksichtigungsfähiges Kind | 50 Prozent | 50 Prozent |
| Aktiv, mit zwei Kindern | 70 Prozent | 30 Prozent |
| Versorgungsempfänger im Ruhestand | 70 Prozent | 30 Prozent |
| Berücksichtigungsfähiger Ehepartner | 70 Prozent | 30 Prozent |
| Berücksichtigungsfähiges Kind | 80 Prozent | 20 Prozent |
Rechtsgrundlage: Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO). Quelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Information zur Bemessung von Beihilfeleistungen (LBV 305b1), Merkblatt Stand 01/2026, abgerufen am 15.09.2026.
Ihren persönlichen Satz mit Kindern und Ehepartner rechnen Sie im Beihilfe-Rechner aus, dort ist Baden-Württemberg hinterlegt.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
Diese Punkte weichen vom üblichen Muster ab. Sie stehen so in der Rechtsgrundlage oder im Merkblatt der Beihilfestelle:
- Wer mindestens drei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder hat oder hatte und deshalb 70 Prozent erhält, behält diesen Satz auch, wenn für die Kinder kein Familienzuschlag mehr zusteht.
Pauschale Beihilfe in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg gehört nach Angaben des PKV-Verbands, der Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, zu den Ländern mit pauschaler Beihilfe. Statt der Erstattung im Einzelfall erhalten Sie dann einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Das lohnt sich vor allem bei mehreren Kindern und einem Partner ohne eigenes Einkommen, weil die gesetzliche Kasse Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert.
Die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich. Ausnahme: Sachsen-Anhalt (§ 3d BesVersEG LSA, seit 01.01.2026) erlaubt den Widerruf mit dreimonatiger Frist. Schleswig-Holstein gewährt den Zuschuss nur für bestimmte Gruppen. Wie sich beide Wege in Ihrem Fall rechnen, steht auf der Seite zur pauschalen Beihilfe.
Vier Punkte, die in Baden-Württemberg über Ihre Kosten entscheiden
Der Bemessungssatz ist nur die halbe Antwort. Diese vier Regeln unterscheiden die Länder deutlich, und sie kosten im Einzelfall Geld. Alle Angaben stammen aus der Landesvorschrift oder dem Merkblatt der Beihilfestelle, Stand 16.09.2026:
- Einkommensgrenze für Ehepartner: Aufwendungen Ihres Ehepartners sind nur beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor dem Antrag 20.000 Euro nicht übersteigen (§ 78 Abs. 1a Landesbeamtengesetz).
- Eigenbehalte und Belastungsgrenze: Von der Beihilfe wird eine Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr abgezogen, gestaffelt nach Besoldungsgruppen von 90 Euro in A 6 und A 7 bis 480 Euro in den höchsten Gruppen. Versorgungsempfänger zahlen weniger, in der ersten Stufe 75 Euro (§ 15 Abs. 1 BVO).
- Wahlleistungen im Krankenhaus: Wahlärztliche Leistungen und Unterkunft bis zum Zweibettzimmer sind beihilfefähig, aber nur gegen einen Beitrag von 22 Euro im Monat, den Sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklären müssen (§ 6a BVO). Wer die pauschale Beihilfe wählt, verliert diesen Anspruch vollständig.
- Antragsfrist: Sie haben Zeit bis zum Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Rechnung folgen (§ 17 Abs. 10 BVO). Versäumen Sie die Frist, erlischt der Anspruch auch dann, wenn Sie das nicht zu vertreten haben.
Für Ihren Tarif zählt vor allem der dritte Punkt. Ein Wahlleistungsbaustein kostet spürbar Beitrag. Bezuschusst Ihr Dienstherr Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nicht, tragen Sie diesen Baustein vollständig selbst, und er kann trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihnen die Leistung wichtig ist. Bezuschusst er sie, muss der Prozentsatz im Tarif dazu passen. Die Einkommensgrenze wiederum wird oft erst bemerkt, wenn der Partner mehr verdient und der Anspruch rückwirkend entfällt.
Wann die private Krankenversicherung in Baden-Württemberg nicht die richtige Wahl ist
Für Beamtinnen und Beamte ist die private Krankenversicherung meistens der günstigere Weg, weil Sie nur den Rest zur Beihilfe versichern. Drei Konstellationen sprechen dagegen, und die sollten Sie kennen, bevor Sie unterschreiben:
- Mehrere Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen. Hier können Sie die pauschale Beihilfe wählen und in der gesetzlichen Kasse bleiben, in der Angehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert sind. Bei mehreren Kindern und einem Partner ohne Einkommen kann das günstiger sein als mehrere private Verträge.
- Eine Vorerkrankung, die zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führt. Dann entscheidet sich über die Risikovoranfrage und gegebenenfalls die Öffnungsaktion, ob ein privater Vertrag zu vertretbaren Bedingungen überhaupt zustande kommt.
- Ein Ehepartner über der Einkommensgrenze. Dann entfällt dessen Beihilfeanspruch, und er muss sich vollständig selbst versichern. Die Grenze in Baden-Württemberg steht weiter oben.
Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse ist im Beamtenverhältnis praktisch ausgeschlossen. Rechnen Sie beide Wege deshalb einmal vollständig durch, bevor Sie sich festlegen: PKV oder gesetzliche Kasse.
Wenn Sie den Dienstherrn wechseln
Ihr privater Vertrag wandert mit, das Beihilferecht nicht. Wechseln Sie nach Baden-Württemberg oder von dort weg, ändern sich möglicherweise Ihr Bemessungssatz und die Regeln für Angehörige. Lassen Sie Ihren Tarif dann prüfen: Passt der versicherte Prozentsatz nicht mehr zum Bemessungssatz, sind Sie über- oder unterversichert. Für die Anpassung gilt eine Frist von sechs Monaten nach der Änderung (§ 199 Abs. 2 VVG).
Wer in Baden-Württemberg zuständig ist
Anträge und Auskünfte laufen über das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Website). Dort erhalten Sie auch die verbindliche Auskunft über Ihren persönlichen Bemessungssatz. Diese Auskunft ist die Grundlage für den Prozentsatz, den Sie privat versichern.
Weiterlesen
Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe, die Regeln des Bundes unter Beihilfe des Bundes. Wie sich der Satz mit Kindern ändert, lesen Sie unter Beihilfe für Kinder, was im Ruhestand passiert, unter Beihilfe im Ruhestand. Was der Schutz kostet, steht unter Kosten.
Quellen
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Information zur Bemessung von Beihilfeleistungen (LBV 305b1), Quelle öffnen, Merkblatt Stand 01/2026, abgerufen am 15.09.2026
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Beihilfestelle, abgerufen am 16.09.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Länder mit pauschaler Beihilfe), pkv.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 199 Abs. 2 VVG zur Anpassung bei änderung des Beihilfeanspruchs, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 16. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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