Beihilfe in Sachsen: Sätze und Zuständigkeit
Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Sachsen gelten § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes und die Sächsische Beihilfeverordnung. Sie regelt, welchen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr übernimmt. Den Rest versichern Sie privat. Maßgeblich ist Ihr Dienstherr, nicht Ihr Wohnort: Wer beim Land arbeitet und anderswo wohnt, bleibt beim Beihilferecht dieses Landes.
Kurz gesagt
- Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Sachsen gelten § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes und die Sächsische Beihilfeverordnung, nicht die Bundesbeihilfeverordnung.
- Im aktiven Dienst beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, mit zwei Kindern 90 Prozent.
- Im Ruhestand sind es 70 Prozent, für ein berücksichtigungsfähiges Kind 90 Prozent.
- Sachsen bietet die pauschale Beihilfe an, also einen Zuschuss zum Beitrag statt der Erstattung im Einzelfall.
- Zuständig ist das Landesamt für Steuern und Finanzen. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem Satz kommt von dort.
Ihr Bemessungssatz in Sachsen
Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen. Den Rest versichern Sie privat. Diese Sätze gelten für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Sachsen:
| Für wen | Beihilfe | Privat zu versichern |
|---|---|---|
| Aktiv, ohne berücksichtigungsfähiges Kind | 50 Prozent | 50 Prozent |
| Aktiv, mit einem Kind | 70 Prozent | 30 Prozent |
| Aktiv, mit zwei Kindern | 90 Prozent | 10 Prozent |
| Versorgungsempfänger im Ruhestand | 70 Prozent | 30 Prozent |
| Berücksichtigungsfähiger Ehepartner | 90 Prozent | 10 Prozent |
| Berücksichtigungsfähiges Kind | 90 Prozent | 10 Prozent |
Rechtsgrundlage: § 80 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) und Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO). Quelle: § 80 SächsBG; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Hinweise zu den Bemessungssätzen nach dem ab 1. Januar 2024 geltenden Recht, Hinweise Stand 15.12.2025, abgerufen am 15.09.2026.
Ihren persönlichen Satz mit Kindern und Ehepartner rechnen Sie im Beihilfe-Rechner aus, dort ist Sachsen hinterlegt.
Besonderheiten in Sachsen
Diese Punkte weichen vom üblichen Muster ab. Sie stehen so in der Rechtsgrundlage oder im Merkblatt der Beihilfestelle:
- Die Sätze gelten für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024 und für den Bereich Krankenversicherung. Für Pflegeaufwendungen gelten niedrigere Sätze.
- Für Ehepartner beträgt der Satz 70 statt 90 Prozent, wenn sie als Rentnerin oder Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind (Hinweise LSF, Frage 10).
- Ein erhöhter Satz von 70 oder 90 Prozent vermindert sich beim Wegfall von Kindern nicht, wenn diese nach dem 31.12.2023 berücksichtigungsfähig waren.
- Bei mehreren Beihilfeberechtigten erhält nur eine Person den erhöhten Satz; die Zuordnung ist grundsätzlich gegenüber der Festsetzungsstelle zu erklären.
Pauschale Beihilfe in Sachsen
Sachsen gehört nach Angaben des PKV-Verbands, der Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, zu den Ländern mit pauschaler Beihilfe. Statt der Erstattung im Einzelfall erhalten Sie dann einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Das lohnt sich vor allem bei mehreren Kindern und einem Partner ohne eigenes Einkommen, weil die gesetzliche Kasse Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert.
Die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich. Ausnahme: Sachsen-Anhalt (§ 3d BesVersEG LSA, seit 01.01.2026) erlaubt den Widerruf mit dreimonatiger Frist. Schleswig-Holstein gewährt den Zuschuss nur für bestimmte Gruppen. Wie sich beide Wege in Ihrem Fall rechnen, steht auf der Seite zur pauschalen Beihilfe.
Vier Punkte, die in Sachsen über Ihre Kosten entscheiden
Der Bemessungssatz ist nur die halbe Antwort. Diese vier Regeln unterscheiden die Länder deutlich, und sie kosten im Einzelfall Geld. Alle Angaben stammen aus der Landesvorschrift oder dem Merkblatt der Beihilfestelle, Stand 16.09.2026:
- Einkommensgrenze für Ehepartner: Sachsen rechnet mit einem Ehegattengrenzbetrag, der 2026 bei 20.180 Euro liegt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Einkünfte aus den drei Kalenderjahren vor der Leistung. Der Betrag steigt im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze.
- Eigenbehalte und Belastungsgrenze: 4 Euro je verordnetem Arzneimittel mit einem Abgabepreis bis 16 Euro, darüber 4,50 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent (§ 59 SächsBhVO).
- Wahlleistungen im Krankenhaus: Beihilfefähig. Die gesondert berechnete Unterkunft bis zu 1,5 Prozent der oberen Basisfallwertgrenze, abzüglich einer Eigenbeteiligung von 14,50 Euro je Aufenthaltstag; dazu die wahlärztlichen Leistungen (§§ 20 und 59 SächsBhVO).
- Antragsfrist: Zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder nach Ausstellung der Rechnung (§ 63 SächsBhVO).
Für Ihren Tarif zählt vor allem der dritte Punkt. Ein Wahlleistungsbaustein kostet spürbar Beitrag. Bezuschusst Ihr Dienstherr Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nicht, tragen Sie diesen Baustein vollständig selbst, und er kann trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihnen die Leistung wichtig ist. Bezuschusst er sie, muss der Prozentsatz im Tarif dazu passen. Die Einkommensgrenze wiederum wird oft erst bemerkt, wenn der Partner mehr verdient und der Anspruch rückwirkend entfällt.
Wann die private Krankenversicherung in Sachsen nicht die richtige Wahl ist
Für Beamtinnen und Beamte ist die private Krankenversicherung meistens der günstigere Weg, weil Sie nur den Rest zur Beihilfe versichern. Drei Konstellationen sprechen dagegen, und die sollten Sie kennen, bevor Sie unterschreiben:
- Mehrere Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen. Hier können Sie die pauschale Beihilfe wählen und in der gesetzlichen Kasse bleiben, in der Angehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert sind. Bei mehreren Kindern und einem Partner ohne Einkommen kann das günstiger sein als mehrere private Verträge.
- Eine Vorerkrankung, die zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führt. Dann entscheidet sich über die Risikovoranfrage und gegebenenfalls die Öffnungsaktion, ob ein privater Vertrag zu vertretbaren Bedingungen überhaupt zustande kommt.
- Ein Ehepartner über der Einkommensgrenze. Dann entfällt dessen Beihilfeanspruch, und er muss sich vollständig selbst versichern. Die Grenze in Sachsen steht weiter oben.
Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse ist im Beamtenverhältnis praktisch ausgeschlossen. Rechnen Sie beide Wege deshalb einmal vollständig durch, bevor Sie sich festlegen: PKV oder gesetzliche Kasse.
Wenn Sie den Dienstherrn wechseln
Ihr privater Vertrag wandert mit, das Beihilferecht nicht. Wechseln Sie nach Sachsen oder von dort weg, ändern sich möglicherweise Ihr Bemessungssatz und die Regeln für Angehörige. Lassen Sie Ihren Tarif dann prüfen: Passt der versicherte Prozentsatz nicht mehr zum Bemessungssatz, sind Sie über- oder unterversichert. Für die Anpassung gilt eine Frist von sechs Monaten nach der Änderung (§ 199 Abs. 2 VVG).
Wer in Sachsen zuständig ist
Anträge und Auskünfte laufen über das Landesamt für Steuern und Finanzen (Website). Dort erhalten Sie auch die verbindliche Auskunft über Ihren persönlichen Bemessungssatz. Diese Auskunft ist die Grundlage für den Prozentsatz, den Sie privat versichern.
Weiterlesen
Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe, die Regeln des Bundes unter Beihilfe des Bundes. Wie sich der Satz mit Kindern ändert, lesen Sie unter Beihilfe für Kinder, was im Ruhestand passiert, unter Beihilfe im Ruhestand. Was der Schutz kostet, steht unter Kosten.
Quellen
- § 80 SächsBG; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Hinweise zu den Bemessungssätzen nach dem ab 1. Januar 2024 geltenden Recht, Quelle öffnen, Hinweise Stand 15.12.2025, abgerufen am 15.09.2026
- Landesamt für Steuern und Finanzen, Sachsen, Beihilfestelle, abgerufen am 16.09.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Länder mit pauschaler Beihilfe), pkv.de, abgerufen am 15.09.2026
- § 199 Abs. 2 VVG zur Anpassung bei änderung des Beihilfeanspruchs, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 16. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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