PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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Beihilfe im Saarland: Sätze und Zuständigkeit

Von Kai Stockschlaeder. Zuletzt geändert am 23. Oktober 2026. Fachlich geprüft am 24. September 2026. Wie diese Seite entsteht.

Ein Stapel farbiger Bücher vor einem unscharfen grauen Hintergrund.

Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Saarland gilt die Beihilfeverordnung des Saarlandes (BhVO). Sie regelt, welchen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr übernimmt. Den Rest versichern Sie privat. Maßgeblich ist Ihr Dienstherr, nicht Ihr Wohnort: Wer beim Land arbeitet und anderswo wohnt, bleibt beim Beihilferecht dieses Landes.

Kurz gesagt

  • Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Saarland gilt die Beihilfeverordnung des Saarlandes (BhVO), nicht die Bundesbeihilfeverordnung.
  • Im aktiven Dienst beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, mit zwei Kindern 70 Prozent.
  • Im Ruhestand sind es 70 Prozent, für ein berücksichtigungsfähiges Kind 80 Prozent.
  • Das Saarland bietet nach Angaben des PKV-Verbands keine pauschale Beihilfe an.
  • Zuständig ist die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Saarlandes. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem Satz kommt von dort.

Stand: . Rechtsgrundlage und Quelle

Ihr Bemessungssatz im Saarland

Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen. Den Rest versichern Sie privat. Diese Sätze gelten für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Saarland:

Bemessungssätze im Saarland, Stand 24.09.2026
Für wenBeihilfePrivat zu versichern
Aktiv, ohne berücksichtigungsfähiges Kind50 %50 %
Aktiv, mit zwei Kindern70 %30 %
Anwärterinnen und Anwärter50 %50 %
Versorgungsempfänger im Ruhestand70 %30 %
Berücksichtigungsfähiger Ehepartner70 %30 %
Berücksichtigungsfähiges Kind80 %20 %

Ihren persönlichen Satz mit Kindern und Ehepartner rechnen Sie im Beihilfe-Rechner aus, dort ist Saarland hinterlegt.

Was die Beihilfe nicht zahlt: die Restkostenversicherung

Die Beihilfe im Saarland erstattet im aktiven Dienst 50 Prozent, mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Den Rest Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen, ohne Kinder also 50 Prozent, tragen Sie selbst. Genau diesen Teil sichert eine private Restkostenversicherung ab: ein beihilfekonformer Tarif, dessen Erstattungssatz zusammen mit der Beihilfe 100 Prozent ergibt. Im Ruhestand beträgt der Satz 70 Prozent, der private Anteil sinkt entsprechend; für ein berücksichtigungsfähiges Kind versichern Sie 20 Prozent privat. Wie Beihilfe und private Versicherung zusammenspielen, steht unter PKV für Beamte. Haben Sie eine Vorerkrankung, lesen Sie vorher PKV trotz Vorerkrankung: Innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung gibt es einen erleichterten Zugang.

Besonderheiten im Saarland

Diese Punkte weichen vom üblichen Muster ab oder ergänzen es. Sie stehen so in der Rechtsgrundlage:

  • Elternzeit: Für die Elternzeit gibt es keine eigene Satzregel; es gilt der Satz nach der saarländischen Beihilfeverordnung. (§ 15 BhVO, § 5 EltZVO)
  • Mehrere Beihilfeberechtigte: Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Satz von 70 Prozent wegen Kindern nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten. Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BhVO)
  • Höherer Satz im Ruhestand: Auf Antrag beträgt der Satz für Versorgungsempfänger und ihre Angehörigen 80 Prozent, wenn der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Versorgungsbezüge übersteigt. Der Antrag gilt nur für die Zukunft. (§ 15 Abs. 5 BhVO)
  • Individueller Leistungsausschluss: Erstattet der Versicherer Aufwendungen wegen eines individuellen Ausschlusses nicht, erhöht sich der Satz um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent. (§ 15 Abs. 3 BhVO)
  • Stichtag: Maßgebend ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BhVO)
  • Pflegeaufwendungen: Für dauernde Pflegebedürftigkeit enthält § 6 BhVO eigene Regeln, unter anderem einkommensabhängige Eigenanteile bei stationärer Pflege. Der Rechner rechnet sie nicht; die Beihilfestelle berechnet sie im Einzelfall. (§ 6 BhVO)

Was in der Elternzeit zusätzlich gilt, etwa Beihilfeanspruch und Beitragserstattung des Dienstherrn im Saarland, steht auf der Seite Beihilfe und Elternzeit.

Keine pauschale Beihilfe im Saarland

Das Saarland bietet nach Angaben des PKV-Verbands keine pauschale Beihilfe an. Wer hier freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, zahlt den Beitrag ohne Zuschuss des Dienstherrn vollständig selbst, weil Beamtinnen und Beamte keinen Arbeitgeberanteil erhalten. Das macht die private Restkostenversicherung in diesem Land in den meisten Konstellationen zum günstigeren Weg. Was das für Ihre Entscheidung bedeutet, steht unter PKV oder gesetzliche Kasse und auf der Seite zur pauschalen Beihilfe.

Vier Punkte, die im Saarland über Ihre Kosten entscheiden

Der Bemessungssatz ist nur die halbe Antwort. Diese vier Regeln unterscheiden die Länder deutlich, und sie kosten im Einzelfall Geld. Alle Angaben stammen aus der Landesvorschrift oder dem Merkblatt der Beihilfestelle (am 24.09.2026 gegen den amtlichen Text geprüft):

  • Einkommensgrenze für Ehepartner: 16.000 Euro. Maßgeblich sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags (§ 4 Abs. 7 BhVO). Der Betrag wird im gleichen Verhältnis angepasst wie der aktuelle Rentenwert, den aktuell geltenden Betrag gibt das Innenministerium bekannt. Eine Ausnahme gilt, wenn Ihr Ehepartner trotz ausreichender Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten von Leistungen ausgeschlossen ist.
  • Eigenbehalte und Belastungsgrenze: Eine Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr: 50 Euro in A 7 und A 8, 100 Euro in A 9 bis A 11, 250 Euro in A 12 bis A 15 und bis zu 700 Euro in den höchsten Gruppen. Je berücksichtigungsfähigem Kind sinkt sie um 40 Euro. Bei Anwärterbezügen, für Waisen sowie bei Vorsorge, Früherkennung, Schwangerschaft und dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt sie (§ 67 Abs. 4, 7 und 9 Saarländisches Beamtengesetz).
  • Wahlleistungen im Krankenhaus: Nicht beihilfefähig, ebenso wenig Heilpraktikerleistungen (§ 67 Abs. 2 Saarländisches Beamtengesetz).
  • Antragsfrist: Ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung (§ 17 BhVO).
Fundstellen und Fassungen der vier Punkte
  • Einkommensgrenze Ehepartner: § 4 Abs. 7 BhVO, § 67 Abs. 1 Satz 3 SBG. BhVO § 4, Fassung vom 08.11.2023, gültig ab 01.01.2024; SBG § 67, Fassung vom 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026; geprüft am 24.09.2026.
  • Eigenbehalte und Belastungsgrenze: § 67 Abs. 4 bis 9 SBG. SBG § 67, Fassung vom 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026; geprüft am 24.09.2026.
  • Wahlleistungen im Krankenhaus: § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG. SBG § 67, Fassung vom 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026; geprüft am 24.09.2026.
  • Antragsfrist: § 17 Abs. 3 BhVO. BhVO § 17, Fassung vom 27.08.2025, gültig ab 15.10.2025; geprüft am 24.09.2026.

Für Ihren Tarif zählt vor allem der dritte Punkt. Ein Wahlleistungsbaustein kostet spürbar Beitrag. Bezuschusst Ihr Dienstherr Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nicht, tragen Sie diesen Baustein vollständig selbst, und er kann trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihnen die Leistung wichtig ist. Bezuschusst er sie, muss der Prozentsatz im Tarif dazu passen. Die Einkommensgrenze wiederum wird oft erst bemerkt, wenn der Partner mehr verdient und der Anspruch rückwirkend entfällt.

Wann die private Krankenversicherung im Saarland nicht die richtige Wahl ist

Für Beamtinnen und Beamte ist die private Krankenversicherung meistens der günstigere Weg, weil Sie nur den Rest zur Beihilfe versichern. Drei Konstellationen sprechen dagegen, und die sollten Sie kennen, bevor Sie unterschreiben:

  • Mehrere Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen. Das Saarland bietet keine pauschale Beihilfe an. Wer hier in der gesetzlichen Kasse bleibt, zahlt den Beitrag ohne Zuschuss vollständig selbst. Rechnerisch aufgehen kann dieser Weg trotzdem, wenn mehrere Angehörige ohne eigenes Einkommen mitversichert werden müssen.
  • Eine Vorerkrankung, die zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führt. Dann entscheidet sich über die Risikovoranfrage und gegebenenfalls die Öffnungsaktion, ob ein privater Vertrag zu vertretbaren Bedingungen überhaupt zustande kommt.
  • Ein Ehepartner über der Einkommensgrenze. Dann entfällt dessen Beihilfeanspruch, und er muss sich vollständig selbst versichern. Die Grenze im Saarland steht weiter oben.

Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse steht im Beamtenverhältnis nur mit ausreichender Vorversicherungszeit offen. Rechnen Sie beide Wege deshalb einmal vollständig durch, bevor Sie sich festlegen: PKV oder gesetzliche Kasse.

Wenn Sie den Dienstherrn wechseln

Ihr privater Vertrag wandert mit, das Beihilferecht nicht. Wechseln Sie nach Saarland oder von dort weg, ändern sich möglicherweise Ihr Bemessungssatz und die Regeln für Angehörige. Lassen Sie Ihren Tarif dann prüfen: Passt der versicherte Prozentsatz nicht mehr zum Bemessungssatz, sind Sie über- oder unterversichert. Für die Anpassung gilt eine Frist von sechs Monaten nach der Änderung (§ 199 Abs. 2 VVG).

Ihre Beihilfestelle im Saarland

Anträge und Auskünfte laufen über die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Saarlandes (Website). Dort erhalten Sie auch die verbindliche Auskunft über Ihren persönlichen Bemessungssatz. Diese Auskunft ist die Grundlage für den Prozentsatz, den Sie privat versichern.

Häufige Fragen zur Beihilfe im Saarland

Haben Kinder von Beamten im Saarland Anspruch auf Beihilfe?

Ja, wenn sie berücksichtigungsfähig sind. Für ein berücksichtigungsfähiges Kind beträgt der Bemessungssatz im Saarland 80 Prozent; privat versichern Sie dann 20 Prozent. Woran die Berücksichtigungsfähigkeit hängt, steht unter Beihilfe für Kinder.

Wo stelle ich den Beihilfeantrag im Saarland?

Den Antrag stellen Sie über die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Saarlandes (Website der Beihilfestelle). Zur Antragsfrist: Ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung (§ 17 BhVO). (§ 17 Abs. 3 BhVO)

Gilt im Saarland die pauschale Beihilfe?

Nein. Das Saarland bietet nach Angaben des PKV-Verbands (Stand 15.09.2026) keine pauschale Beihilfe an. Wer hier freiwillig gesetzlich versichert bleibt, zahlt den Beitrag ohne Zuschuss des Dienstherrn selbst. Mehr dazu unter Pauschale Beihilfe.

Welcher Bemessungssatz gilt im Saarland im Ruhestand?

Für Versorgungsempfänger beträgt der Satz 70 Prozent; privat versichern Sie dann 30 Prozent. Dazu gibt es eine Sonderregel, sie steht oben unter Besonderheiten. Was beim Übergang zu tun ist, steht unter Beihilfe im Ruhestand.

Weiterlesen

Die Systematik dahinter steht unter Beihilfe, die Regeln des Bundes unter Beihilfe des Bundes. Wie sich der Satz mit Kindern ändert, lesen Sie unter Beihilfe für Kinder, was im Ruhestand passiert, unter Beihilfe im Ruhestand. Was der Schutz kostet, steht unter Kosten. Den Überblick über alle Dienstherren finden Sie unter Beihilfe für Beamte: Überblick, den Vergleich mit der gesetzlichen Kasse bei Zuschuss des Dienstherrn unter Pauschale Beihilfe, die Grundlagen unter PKV für Beamte und den Weg bei Vorerkrankungen unter PKV trotz Vorerkrankung.

Quellen

  • § 15 BhVO, Fassung vom 24.03.2022, Text gilt ab 01.04.2022, Quelle öffnen, abgerufen am 24.09.2026
  • § 4 BhVO, Fassung vom 08.11.2023, Text gilt ab 01.01.2024, Quelle öffnen, abgerufen am 24.09.2026
  • § 67 SBG, Fassung vom 09.12.2025, Text gilt ab 01.01.2026, Quelle öffnen, abgerufen am 24.09.2026
  • Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Saarlandes, Beihilfestelle, abgerufen am 16.09.2026
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Länder mit pauschaler Beihilfe), pkv.de, abgerufen am 15.09.2026
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Broschüre zur Öffnungsaktion für Beamte und Angehörige (beihilfekonforme Restkostenversicherung, Frist), pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 07.10.2026
  • § 199 Abs. 2 VVG zur Anpassung bei Änderung des Beihilfeanspruchs, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.09.2026
Porträt von Kai Stockschlaeder

Über den Autor

Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

Fachlich geprüft am 24. September 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.

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