Gilt die Öffnungsaktion auch für Ehepartner und Kinder?
Ja, aber nicht eigenständig, sondern über den Beamten. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder können über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich pflichtversichert sind und der Beamte selbst privat versichert ist oder eine Anwartschaft hat. Wer bei der Verbeamtung schon dazugehört, hat dieselbe Sechsmonatsfrist wie der Beamte; wer später hinzukommt, etwa durch Geburt oder Heirat, bekommt sechs Monate ab diesem Ereignis. Aufgenommen werden sie beim Versicherer des Beamten; nimmt er nicht teil, bei einem teilnehmenden Unternehmen.
Kurz gesagt
- Angehörige nutzen die Öffnungsaktion nicht eigenständig, sondern über den Beamten. Berechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder, die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich pflichtversichert sind (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026, S. 5).
- Der Beamte muss privat versichert sein oder eine Anwartschaft haben; ob er die Öffnungsaktion selbst genutzt hat, spielt keine Rolle (S. 5).
- Wer bei der Verbeamtung schon berücksichtigungsfähig ist, hat die Sechsmonatsfrist des Beamten, nicht länger (S. 7). Wer später hinzukommt, etwa durch Geburt oder Heirat, bekommt sechs Monate ab diesem Ereignis (S. 8).
- Neugeborene: Vorrang hat die Kindernachversicherung ohne Risikozuschlag bei Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt (§ 198 Abs. 1 VVG).
- In der Pflegepflichtversicherung wird bei Aufnahme über die Öffnungsaktion kein gesundheitsabhängiger Zuschlag erhoben (Broschüre, Abschnitt II.2); Kinder sind beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI).
Wer als Angehöriger dazugehört
Angehörige im Sinne der Öffnungsaktion sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder. Sie müssen erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sein, also über den Beamten Beihilfe erhalten können. Auch Pflegekinder, die mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, gehören dazu, wenn sie keinen anderen beihilfekonformen Versicherungsschutz haben oder erhalten können.
Angehörige nutzen die Öffnungsaktion nicht eigenständig, sondern über den Beamten. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen (Broschüre, S. 5):
- Der Beamte ist privat versichert oder hat eine Anwartschaft auf die private Krankenversicherung. Das gilt auch für Beamte mit Heilfürsorge. Ob er die Öffnungsaktion selbst genutzt hat, spielt keine Rolle.
- Der Angehörige ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Beim Ehepartner hängt das beim Bund von seinen Einkünften im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe ab (§ 6 Abs. 2 BBhV); die Grenze wird jährlich angepasst. Wann Kinder berücksichtigungsfähig sind, steht unter Beihilfe für Kinder. Die Länder regeln die Berücksichtigungsfähigkeit selbst, siehe die Seite Ihres Dienstherrn unter Beihilfe.
- Der Angehörige ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer pflichtversichert ist, etwa als Arbeitnehmer, kommt erst nach dem Ende der Versicherungspflicht hinein.
Abgesichert wird auch hier die beihilfekonforme Restkostenversicherung: Beihilfe und Tarif zusammen höchstens 100 Prozent. Beim Bund erstattet die Beihilfe für berücksichtigungsfähige Ehepartner und Lebenspartner 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BBhV). Der Tarif über die Öffnungsaktion deckt dann 30 Prozent beziehungsweise 20 Prozent.
Die Fristen für Angehörige
Bei den Fristen kommt es darauf an, wann der Angehörige dazukommt. Maßgeblich ist wie beim Beamten der Eingang des Antrags beim Versicherer.
- Schon bei der Verbeamtung berücksichtigungsfähig: Es gilt die Sechsmonatsfrist des Beamten, nicht länger. Die Frist für die Aufnahme von Angehörigen „geht nicht über die Frist des Beamten selbst hinaus“ (Broschüre, S. 7).
- Später hinzugekommen: Der Angehörige bekommt ein eigenes Fenster von sechs Monaten ab seinem Ereignis (S. 8). Neugeborene ab der Geburt, wenn die Kindernachversicherung nicht greift; Ehepartner ab der Eheschließung beziehungsweise der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe; gesetzlich pflichtversicherte Angehörige ab dem Ende der Versicherungspflicht; nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte ab dem Eintritt dieser Versicherungspflicht. Für Angehörige freiwillig gesetzlich versicherter Beamter gilt ein Jahr nach deren Wechsel in die private Krankenversicherung, beim selben Versicherer.
Die Tabelle zeigt alle Konstellationen der Broschüre im Einzelnen.
| Konstellation | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Angehörige von Beamten auf Widerruf | sechs Monate | erstmalige Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe, auch wenn der Beamte auf Widerruf selbst schon privat versichert ist oder sich erst ab diesem Zeitpunkt privat versichert |
| Angehörige von Beamtenanfängern, Beamten und Heilfürsorgeberechtigten | sechs Monate | erstmalige Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe |
| Eheschließung eines bereits privat versicherten Beamten | sechs Monate | erstmalige Berücksichtigungsfähigkeit des Ehepartners bei der Beihilfe |
| Angehöriger ist bei Beginn der Berücksichtigungsfähigkeit gesetzlich pflichtversichert | sechs Monate | Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung |
| Neugeborene, wenn sie über die Öffnungsaktion aufgenommen werden sollen | sechs Monate | Geburt |
| Angehörige von Beamten, die seit dem 31.12.2004 Beamte und freiwillig gesetzlich versichert sind | ein Jahr | Wechsel des Beihilfeberechtigten in die private Krankenversicherung, beim selben Versicherer |
| Angehörige, Witwen und Waisen, die als zuvor Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich versichert sind | sechs Monate | Eintritt dieser Versicherungspflicht, also der Zeitpunkt, ab dem ein deutscher Wohnsitz besteht |
Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Kasse schiebt den Fristbeginn nicht hinaus; die Frist gilt nach der Broschüre unabhängig davon (S. 8).
Beispielrechnungen (konstruiert, nach der Rechenregel des Fristenrechners):
- Heirat: Eheschließung am 20. Mai 2026 mit einem seit Jahren privat versicherten Beamten. Der Ehepartner ist ab diesem Tag berücksichtigungsfähig und freiwillig gesetzlich versichert, also nicht pflichtversichert. Der Antrag muss bis zum 20. November 2026 beim Versicherer des Beamten eingehen.
- Ende der Versicherungspflicht: Der Ehepartner ist bei der Eheschließung als Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 31. Januar 2027. Ist er danach berücksichtigungsfähig, läuft die Frist bis zum 31. Juli 2027.
- Geburt: Geburt am 10. März 2027. Die Kindernachversicherung verlangt die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt, also bis zum 10. Mai 2027. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, bleibt die Öffnungsaktion mit einer Frist bis zum 10. September 2027.
Die Broschüre legt keine eigene Rechenregel für den letzten Tag fest. Planen Sie Puffer ein.
In der Praxis heißt das: Klären Sie die Familie am besten zusammen mit Ihrem eigenen Antrag in den ersten sechs Monaten. Später hilft die Öffnungsaktion nur noch, wenn ein neues Ereignis wie eine Geburt, eine Heirat oder das Ende einer Pflichtversicherung ein eigenes Fenster öffnet.
Neugeborene: erst Kindernachversicherung, dann Öffnungsaktion
Für Neugeborene hat die Kindernachversicherung Vorrang, und sie ist für das Kind günstiger als die Öffnungsaktion. Ist ein Elternteil am Tag der Geburt krankenversichert, muss sein Versicherer das Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten versichern, wenn es spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Öffnungsaktion lässt dagegen einen Zuschlag bis 30 Prozent des tariflichen Beitrags zu.
Die Kindernachversicherung hat Grenzen, und genau dort setzt die Öffnungsaktion an. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, wird das Neugeborene nach der Broschüre über die Öffnungsaktion aufgenommen, wenn ein Elternteil privat versichert ist. Das kann zum Beispiel diese Fälle betreffen:
- Der Versicherungsschutz des Kindes soll höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. So weit reicht die Pflicht aus § 198 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht.
- Der Vertrag des Elternteils sieht eine Mindestversicherungsdauer vor, höchstens drei Monate, und sie ist bei der Geburt noch nicht erfüllt (§ 198 Abs. 3 VVG).
- Die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten wurde versäumt. Ob der Versicherer das Kind dann über die Öffnungsaktion aufnimmt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei einer Adoption gilt die Kindernachversicherung ebenfalls, wenn das Kind bei der Adoption noch minderjährig ist; bei höherer Gefahr ist dort aber ein Risikozuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig (§ 198 Abs. 2 VVG). Die Öffnungsaktion begrenzt den Zuschlag auf 30 Prozent. Welcher Weg für ein Adoptivkind offensteht, lassen Sie sich vor der Anmeldung vom Versicherer bestätigen.
Kinder, die in der gesetzlichen Kasse versichert sind, nimmt die Öffnungsaktion nur in zwei Konstellationen auf: wenn sie bei Antragstellung über einen pflichtversicherten Elternteil versichert sind, oder über einen freiwillig versicherten Elternteil, der gleichzeitig mit ihnen in die private Krankenversicherung wechselt.
Bei welchem Versicherer Angehörige aufgenommen werden
Angehörige werden über die Öffnungsaktion bei dem Unternehmen aufgenommen, bei dem der Beihilfeberechtigte versichert ist oder bei dem der Heilfürsorge- oder Truppenarzt-Berechtigte seine Anwartschaft hat. Nimmt dieser Versicherer nicht an der Öffnungsaktion teil, kann sich der Angehörige bei jedem teilnehmenden Unternehmen versichern. Bei Witwen und Waisen muss der Verstorbene beim selben Unternehmen versichert gewesen sein (Broschüre, S. 6 bis 7).
Die Wahl Ihres eigenen Versicherers legt damit auch fest, wo Ihre Familie später über die Öffnungsaktion hineinkommt. Welche Unternehmen teilnehmen und mit welchen Einschränkungen, steht unter Teilnehmende Versicherer. Im Antrag können Sie die Aufnahme zu den erleichterten Bedingungen ausdrücklich verlangen. In Zweifelsfällen darf der Versicherer Nachweise verlangen, dass der Angehörige erstmals berücksichtigungsfähig ist; Unterlagen, insbesondere zur Verbeamtung, aus den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung reichen nach der Broschüre regelmäßig aus.
Pflegepflichtversicherung für Angehörige
Wer privat krankenversichert ist, muss bei seinem Versicherer auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, und der Vertrag muss die Angehörigen einschließen, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestünde (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Für Beihilfeberechtigte ist das eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Kinder sind darin unter denselben Voraussetzungen wie in § 25 SGB XI beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI).
Für die Aufnahme über die Öffnungsaktion nennt die Broschüre zwei Punkte. Ein vom Gesundheitszustand abhängiger Risikozuschlag in der Pflegeversicherung wird nicht erhoben; sie verweist dafür auf § 110 Abs. 1 Nr. 2 d SGB XI. Und der Beitrag ist auf 50 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn die versicherte Person mindestens fünf Jahre ununterbrochen privat pflegepflichtversichert oder privat krankenversichert mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen war (vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 2 e und Abs. 3 Nr. 5 SGB XI). Für einen Ehepartner, der neu in die private Versicherung kommt, greift diese Begrenzung also erst nach fünf Jahren.
Wann die Öffnungsaktion für Angehörige nicht passt
Die Öffnungsaktion hilft Angehörigen nur, wenn alle Voraussetzungen zum richtigen Zeitpunkt vorliegen. In diesen Fällen passt sie nicht oder ist nicht der beste Weg:
- Der Partner ist gesetzlich pflichtversichert, etwa als Arbeitnehmer. Solange die Versicherungspflicht besteht, ist die Öffnungsaktion für ihn verschlossen; seine sechs Monate beginnen erst mit ihrem Ende.
- Der Partner ist nicht berücksichtigungsfähig, weil seine Einkünfte über der Grenze der Beihilfevorschriften liegen. Ohne Beihilfeanspruch gibt es keine beihilfekonforme Restkostenversicherung und damit keine Öffnungsaktion für ihn.
- Das Kind ist über einen freiwillig gesetzlich versicherten Elternteil versichert, der selbst in der gesetzlichen Kasse bleibt. Für diese Konstellation sieht die Broschüre keine Aufnahme vor.
- Der Angehörige war früher privat vollversichert. Dann gilt die Öffnungsaktion grundsätzlich nicht, außer in den Ausnahmefällen der Broschüre, etwa wenn die erneute private Versicherung nicht vorhersehbar war.
- Die Kindernachversicherung ist möglich. Dann ist sie der bessere Weg, weil sie ohne Risikozuschlag auskommt.
- Die Frist ist abgelaufen. Welche Wege dann bleiben, steht unter Öffnungsaktion verpasst.
Ob die Familie insgesamt privat oder gesetzlich besser aufgehoben ist, ist eine eigene Rechnung, besonders bei mehreren Kindern und nur einem Einkommen. Die Abwägung steht unter PKV oder gesetzliche Kasse.
Checkliste für Angehörige
Bei Angehörigen entscheidet ein Datum, das oft nicht in der Ernennungsurkunde steht. Halten Sie es fest, bevor Sie irgendetwas beantragen.
- Das maßgebliche Ereignis mit Datum festhalten: Eheschließung, Geburt, Adoption, Ende einer Versicherungspflicht oder Ihre eigene Ernennung.
- Bei der Beihilfestelle klären, ab wann der Angehörige berücksichtigungsfähig ist; beim Ehepartner mit Blick auf seine Einkünfte.
- Den Versicherungsstatus des Angehörigen feststellen: pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, familienversichert oder nicht versichert.
- Bei einer Geburt die Kindernachversicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt anmelden und klären, ob eine Mindestversicherungsdauer gilt.
- Prüfen, ob Ihr eigener Versicherer an der Öffnungsaktion teilnimmt; sonst kommt jedes teilnehmende Unternehmen in Frage.
- Den Antrag mit ausdrücklichem Verweis auf die Öffnungsaktion stellen, Unterlagen zur Verbeamtung und zur Berücksichtigungsfähigkeit beilegen und den Eingang bestätigen lassen.
- Die Pflegepflichtversicherung für den Angehörigen gleich mitregeln.
Quellen
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre zur Öffnungsaktion), Abschnitte I bis III, zu Angehörigen S. 5 bis 8, pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 22.10.2026
- § 198 VVG (Kindernachversicherung), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.05.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 23 SGB XI, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.07.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 110 SGB XI, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.07.2026, abgerufen am 07.10.2026
- § 46 BBhV, gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung, abgerufen am 22.10.2026
- § 6 Abs. 2 BBhV, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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