PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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Öffnungsaktion verpasst: Welche Wege bleiben mir als Beamter?

Von Kai Stockschlaeder. Zuletzt geändert am 23. Oktober 2026. Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Wie diese Seite entsteht.

Ist die Sechs-Monats-Frist der Öffnungsaktion abgelaufen, bleibt der Weg in die private Krankenversicherung offen, aber ohne Aufnahmegarantie: Sie stellen einen regulären Antrag, am besten nach einer anonymen Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern. Vorher prüfen Sie, ob ein neuer Anlass eine neue Frist auslöst, vor allem die Verbeamtung auf Probe nach einem gesetzlich versicherten Vorbereitungsdienst. Bleibt nur ein Vertrag mit Leistungsausschluss, kann beim Bund der Beihilfesatz für die ausgeschlossenen Leistungen steigen. Als Auffanglösung bleiben die gesetzliche Kasse, wenn Sie dort noch Mitglied sind oder die Vorversicherungszeit erfüllen, und der Basistarif.

Kurz gesagt

  • Die Frist beträgt sechs Monate ab Beginn des Beamtenverhältnisses; maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026, Abschnitt I.3).
  • Ein neuer Anlass begründet einen neuen Anspruch, etwa die Verbeamtung auf Probe nach gesetzlich versichertem Vorbereitungsdienst; eine bestehende private Vollversicherung schließt die Öffnungsaktion aber aus (Broschüre, Abschnitt I.1 und I.2).
  • Bei einem Leistungsausschluss steigt der Bundesbeihilfesatz für die ausgeschlossenen Aufwendungen um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent, wenn Sie rechtzeitig versichert sind (§ 47 Abs. 4 BBhV, Nr. 47.4 BBhVVwV).
  • Die gesetzliche Kasse bleibt offen, wenn Ihre Mitgliedschaft fortbesteht (§ 188 Abs. 4 SGB V) oder Sie die Vorversicherungszeit erfüllen und binnen drei Monaten beitreten (§ 9 SGB V).
  • Den Basistarif muss jeder private Krankenversicherer Beihilfeberechtigten gewähren, ohne Risikozuschlag und ohne Leistungsausschluss (§ 193 Abs. 5, § 203 Abs. 1 VVG).

Zuerst prüfen: Ist die Frist wirklich abgelaufen?

Die Frist der Öffnungsaktion beträgt sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung und beginnt mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses. Maßgeblich ist, dass der Antrag in dieser Zeit beim Versicherer eingeht; wann der Versicherungsschutz beginnt, spielt keine Rolle. Bevor Sie einen anderen Weg einschlagen, rechnen Sie deshalb mit dem Datum aus Ihrer Ernennungsurkunde nach.

Beispielrechnung (konstruiert): Beginn des Beamtenverhältnisses laut Ernennungsurkunde am 15. März 2026. Nach der Rechenregel des Fristenrechners (sechs Kalendermonate, gleicher Tag im Zielmonat) endet die Frist am 15. September 2026. Ein Antrag, der an diesem Tag beim Versicherer eingeht, ist rechtzeitig, auch wenn die private Versicherung erst zum 1. Oktober beginnt; die Broschüre sagt ausdrücklich, dass der Versicherungsbeginn nach dem Fristablauf liegen kann. Ein Antrag, der am 16. September eingeht, ist zu spät.

Die Broschüre legt keine eigene Rechenregel für den letzten Tag fest. Wer knapp dran ist, sollte nicht auf den letzten Tag setzen und sich den Eingang des Antrags bestätigen lassen. Zwei Gruppen haben andere Regeln:

  • Heilfürsorge und Soldaten: Für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Heilfürsorge sowie für Zeit- und Berufssoldaten laufen die sechs Monate ab Beginn des Anspruchs auf Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung, nicht erst ab dem Ende der aktiven Dienstzeit. Die Öffnungsaktion bezieht sich dort auf eine Anwartschaftsversicherung, siehe Öffnungsaktion bei Heilfürsorge.
  • Seit 2004 freiwillig gesetzlich versichert: Wer am 31. Dezember 2004 bereits Beamter auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit mit Beihilfeanspruch war und bei Antragstellung freiwillig gesetzlich versichert ist, hat keine Frist. Für diese Gruppe ist die Öffnungsaktion nicht verpasst.

Neuer Anlass, neue Frist

Eine verpasste Frist ist nicht immer das Ende, weil die Öffnungsaktion an Anlässe geknüpft ist. Nach der Broschüre des PKV-Verbands hat jede Person einen neuen Anspruch, wenn die Voraussetzungen aufgrund veränderter Lebensumstände erneut vorliegen. Voraussetzung bleibt, dass Sie noch keine private Krankheitskostenvollversicherung haben.

Der wichtigste Fall betrifft den Vorbereitungsdienst. Die Broschüre zählt Beamte auf Probe ausdrücklich zu den Beamtenanfängern, auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, in dem eine gesetzliche Versicherung bestand. Wer als Anwärterin, Anwärter oder Referendar die Frist hat verstreichen lassen und gesetzlich versichert geblieben ist, bekommt bei der Verbeamtung auf Probe also eine zweite Gelegenheit.

Beispielrechnung (konstruiert): Ernennung zur Beamtin auf Widerruf am 1. September 2024, Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert, die Frist der Öffnungsaktion endete am 1. März 2025 ungenutzt. Ernennung zur Beamtin auf Probe am 1. September 2026. Legt der Versicherer den Beginn des Probeverhältnisses als Fristbeginn zugrunde, muss der Antrag bis zum 1. März 2027 bei ihm eingehen.

Die Broschüre spricht beim Fristbeginn allgemein vom Beginn des Beamtenverhältnisses. Lassen Sie sich deshalb vor dem Antrag vom Versicherer bestätigen, dass er für Sie den Beginn des Probeverhältnisses ansetzt. Und bedenken Sie die Kehrseite: Wer im Vorbereitungsdienst nach verpasster Frist einen regulären privaten Vollversicherungsvertrag abschließt, auch einen beihilfekonformen, verliert nach dem Wortlaut der Broschüre diese zweite Gelegenheit, denn die Öffnungsaktion gilt nur für den erstmaligen Zugang. Das ist im Einzelfall zu prüfen, bevor Sie im Vorbereitungsdienst etwas unterschreiben; mehr zur Lage im Vorbereitungsdienst unter Öffnungsaktion für Anwärter und Referendare.

Weitere Anlässe betreffen nicht Sie selbst, sondern Ihre Familie: Ehepartner und Kinder, die später hinzukommen, bekommen ein eigenes Fenster von sechs Monaten, zum Beispiel ab der Eheschließung, der Geburt oder dem Ende einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse; die Öffnungsaktion nutzen sie dabei immer über Sie, nie eigenständig, siehe Öffnungsaktion für Ehepartner und Kinder. Als Beispiel für einen neuen Anlass nennt die Broschüre außerdem den Fall, dass eine Gesetzesänderung die Verbeamtung erst möglich macht. Andere Ereignisse, etwa einen Wechsel des Dienstherrn, nennt sie nicht; ob ein solcher Fall einen neuen Anspruch begründet, ist im Einzelfall zu prüfen.

Regulärer Antrag nach anonymer Risikovoranfrage

Ohne Öffnungsaktion entscheidet jeder Versicherer nach seinen eigenen Annahmerichtlinien, ob er Sie aufnimmt, mit Zuschlag, mit Leistungsausschluss oder gar nicht. Das Gesetz erlaubt ihm, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG); eine Obergrenze von 30 Prozent wie in der Öffnungsaktion gibt es dann nicht. Weil sich die Richtlinien der Versicherer unterscheiden, fragen Sie vor jedem verbindlichen Antrag bei mehreren an, und zwar ohne Ihren Namen.

Wie das abläuft und welche Unterlagen Sie brauchen, steht unter Risikovoranfrage, wie ein Zuschlag langfristig wirkt, unter Risikozuschlag. Die Gesundheitsfragen im späteren Antrag beantworten Sie vollständig: Anzeigen müssen Sie die Ihnen bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG).

Bekommen Sie Angebote mit Zuschlag und mit Ausschluss, ist beim Bund ein Unterschied wichtig: Für einen Risikozuschlag erhöht sich der Beihilfesatz nie, für einen Leistungsausschluss unter Voraussetzungen schon. Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt einen Ausschluss aber nur, wenn er sich nachweislich nicht durch einen Zuschlag hätte abwenden lassen (Nr. 47.4.2 BBhVVwV). Einen Ausschluss zu wählen, um den höheren Beihilfesatz zu bekommen, funktioniert also nicht, wenn der Versicherer auch einen Zuschlag angeboten hätte.

Leistungsausschluss und höherer Beihilfesatz nach § 47 Abs. 4 BBhV

Beim Bund erhöht sich der Bemessungssatz für Aufwendungen, die Ihr Versicherer wegen eines individuellen Ausschlusses nicht erstattet, um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV). Das gilt nur, wenn Sie trotz des Ausschlusses ausreichend und rechtzeitig versichert sind. Rechtzeitig heißt nach der Verwaltungsvorschrift: in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen. Wer die Öffnungsaktion verpasst hat, sollte deshalb nicht lange warten.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  1. Individueller Ausschluss wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten, oder die Leistungen wurden auf Dauer eingestellt, was die Verordnung Aussteuerung nennt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV).
  2. Ausreichend versichert: Der Vertrag trägt in den üblichen Fällen ambulanter und stationärer Behandlung wesentlich zur Entlastung bei, deckt also zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko (Nr. 47.4.1 Satz 1 BBhVVwV).
  3. Rechtzeitig versichert: Abschluss in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis (Nr. 47.4.1 Satz 4 BBhVVwV). Der Zweck steht gleich daneben: Das Risiko eines verspäteten Abschlusses soll den Dienstherrn nicht stärker belasten (Satz 3). Eine Zahl von Monaten nennt die Vorschrift nicht.
  4. Persönliche Sonderbedingung: Der Ausschluss muss im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung stehen und darf sich nachweislich nicht durch einen Risikozuschlag abwenden lassen haben (Nr. 47.4.2 Satz 1 BBhVVwV).
  5. Kein Ausschluss im Sinne der Vorschrift sind tarifliche Begrenzungen für einzelne Behandlungen, allgemeine Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen, etwa für Suchtkrankheiten, Ausschlüsse nur in einer Höher- oder Zusatzversicherung und Wartezeiten (Nr. 47.4.2 Sätze 2 und 3 BBhVVwV).
  6. Anforderungen an den Versicherer: Er muss die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllen, unter anderem die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben und einen Basistarif anbieten (§ 47 Abs. 4 Satz 2 BBhV).
  7. Nicht für Pflege: Für Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit nach §§ 37 bis 39b BBhV gilt die Erhöhung nicht (§ 47 Abs. 4 Satz 3 BBhV).

Was die Erhöhung bewirkt, zeigt die Rechnung mit den Bemessungssätzen des Bundes. Sie gilt nur für die Aufwendungen, die der Versicherer wegen des Ausschlusses nicht erstattet.

Bemessungssatz des Bundes für ausgeschlossene Aufwendungen nach § 47 Abs. 4 BBhV (Rechenbeispiel, Sätze nach § 46 Abs. 2 und 3 BBhV)
Beihilfeberechtigte PersonRegelsatzSatz für ausgeschlossene AufwendungenRest, den Sie selbst tragen
Beamtin oder Beamter, auch auf Widerruf, weniger als zwei berücksichtigungsfähige Kinder50 %70 %30 %
Beamtin oder Beamter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 %90 %10 %
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger70 %90 %10 %

Rest bezogen auf die beihilfefähigen Aufwendungen für die ausgeschlossene Erkrankung. Den erhöhten Satz bei zwei oder mehr Kindern erhält bei mehreren Beihilfeberechtigten nur die Person, die den Familienzuschlag bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV). Stand der Sätze: § 46 BBhV, abgerufen am 22.10.2026.

Der Ausschluss wird damit gemildert, nicht ausgeglichen. Bei einer Erkrankung mit laufenden Kosten bleibt der Rest dauerhaft bei Ihnen; rechnen Sie das gegen einen Vertrag mit Zuschlag oder gegen den Basistarif. Die Regel gilt für Bundesbeamte. Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften; ob und wie Ihr Dienstherr einen Leistungsausschluss berücksichtigt, erfragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle, Grundlagen je Land unter Beihilfe.

Gesetzliche Kasse: nur mit Vorgeschichte dort

In die gesetzliche Krankenversicherung führt für Beamte kein Weg ohne Vorgeschichte dort. Waren Sie bis zur Verbeamtung pflicht- oder familienversichert, setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse Ihren Austritt erklärt und eine andere Absicherung nachgewiesen haben (§ 188 Abs. 4 SGB V). Sind Sie bereits ausgetreten, kommen Sie nur über einen freiwilligen Beitritt nach § 9 SGB V zurück.

  • Vorversicherungszeit: mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mindestens zwölf Monate ununterbrochen unmittelbar davor (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
  • Nach einer Familienversicherung: Beitritt möglich, wenn Sie oder der Elternteil, über den Sie versichert waren, diese Vorversicherungszeit erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
  • Frist: Den Beitritt zeigen Sie der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung an (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V).

Beispielrechnung (konstruiert): Die Pflichtmitgliedschaft endet am 14. März 2026, der Austritt aus der Kasse ist erklärt und wirksam. Die Dreimonatsfrist für einen freiwilligen Beitritt endet im Juni 2026, die Sechs-Monats-Frist der Öffnungsaktion bei einem Beginn des Beamtenverhältnisses am 15. März 2026 erst im September. Wer erst nach dem Ablauf der Öffnungsaktion merkt, dass ihm der private Weg schwerfällt, hat den Beitritt zur gesetzlichen Kasse in dieser Konstellation meist schon verpasst.

Prüfen Sie deshalb zuerst bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie noch Mitglied sind. Wo der Dienstherr eine pauschale Beihilfe zahlt, nach Angaben des PKV-Verbands in elf Ländern, nicht beim Bund, übernimmt er einen Teil des Beitrags; den Weg in die Kasse öffnet sie aber nicht von selbst. Wer sie wählt und den Zuschuss erhält, kann die Öffnungsaktion nicht mehr nutzen, und die Entscheidung ist nach Angaben des PKV-Verbands in der Regel unwiderruflich. Die Abwägung beider Systeme steht unter PKV oder gesetzliche Kasse.

Basistarif als Auffanglösung

Jeder private Krankenversicherer muss Beihilfeberechtigten den Basistarif gewähren, soweit sie ergänzenden Versicherungsschutz benötigen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VVG). Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse darf er dort nicht vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG). Ablehnen darf er den Antrag nur, wenn Sie schon bei ihm versichert waren und er den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 193 Abs. 5 Satz 4 VVG).

Eine Risikoprüfung ist im Basistarif nur zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich nach § 154 VAG oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist (§ 203 Abs. 1 Satz 3 VVG); einen Zuschlag oder Ausschluss im Basistarif kann sie nicht begründen. Wie Leistungen und Beitrag im Basistarif aussehen und für wen er passt, steht unter Öffnungsaktion oder Basistarif.

Wann welcher Weg nicht passt

Keiner der Wege passt für alle; jeder hat eine Lage, in der er ausscheidet oder schlechter ist als die Alternative. Diese Übersicht hilft beim Sortieren, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall.

  • Neuer Anlass: scheidet aus, wenn Sie inzwischen privat vollversichert sind, wenn Sie die pauschale Beihilfe gewählt haben und den Zuschuss erhalten oder wenn kein in der Broschüre genannter Anlass vorliegt.
  • Regulärer Antrag: hilft wenig, wenn die Voranfrage überall Ablehnung ergibt oder genau die Erkrankung ausgeschlossen werden soll, die laufend behandelt wird.
  • Leistungsausschluss mit höherem Beihilfesatz: passt nicht, wenn Sie Landesbeamter sind und Ihr Land keine vergleichbare Regel kennt, wenn der Vertrag nicht mehr im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung steht, wenn der Versicherer auch einen Zuschlag angeboten hat oder wenn es um Pflegeaufwendungen geht.
  • Gesetzliche Kasse: scheidet aus, wenn Sie nicht mehr Mitglied sind und weder die Vorversicherungszeit erfüllen noch innerhalb der Dreimonatsfrist beitreten können.
  • Basistarif: ist eine Auffanglösung und nicht die erste Wahl, wenn ein regulärer Vertrag zu vertretbaren Bedingungen möglich ist.

Checkliste: in welcher Reihenfolge Sie vorgehen

Die Reihenfolge folgt den Fristen: Was zuerst abläuft, kommt zuerst. Haken Sie die Punkte ab, bevor Sie irgendwo einen verbindlichen Antrag stellen.

  1. Ernennungsurkunde heraussuchen: Beginn und Art des Beamtenverhältnisses (Widerruf, Probe, Zeit, Lebenszeit). Fristende mit dem Fristenrechner bestimmen.
  2. Klären, ob ein neuer Anlass besteht: Verbeamtung auf Probe nach gesetzlich versichertem Vorbereitungsdienst, ein eigenes Fenster für später hinzugekommene Angehörige (Geburt, Heirat, Ende einer Pflichtversicherung).
  3. Versicherungsstatus feststellen: Sind Sie noch Mitglied der gesetzlichen Kasse? Haben Sie schon eine private Vollversicherung oder eine Anwartschaft?
  4. Unterlagen für die anonyme Risikovoranfrage sammeln und die Voranfrage bei mehreren Versicherern stellen; keine parallelen verbindlichen Anträge.
  5. Bei einem Angebot mit Leistungsausschluss: bei der Beihilfestelle fragen, ob der Ausschluss den Bemessungssatz erhöht und ob der Vertrag noch als rechtzeitig gilt; Ausschluss als persönliche Sonderbedingung im Versicherungsschein ausweisen und bestätigen lassen, dass ein Zuschlag nicht möglich war.
  6. Wenn kein regulärer Vertrag zustande kommt: Basistarif und, falls noch offen, die gesetzliche Kasse prüfen.
  7. Im Antrag alle Gesundheitsfragen vollständig beantworten und den Eingang beim Versicherer bestätigen lassen.

Quellen

  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre zur Öffnungsaktion), Abschnitte I bis III, pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 22.10.2026
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Position, pauschale Beihilfe), pkv.de, ohne Datumsangabe, abgerufen am 07.10.2026
  • § 46 BBhV, gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung, abgerufen am 22.10.2026
  • § 47 Abs. 4 BBhV, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025, abgerufen am 07.10.2026
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV), Nr. 47.4.1 und 47.4.2, zuletzt geändert am 05.12.2024 (GMBl 2024 S. 1147), verwaltungsvorschriften-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  • § 257 Abs. 2a SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  • §§ 9 und 188 SGB V, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 06.10.2026, abgerufen am 23.10.2026
  • §§ 19, 193 und 203 VVG, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.05.2026, abgerufen am 07.10.2026
Porträt von Kai Stockschlaeder

Über den Autor

Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

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