Öffnungsaktion oder Basistarif: Was ist für Beamte mit Vorerkrankung besser?
Solange Ihre Frist läuft, ist die Öffnungsaktion für Beamtinnen und Beamte mit Vorerkrankung in aller Regel der bessere Weg: Sie bekommen einen normalen beihilfekonformen Tarif ohne Leistungsausschlüsse, und ein Risikozuschlag ist auf 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt. Der Basistarif ist die gesetzliche Auffanglösung. Jeder private Krankenversicherer muss Sie darin aufnehmen, ohne Risikozuschlag und ohne Antragsfrist, aber mit Leistungen, die sich an der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Er ist richtig, wenn die Öffnungsaktion nicht mehr offensteht und ein regulärer Vertrag scheitert.
Kurz gesagt
- Der Basistarif ist branchenweit einheitlich, seine Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar; für Beihilfeberechtigte gibt es eine Variante, die nur die Beihilfe ergänzt (§ 152 Abs. 1 VAG).
- Beihilfeberechtigte muss jeder Versicherer im Basistarif aufnehmen, soweit sie ergänzenden Schutz brauchen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VVG, § 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG).
- Im Basistarif gibt es keinen Risikozuschlag und keinen Leistungsausschluss (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG); der Beitrag ist auf einen anteiligen Höchstbeitrag begrenzt (§ 152 Abs. 3 VAG).
- Der Anspruch, den Tarif bei geändertem Beihilfesatz ohne Risikoprüfung anzupassen, gilt im Basistarif nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
- Die Öffnungsaktion führt in normale beihilfekonforme Tarife, ohne Ausschlüsse und mit höchstens 30 Prozent Zuschlag, aber nur innerhalb der Frist (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026).
Was der Basistarif ist
Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif, den jeder Krankenversicherer mit Sitz im Inland anbieten muss, der die substitutive Krankenversicherung betreibt, also Verträge, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen können (§ 146 Abs. 1 VAG). Er ist branchenweit einheitlich, und seine Leistungen sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar (§ 152 Abs. 1 VAG). Für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es eine eigene Variante, deren Leistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt sind.
Im Basistarif können Sie Selbstbehalte vereinbaren. Das Gesetz nennt Stufen von 300, 600, 900 und 1.200 Euro; für Beihilfeberechtigte gilt davon nur der Prozentsatz, den die Beihilfe nicht deckt. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent wären das also 150, 300, 450 oder 600 Euro. Mit Selbstbehalt sind Sie mindestens drei Jahre an den Vertrag gebunden. Ergänzende Krankheitskostenversicherungen dürfen Sie zusätzlich abschließen (alles § 152 Abs. 1 VAG); für sie gilt aber die normale Gesundheitsprüfung, denn das Verbot von Risikozuschlägen betrifft nur den Basistarif selbst.
Wer aufgenommen werden muss
Beihilfeberechtigte muss jeder Versicherer im Basistarif aufnehmen, soweit sie ergänzenden Versicherungsschutz brauchen, um ihre Versicherungspflicht zu erfüllen. Das regeln § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VVG und § 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG; man spricht vom Kontrahierungszwang, also einer Pflicht zum Vertragsschluss. Eine Antragsfrist nennt das Gesetz für diese Gruppe nicht.
Ablehnen darf der Versicherer nur, wenn Sie bei ihm schon einmal versichert waren und er den Vertrag damals wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 193 Abs. 5 VVG). Ein anderer Versicherer muss Sie in diesem Fall trotzdem nehmen.
Wer gesetzlich versichert ist, braucht keinen ergänzenden privaten Schutz zur Erfüllung der Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG). Der Basistarif ist deshalb ein Weg für Beamte, die privat versichert sein müssen, nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die zusätzlich etwas suchen.
Was der Basistarif leistet
Maßstab für die Leistungen sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die ein Anspruch besteht. In der Beihilfe-Variante deckt der Basistarif nur den Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Was ein beihilfekonformer Normaltarif darüber hinaus vorsehen kann, gehört nicht zu diesem Maßstab.
Für die Entscheidung heißt das: Die Öffnungsaktion führt in einen normalen beihilfekonformen Tarif, in dem zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus enthalten sind, wenn Ihre Beihilfestelle sie erstattet. Der Basistarif orientiert sich dagegen am Niveau der gesetzlichen Kasse. Welche Unterschiede zwischen Tarifen im Alltag zählen, steht unter Vergleichskriterien.
Was der Basistarif kostet
Im Basistarif darf der Versicherer keinen Risikozuschlag und keinen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Beitrag ist nach oben begrenzt: Er darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen, und für Beihilfeberechtigte gilt ein Höchstbeitrag, der dem Prozentsatz des Tarifanteils entspricht (§ 152 Abs. 3 VAG). Eine Euro-Zahl nennen wir hier nicht, weil sich dieser Höchstbeitrag jedes Jahr mit der Beitragsbemessungsgrenze und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ändert.
Gesundheitsfragen beantworten Sie trotzdem. Eine Risikoprüfung ist im Basistarif zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich zwischen den Versicherern oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist (§ 203 Abs. 1 Satz 3 VVG). Das hat eine Folge: Wechseln Sie später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Der Basistarif ist also keine Hintertür in einen Normaltarif ohne Zuschlag.
Werden Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, oder würden Sie es allein durch den Beitrag, halbiert sich der Beitrag für diese Zeit (§ 152 Abs. 4 VAG). Für diese Zeit ist auch der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung auf die Hälfte des sonst geltenden Höchstbeitrags begrenzt (§ 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI).
Keine Anpassungsgarantie beim Beihilfesatz
In einem normalen Beihilfetarif haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, den Versicherungsschutz anzupassen, wenn sich Ihr Bemessungssatz ändert oder der Beihilfeanspruch wegfällt. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten, geschieht es ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Im Basistarif gilt dieser Anspruch nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
Für Beamte ist das kein Randthema, denn der Bemessungssatz ändert sich im Laufe eines Berufslebens mehrfach. Beim Bund steigt er zum Beispiel von 50 Prozent im aktiven Dienst auf 70 Prozent für Versorgungsempfänger (§ 46 Abs. 2 BBhV), und er ändert sich mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Wie der Versicherer im Basistarif auf eine solche Änderung reagiert, sollten Sie vor dem Abschluss mit ihm klären; das ist im Einzelfall zu prüfen. Die Sätze im Ruhestand stehen unter Beihilfe im Ruhestand.
Öffnungsaktion und Basistarif im Vergleich
Die Öffnungsaktion bietet mehr Leistung zu begrenztem Zuschlag, aber nur in einem kurzen Zeitfenster. Der Basistarif steht dauerhaft offen, verzichtet auf jeden Zuschlag und leistet auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse. Die Tabelle stellt die belegten Merkmale nebeneinander.
| Merkmal | Öffnungsaktion | Basistarif |
|---|---|---|
| Grundlage | Freiwillige Selbstverpflichtung der teilnehmenden Versicherer | Gesetz: § 152 VAG, § 193 Abs. 5 VVG |
| Wer anbietet | 16 Unternehmen laut Teilnehmerliste, zwei davon mit Einschränkung | Jeder Versicherer mit Sitz im Inland, der die substitutive Krankenversicherung betreibt |
| Frist | In der Regel sechs Monate ab der erstmaligen Verbeamtung | Keine Antragsfrist für Beihilfeberechtigte |
| Ablehnung wegen Vorerkrankung | Nein | Nein |
| Risikozuschlag | Höchstens 30 % des tariflichen Beitrags | Keiner |
| Leistungsausschlüsse | Keine | Keine |
| Tarif | Normaler beihilfekonformer Restkostentarif, keine freie Tarifwahl | Einheitlicher Tarif, Leistungen vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung |
| Beitrag | Tarifbeitrag plus Zuschlag, keine gesetzliche Obergrenze | Höchstens anteiliger Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung |
| Anpassung bei geändertem Beihilfesatz (§ 199 Abs. 2 VVG) | Gilt | Gilt nicht (§ 199 Abs. 3 VVG) |
| Späterer Wechsel in einen anderen Tarif | Nach den allgemeinen Regeln des § 204 VVG | Versicherer kann den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen |
Die Bedingungen der Öffnungsaktion im Einzelnen stehen auf der Hauptseite, die teilnehmenden Unternehmen unter Teilnehmende Versicherer.
Wann der Basistarif die richtige Lösung ist
Der Basistarif ist die richtige Lösung, wenn Sie privat versichert sein müssen und kein anderer privater Weg zu tragbaren Bedingungen offensteht. Er ist damit die letzte Stufe einer Reihenfolge, nicht die erste.
- Die Frist der Öffnungsaktion ist abgelaufen und es gibt keinen neuen Anlass, etwa eine Verbeamtung auf Probe nach gesetzlich versichertem Vorbereitungsdienst. Prüfen Sie das zuerst unter Frist verpasst.
- Die Öffnungsaktion ist für Sie ausgeschlossen, zum Beispiel weil Sie früher selbst privat vollversichert waren und keine Ausnahme greift.
- Die anonyme Risikovoranfrage bringt nur Ablehnungen oder Leistungsausschlüsse genau für die Erkrankung, die Sie weiter behandeln lassen müssen.
- Die gesetzliche Kasse ist nicht erreichbar, weil Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllen.
Auch dann lohnt ein Blick auf die Alternative eines regulären Vertrags mit Leistungsausschluss: Beim Bund kann sich der Bemessungssatz für ausgeschlossene Leistungen unter Voraussetzungen erhöhen (§ 47 Abs. 4 BBhV). Was dafür gilt, steht unter Frist verpasst.
Wann der Basistarif nicht passt
Der Basistarif passt nicht, solange ein Weg mit besseren Leistungen zu vertretbaren Bedingungen offensteht. Das ist vor allem innerhalb der Frist der Öffnungsaktion der Fall. Typisch sind diese Konstellationen:
- Ihre Frist für die Öffnungsaktion läuft noch. Dann bekommen Sie einen normalen Tarif ohne Ausschlüsse mit höchstens 30 Prozent Zuschlag und behalten den Anpassungsanspruch nach § 199 Abs. 2 VVG. Ihr Fristende berechnet der Fristenrechner.
- Sie waren schon am 31. Dezember 2004 Beamter auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit und sind heute freiwillig gesetzlich versichert. Für Sie gilt die Öffnungsaktion ohne Frist.
- Die Risikovoranfrage zeigt einen regulären Vertrag ohne oder mit tragbarem Zuschlag.
- Die gesetzliche Kasse ist für Sie erreichbar und passt besser, etwa mit pauschaler Beihilfe in einem Land, das sie anbietet. Die Abwägung steht unter PKV oder GKV.
- Sie legen Wert auf Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Kasse. Ergänzungstarife sind zwar zulässig, laufen aber über die normale Gesundheitsprüfung, und mit einer Vorerkrankung stellt sich dort dieselbe Frage nach Zuschlag oder Ablehnung.
Quellen
- § 146 Abs. 1 VAG (substitutive Krankenversicherung), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.09.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 152 VAG (Basistarif), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.09.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 193 VVG (Versicherungspflicht, Aufnahme im Basistarif), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.05.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 199 VVG (Beihilfeempfänger), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.05.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 203 VVG (Risikozuschlag und Risikoprüfung im Basistarif), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.05.2026, abgerufen am 07.10.2026
- § 204 VVG (Tarifwechsel, Wechsel aus dem Basistarif), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.05.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 110 Abs. 2 SGB XI (Pflegepflichtversicherung im Basistarif), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.07.2026, abgerufen am 07.10.2026
- § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 4 BBhV, gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung, abgerufen am 22.10.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre zur Öffnungsaktion), pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 07.10.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
Öffnungsaktion, regulärer Vertrag oder Basistarif?
In 30 Minuten prüfen wir, welcher Weg Ihnen heute noch offensteht und in welcher Reihenfolge Sie ihn angehen, bevor Sie einen Antrag stellen.
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