PKV für BeamteBeihilfe verstehen, bevor Sie unterschreiben

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Nach der Anwärterzeit: Übernahme, Abbruch, Wechsel in den Volltarif

Von Kai Stockschlaeder. Zuletzt geändert am 23. Oktober 2026. Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Wie diese Seite entsteht.

Was nach dem Vorbereitungsdienst mit Ihrer privaten Krankenversicherung geschieht, hängt vom Anschluss ab: Werden Sie ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, wechseln Sie vom Anwärtertarif in einen regulären Beihilfetarif, nach Frist und Regeln Ihrer Versicherungsbedingungen. Endet die Ausbildung ohne Übernahme, fällt die Beihilfe weg; stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten, muss der Versicherer den Schutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten so anpassen, dass der Wegfall ausgeglichen ist (§ 199 Abs. 2 VVG). Dieselbe Regel greift, wenn ein neuer Dienstherr einen anderen Bemessungssatz hat.

Kurz gesagt

  • Im Bund endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird (§ 37 Abs. 2 BBG); für die Länder gilt § 22 Abs. 4 BeamtStG, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
  • Bei geändertem Bemessungssatz oder Wegfall der Beihilfe: Antrag innerhalb von sechs Monaten, dann Anpassung ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG); nicht im Basistarif (§ 199 Abs. 3 VVG).
  • Ohne Beihilfe und ohne gesetzliche Versicherung brauchen Sie eine private Krankheitskostenversicherung ohne Beihilfeanteil (§ 193 Abs. 3 VVG).
  • Werden Sie als Angestellte oder Angestellter gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), können Sie den privaten Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).
  • Waren Sie im Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert, nennt die Broschüre des PKV-Verbands (Stand Januar 2026) Beamte auf Probe ausdrücklich als Teilnehmer der Öffnungsaktion.

Wann die Anwärterzeit rechtlich endet

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Prüfung, nicht an einem festen Kalenderdatum. Im Bund sind Anwärterinnen und Anwärter mit Ablauf des Tages entlassen, an dem ihnen das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird (§ 37 Abs. 2 BBG). Für Landesbeamte endet es nach § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

An diesem Tag hängt die Beihilfe. Im Bund setzt die Beihilfeberechtigung voraus, dass Ihnen Bezüge zustehen, im Vorbereitungsdienst die Anwärterbezüge (§ 2 Abs. 2 BBhV). Enden Beamtenverhältnis und Bezüge, endet in aller Regel auch der Beihilfeanspruch für spätere Behandlungen. Einzelne Länder weichen ab: In Baden-Württemberg werden die Anwärterbezüge nach der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergezahlt (§ 80 LBesGBW), und so lange bleiben Sie beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 3 BVO). Beginnt vorher ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, enden die Anwärterbezüge am Tag davor. Welche Regel für Sie gilt, steht im Beamten- und Besoldungsrecht Ihres Dienstherrn; im Zweifel fragen Sie Ihre Ausbildungsbehörde.

Fall 1: Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe

Bei einer Übernahme bleibt die Beihilfe, aber der Tarif muss sich ändern. Der Anwärtertarif ist auf den Vorbereitungsdienst zugeschnitten. Wie und wann er in einen regulären Beihilfetarif übergeht, automatisch oder auf Antrag, mit oder ohne Gesundheitsfragen, regeln die Bedingungen.

Halten Sie dafür drei Dinge bereit: das Datum der Ernennung auf Probe, Ihren künftigen Bemessungssatz (aus dem Beihilfe-Rechner oder von der Beihilfestelle) und den Bedingungstext zur Umstellung. Fehlt eine vertragliche Umstellungszusage, bleibt das Tarifwechselrecht des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Für Mehrleistungen des neuen Tarifs darf der Versicherer dann einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Einzelheiten stehen unter Anwärtertarif.

Ändert sich mit der Ernennung Ihr Bemessungssatz, greift zusätzlich § 199 Abs. 2 VVG. In Hessen erhalten Anwärterinnen und Anwärter 70 Prozent, Beamte ohne Ehepartner und Kinder 50 Prozent (§ 15 Abs. 1 HBeihVO). Der private Anteil steigt dort also von 30 auf 50 Prozent. Im Bund bleibt der Satz gleich, solange sich an der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nichts ändert (§ 46 Abs. 2 und 3 BBhV).

Beispielrechnung, konstruiert: Ernennung auf Probe in Hessen am 1. März 2027, ohne Ehepartner und Kinder. Ab diesem Tag gilt der Bemessungssatz von 50 statt 70 Prozent. Die Sechsmonatsfrist des § 199 Abs. 2 VVG beginnt am 1. März und endet nach der Fristberechnung der §§ 187 und 188 BGB mit Ablauf des 31. August 2027. Bis die Anpassung wirkt, sind nur 30 Prozent privat versichert. Stellen Sie den Antrag deshalb gleich mit der Ernennung, nicht am Ende der Frist.

Liegt zwischen dem Ende des Vorbereitungsdienstes und der Ernennung auf Probe eine Pause, besteht für diese Tage in der Regel kein Beihilfeanspruch. Klären Sie vorher mit dem Versicherer, wie diese Zeit abgesichert ist.

Waren Sie im Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert, öffnet die Ernennung auf Probe eine neue Gelegenheit. Die Broschüre des PKV-Verbands zählt Beamte auf Probe zu den Teilnahmeberechtigten der Öffnungsaktion, „auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand“. Für die Frist nennt sie sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung und stellt auf den Beginn des Beamtenverhältnisses ab. Von welchem Datum der Versicherer bei einem vorausgegangenen Widerrufsverhältnis ausgeht, lassen Sie sich vor dem Antrag schriftlich bestätigen. Wer bereits einen Anwärtertarif hat, ist nach dem Wortlaut der Broschüre schon privat vollversichert und wird über die Öffnungsaktion nicht erneut aufgenommen.

Fall 2: Ende ohne Übernahme oder Abbruch

Endet die Ausbildung ohne Übernahme, entfällt die Beihilfe, und Ihr Restkostentarif zahlt nur noch seinen Prozentsatz. § 199 Abs. 2 VVG gibt Ihnen einen Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz so anpasst, dass der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird, praktisch also eine Vollversicherung beim selben Unternehmen. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall, gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeiten.

Die Anpassung erfolgt im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife Ihres Versicherers; im Basistarif gilt die Regel nicht (§ 199 Abs. 3 VVG). Wurden Sie über die Öffnungsaktion aufgenommen, bleibt die Begrenzung des Risikozuschlags nach der Broschüre des PKV-Verbands erhalten, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten in einen leistungsähnlichen Tarif desselben Versicherers wechseln. Sie bezieht sich dann auf den gesamten Beitrag, sofern die Bedingungen nichts anderes vorsehen.

Wie es danach weitergeht, hängt vom nächsten Schritt ab.

  • Sie werden angestellt. Dann sind Sie in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), es sei denn, Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Den privaten Vertrag können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Tag kündigen; verlangt der Versicherer einen Nachweis, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Monaten nach seiner Aufforderung vorlegen (§ 205 Abs. 2 VVG). Wer sich die Rückkehr offenhalten will, kann den gekündigten Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG); was sie sichert und kostet, regeln die Bedingungen.
  • Sie machen sich selbstständig oder werden aus anderen Gründen nicht gesetzlich versicherungspflichtig. Dann gilt die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG jetzt ohne Beihilfeanteil, und der Weg führt über die Anpassung nach § 199 Abs. 2 VVG.

Beispielrechnung, konstruiert (Bund): Die Prüfung wird nicht bestanden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt einige Wochen später.

Fristen nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes ohne Übernahme, Beispiel Bund
DatumEreignisFolge für die KrankenversicherungRechtsgrundlage
Mittwoch, 14. April 2027Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der PrüfungBeamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages§ 37 Abs. 2 BBG
Donnerstag, 15. April 2027erster Tag ohne Anwärterbezügekeine Beihilfe mehr; der Tarif zahlt nur seinen Prozentsatz, Antrag auf Anpassung stellen§ 2 Abs. 2 BBhV, § 199 Abs. 2 VVG
Montag, 3. Mai 2027Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigunggesetzliche Versicherungspflicht§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Montag, 2. August 2027Ende der Dreimonatsfristletzter Tag, um den privaten Vertrag rückwirkend zum 3. Mai zu kündigen§ 205 Abs. 2 VVG
Donnerstag, 14. Oktober 2027Ende der Sechsmonatsfristletzter Tag für die Anpassung ohne Risikoprüfung, wichtig vor allem ohne neue Versicherungspflicht§ 199 Abs. 2 VVG

Die Fristenden folgen der Berechnung nach §§ 187 und 188 BGB; im Einzelfall prüfen. Zwischen dem 15. April und dem 2. Mai besteht in diesem Beispiel weder Beihilfe noch gesetzlicher Schutz, der private Vertrag ist dann der einzige Schutz. Klären Sie mit dem Versicherer, ab wann der angepasste Schutz gilt, und stellen Sie den Antrag am ersten Tag, nicht am letzten. In Baden-Württemberg verschiebt sich der Wegfall der Beihilfe bis zum Monatsende (§ 80 LBesGBW, § 2 Abs. 3 BVO), die Sechsmonatsfrist beginnt dort entsprechend später.

Fall 3: Wechsel zu einem anderen Dienstherrn

Werden Sie nach der Ausbildung bei einem anderen Dienstherrn verbeamtet, etwa beim Bund statt beim Land oder in einem anderen Land, gilt dessen Beihilferecht. Damit können sich Bemessungssatz und Leistungsumfang ändern. Ändert sich der Satz, passen Sie den Tarif nach § 199 Abs. 2 VVG an, wieder mit der Sechsmonatsfrist.

Ein Beispiel aus den geprüften Sätzen: Wer in Hessen Anwärter war (70 Prozent, § 15 Abs. 1 HBeihVO) und beim Bund auf Probe ernannt wird, erhält dort mit weniger als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 50 Prozent (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV). Der private Anteil steigt von 30 auf 50 Prozent. Umgekehrt kann er auch sinken; dann sparen Sie Beitrag, wenn Sie die Anpassung beantragen. Die Sätze aller Dienstherren stehen in der Beihilfe-Übersicht.

Neben dem Satz lohnt der Blick auf die Leistungen des neuen Dienstherrn. Ob er etwa Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet, entscheidet mit darüber, welche Bausteine Sie privat brauchen. Ob er eine pauschale Beihilfe anbietet und was die Entscheidung dafür bedeutet, steht unter Pauschale Beihilfe.

Wann welcher Weg nicht passt

Jede der Regeln auf dieser Seite hat Grenzen. Wer sie kennt, verlässt sich nicht auf ein Recht, das im eigenen Fall nicht greift.

  • § 199 Abs. 2 VVG ersetzt keinen Versichererwechsel. Die Anpassung geschieht bei Ihrem bisherigen Versicherer und in dessen bestehenden Tarifen. Ein anderes Unternehmen stellt Ihnen in aller Regel neue Gesundheitsfragen, die Sie nach § 19 Abs. 1 VVG beantworten müssen.
  • Im Basistarif gibt es die Anpassung nach § 199 Abs. 2 VVG nicht (§ 199 Abs. 3 VVG). Mehr dazu unter Basistarif.
  • Rückwirkend kündigen können Sie nur, wenn kraft Gesetzes Versicherungspflicht eintritt (§ 205 Abs. 2 VVG). Der Wunsch, in die gesetzliche Kasse zu wechseln, reicht dafür nicht.
  • Die vertragliche Umstellungsfrist steht neben der gesetzlichen Sechsmonatsfrist und kann kürzer sein. Verpassen Sie sie, bleibt der Tarifwechsel nach § 204 VVG mit möglichen Zuschlägen für Mehrleistungen. Ist der Anwärtertarif als befristete Ausbildungsversicherung vereinbart (§ 195 Abs. 2 VVG), entfällt auch dieses Recht (§ 204 Abs. 4 VVG).
  • Die Öffnungsaktion bei der Ernennung auf Probe hilft nur, wer im Vorbereitungsdienst nicht privat vollversichert war. Wer schon einen Anwärtertarif hat, wird darüber nach der Broschüre des PKV-Verbands nicht erneut aufgenommen.

Ob Sie als Anwärter überhaupt in die PKV gehen sollten, wenn ein Abbruch realistisch ist, behandelt GKV oder PKV als Anwärter. Den Überblick über die ganze Ausbildungszeit gibt PKV für Beamtenanwärter.

Quellen

  • § 37 BBG (Entlassung von Beamten auf Widerruf), gesetze-im-internet.de, BBG zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026, abgerufen am 23.10.2026
  • § 22 BeamtStG (Entlassung kraft Gesetzes), gesetze-im-internet.de, BeamtStG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023, abgerufen am 23.10.2026
  • § 2 BBhV (Beihilfeberechtigung), gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung laut Einzelnormseite, abgerufen am 22.10.2026
  • § 46 BBhV (Bemessungssatz), gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung laut Einzelnormseite, abgerufen am 22.10.2026
  • § 15 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung (Bemessungssatz, Anwärter), rv.hessenrecht.hessen.de, Fassung vom 22.06.2023, gültig ab 01.07.2023, abgerufen am 24.09.2026
  • § 80 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (Bezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung), landesrecht-bw.de, Fassung vom 09.11.2010, gültig ab 01.01.2011, abgerufen am 22.10.2026
  • § 2 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (Beihilfeberechtigte Personen), landesrecht-bw.de, Fassung vom 27.05.2026, gültig ab 01.01.2026, abgerufen am 24.09.2026
  • §§ 19 und 193 VVG (Anzeigepflicht, Versicherungspflicht), gesetze-im-internet.de, VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026, abgerufen am 07.10.2026
  • §§ 195, 199, 204 und 205 VVG (Versicherungsdauer, Beihilfeempfänger, Tarifwechsel, Kündigung des Versicherungsnehmers), gesetze-im-internet.de, VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026, abgerufen am 23.10.2026
  • § 5 SGB V (Versicherungspflicht), gesetze-im-internet.de, SGB V zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 6.10.2026, abgerufen am 23.10.2026
  • § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
  • §§ 187 und 188 BGB (Fristbeginn, Fristende), gesetze-im-internet.de, BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026, abgerufen am 23.10.2026
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Öffnungsaktionen), pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 07.10.2026
Porträt von Kai Stockschlaeder

Über den Autor

Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.

Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.

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