Was ist ein Anwärtertarif, und worauf kommt es an?
Ein Anwärtertarif ist ein beihilfekonformer Restkostentarif für die Zeit des Vorbereitungsdienstes: Er erstattet den Teil Ihrer Krankheitskosten, den die Beihilfe nicht übernimmt, bei 50 Prozent Beihilfe also die andere Hälfte. Worauf es ankommt, steht in den Versicherungsbedingungen, nicht im Ausbildungsbeitrag: ob und bis wann Sie ohne neue Gesundheitsprüfung in einen regulären Tarif wechseln, welches Eintrittsalter dort gilt und was geschieht, wenn die Ausbildung anders endet als geplant. Ändert sich Ihre Beihilfe, gibt Ihnen § 199 Abs. 2 VVG zusätzlich ein gesetzliches Anpassungsrecht, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten stellen.
Kurz gesagt
- Beihilfeberechtigt sind Sie schon im Vorbereitungsdienst, weil Ihnen Anwärterbezüge zustehen (für den Bund § 2 Abs. 2 BBhV); der Anwärtertarif versichert nur den Rest.
- Ob der Wechsel in den regulären Tarif ohne neue Gesundheitsprüfung möglich ist und bis wann, regeln die Bedingungen des Tarifs, nicht das Gesetz.
- Das gesetzliche Tarifwechselrecht erlaubt dem Versicherer für Mehrleistungen des neuen Tarifs einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag und eine Wartezeit (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG); bei befristeten Verträgen gilt es nicht (§ 204 Abs. 4 VVG).
- Ändert sich der Bemessungssatz oder entfällt die Beihilfe, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG), außer im Basistarif (§ 199 Abs. 3 VVG).
- Bei Vorerkrankungen gilt die Öffnungsaktion auch für Beamte auf Widerruf, Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026).
Was einen Anwärtertarif ausmacht
Ein Anwärtertarif deckt nur den Anteil ab, den die Beihilfe offen lässt, und er ist auf die Ausbildungszeit zugeschnitten. Fachlich ist er eine beihilfekonforme Restkostenversicherung: Seine Erstattungssätze sind so bemessen, dass sie zusammen mit der Beihilfe 100 Prozent ergeben, nicht mehr. Vom regulären Beihilfetarif unterscheidet er sich durch die Bindung an den Vorbereitungsdienst.
Beihilfeberechtigt sind Sie schon als Anwärterin oder Anwärter, weil Ihnen Anwärterbezüge zustehen; für den Bund nennt § 2 Abs. 2 BBhV sie ausdrücklich. Wie viel die Beihilfe erstattet, bestimmt der Bemessungssatz Ihres Dienstherrn. Im Bund sind es 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BBhV). Hessen gewährt Anwärterinnen und Anwärtern 70 Prozent (§ 15 Abs. 1 HBeihVO), dort versichern Sie also nur 30 Prozent privat. Den Satz Ihres Dienstherrn finden Sie unter Beihilfe im Vorbereitungsdienst und im Beihilfe-Rechner.
Diesen Rest müssen Sie absichern, sofern Sie nicht gesetzlich versichert sind. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zu einer Krankheitskostenversicherung; Beihilfeberechtigte sind davon nur im Umfang ihrer Beihilfeberechtigung befreit. Dazu kommt die private Pflegepflichtversicherung, für Beihilfeberechtigte als anteilige beihilfekonforme Versicherung (§ 23 Abs. 1 und 3 SGB XI).
Vom Anwärtertarif in den regulären Tarif
Für den Übergang nach der Ausbildung gibt es zwei Wege, und sie sind nicht gleich viel wert. Der bessere ist ein Umstellungsrecht in den Bedingungen des Anwärtertarifs: Der Versicherer sagt zu, dass Sie innerhalb einer bestimmten Frist in einen regulären Tarif wechseln können, ohne neue Gesundheitsfragen. Fehlt diese Zusage oder ist die Frist verstrichen, bleibt nur das gesetzliche Tarifwechselrecht, und das hat Lücken.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG können Sie in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz desselben Versicherers wechseln, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Leistet der neue Tarif aber mehr oder umfassender als der alte, darf der Versicherer für diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Wer in der Ausbildung krank geworden ist, bekommt den besseren Tarif dann nur noch mit Einschränkungen. Davor schützt die vertragliche Umstellungszusage.
Eine zweite Grenze betrifft die Vertragsform. Bei Ausbildungskrankenversicherungen dürfen feste Laufzeiten vereinbart werden (§ 195 Abs. 2 VVG), und für befristete Verträge gilt das Tarifwechselrecht des § 204 Abs. 1 VVG nicht (§ 204 Abs. 4 VVG). Ob Ihr Anwärtertarif befristet ist, steht im Versicherungsschein und in den Bedingungen. Ist er es, hängt der Übergang vollständig an der vertraglichen Zusage.
Eintrittsalter und Alterungsrückstellung
Das Alter bei Vertragsbeginn wirkt auf den Beitrag über die gesamte Laufzeit. Eine private Krankenversicherung, die den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise ersetzen kann, berechnet die Prämie unter anderem nach der Altersabhängigkeit des Risikos und bildet eine Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAG). Die Alterungsrückstellung ist ein Kapitalstock, der aus den Beiträgen aufgebaut wird und die steigenden Kosten im Alter mitträgt.
Für den Anwärtertarif folgen daraus zwei Fragen. Erstens: Wird während der Ausbildung schon eine Alterungsrückstellung aufgebaut? Befristete Ausbildungsversicherungen dürfen ohne sie kalkuliert werden (§ 146 Abs. 3 VAG). Zweitens: Mit welchem Eintrittsalter rechnet der reguläre Tarif, mit Ihrem Alter beim Abschluss des Anwärtertarifs oder mit Ihrem Alter beim Wechsel? Beides ergibt sich aus Bedingungen und Angebot. Lassen Sie sich die Stelle zeigen, statt sich auf eine mündliche Auskunft zu verlassen. Wie die Größen zusammen den Beitrag bestimmen, steht unter Was kostet die PKV für Beamtenanwärter?
§ 199 VVG: wenn sich Ihre Beihilfe ändert
Ändert sich Ihr Bemessungssatz oder fällt die Beihilfe weg, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Anpassung. Der Versicherer muss den Schutz im Rahmen seiner bestehenden Krankheitskostentarife so umstellen, dass die Änderung ausgeglichen wird (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VVG). Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 Satz 2 VVG).
Im Vorbereitungsdienst kommen dafür vor allem drei Anlässe in Frage. Ein zweites berücksichtigungsfähiges Kind hebt den Satz im Bund von 50 auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV), Ihr privater Anteil sinkt. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit anderem Satz verschiebt ihn in die andere Richtung, etwa in Hessen vom Anwärtersatz mit 70 Prozent auf den allgemeinen Satz, der für Beamte ohne Ehepartner und Kinder 50 Prozent beträgt (§ 15 Abs. 1 HBeihVO). Und endet die Ausbildung ohne Übernahme, entfällt die Beihilfe ganz. Wie Sie die Fristen in diesen Fällen berechnen, zeigt Nach der Anwärterzeit.
Zwei Grenzen gelten. Im Basistarif, einem branchenweit einheitlichen Tarif mit Leistungen, die denen der gesetzlichen Kasse vergleichbar sind (§ 152 Abs. 1 VAG), gibt es die Anpassung nicht (§ 199 Abs. 3 VVG). Und § 199 Abs. 2 VVG ist ein Recht gegenüber Ihrem bisherigen Versicherer, kein Recht auf einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen.
Vorerkrankungen: Öffnungsaktion schon im Vorbereitungsdienst
Wenn Sie wegen einer Vorerkrankung mit Zuschlägen oder einer Ablehnung rechnen, steht Ihnen die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer schon als Anwärterin oder Anwärter offen. Die Broschüre des PKV-Verbands (Stand Januar 2026) nennt Beamte auf Widerruf, etwa Referendare und Beamtenanwärter, als teilnahmeberechtigt; sie werden „zunächst in für Beamte auf Widerruf offene Tarife“ aufgenommen. Begünstigt ist nur die beihilfekonforme Restkostenversicherung, für Beihilfeergänzungstarife gilt die Öffnungsaktion nicht.
Teilnehmen kann nach der Broschüre nur, wer noch keine private Krankheitskostenvollversicherung hat; beihilfekonforme Tarife zählen dabei mit. Wer einen Anwärtertarif bereits zu normalen Bedingungen abgeschlossen hat, kommt über die Öffnungsaktion also nicht mehr hinein. Klären Sie deshalb vor dem ersten Antrag mit einer anonymen Risikovoranfrage, welcher Weg für Sie der richtige ist. Was speziell für den Vorbereitungsdienst gilt, steht unter Öffnungsaktion für Anwärter und Referendare.
Diese Punkte in den Bedingungen prüfen
Die folgenden Fragen sollten Sie vor dem Abschluss schriftlich beantwortet haben, am besten mit der Fundstelle im Bedingungstext. Ein Angebot, das nur den Ausbildungsbeitrag nennt, beantwortet keine davon.
- Umstellungsrecht. Steht im Bedingungswortlaut, dass Sie nach dem Vorbereitungsdienst ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Zuschläge in einen regulären Tarif wechseln können?
- Frist und Auslöser. Ab welchem Ereignis läuft die Umstellungsfrist (Prüfung, Ernennung auf Probe, Ende der Anwärterbezüge), wie lang ist sie, und muss der Antrag in Textform gestellt werden?
- Zieltarif. In welchen Tarif genau dürfen Sie wechseln, nur in einen bestimmten oder in jeden beihilfekonformen Tarif des Versicherers? Welche Leistungen hat der Zieltarif, die der Anwärtertarif nicht hat?
- Befristung. Ist der Vertrag als befristete Ausbildungsversicherung vereinbart (§ 195 Abs. 2 VVG)? Was geschieht, wenn die Laufzeit endet, bevor über Ihre Übernahme entschieden ist?
- Eintrittsalter. Mit welchem Eintrittsalter beginnt der reguläre Tarif, und wird im Anwärtertarif schon eine Alterungsrückstellung aufgebaut?
- Verlängerte Ausbildung. Was gilt, wenn der Vorbereitungsdienst länger dauert, etwa wegen einer Wiederholungsprüfung, Elternzeit oder Teilzeit?
- Ende ohne Übernahme. Gibt es über § 199 Abs. 2 VVG hinaus eine vertragliche Regelung für den Abbruch, etwa eine Fortführung als Vollversicherung oder als Anwartschaftsversicherung?
- Zahnersatz in der Ausbildung. Der Bund zahlt Beamten auf Widerruf keine Beihilfe für Prothetik, Inlays und Kronen, Funktionsanalyse und Implantologie, außer nach einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder nach mindestens drei Jahren ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 17 Abs. 2 BBhV). Was erstattet der Tarif in diesem Fall?
- Pflegepflichtversicherung. Ist sie beihilfekonform mit abgeschlossen, und welcher Beitrag gilt dafür?
- Beitrag nach dem Wechsel. Nennt das Angebot neben dem Ausbildungsbeitrag auch den Beitrag des Zieltarifs nach heutigem Stand?
Welche Leistungsmerkmale eines Beihilfetarifs langfristig zählen, beschreiben die Vergleichskriterien.
Wann ein Anwärtertarif nicht passt
Ein Anwärtertarif setzt einen Beihilfeanspruch im Vorbereitungsdienst voraus. Wo der fehlt oder durch einen anderen Schutz ersetzt wird, ist er der falsche Vertrag.
- Sie sind in der Ausbildung nicht verbeamtet. Ein Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis begründet keinen Beihilfeanspruch. Als zur Berufsausbildung gegen Entgelt Beschäftigte sind Sie dann in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In welchen Ländern das für das Rechtsreferendariat gilt, steht unter PKV im Referendariat.
- Sie haben Anspruch auf Heilfürsorge, etwa im Polizeivollzugsdienst. Dann ist die Heilfürsorge Ihr Krankheitsschutz, und die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG entfällt in deren Umfang. Die Öffnungsaktion bezieht sich in diesem Fall nach der Broschüre des PKV-Verbands auf eine Anwartschaftsversicherung für die spätere Restkostenversicherung. Mehr unter Polizeianwärter.
- Sie wählen die gesetzliche Kasse, gegebenenfalls mit pauschaler Beihilfe, wenn Ihr Dienstherr sie anbietet. Ob sich das rechnet, zeigen Pauschale Beihilfe und GKV oder PKV als Anwärter.
- Sie wissen schon, dass Sie nach der Ausbildung nicht im Beamtenverhältnis bleiben. Dann zählt weniger der Anwärtertarif als die Frage, ob Sie danach gesetzlich versicherungspflichtig werden oder welche Vollversicherung Ihnen derselbe Versicherer über § 199 Abs. 2 VVG anbieten würde.
Den Überblick über die ganze Ausbildungszeit gibt PKV für Beamtenanwärter.
Quellen
- § 2 BBhV (Beihilfeberechtigung, Anwärterbezüge), gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung laut Einzelnormseite, abgerufen am 22.10.2026
- § 17 BBhV (Zahnärztliche Leistungen für Beamte auf Widerruf), gesetze-im-internet.de, Fassung auf der Einzelnormseite nicht angegeben, abgerufen am 22.10.2026
- § 46 BBhV (Bemessungssatz), gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung laut Einzelnormseite, abgerufen am 22.10.2026
- § 15 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung (Bemessungssatz, Anwärter), rv.hessenrecht.hessen.de, Fassung vom 22.06.2023, gültig ab 01.07.2023, abgerufen am 24.09.2026
- § 193 VVG (Versicherungspflicht), gesetze-im-internet.de, VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026, abgerufen am 07.10.2026
- §§ 195, 199 und 204 VVG (Versicherungsdauer, Beihilfeempfänger, Tarifwechsel), gesetze-im-internet.de, VVG zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026, abgerufen am 23.10.2026
- §§ 146 und 152 VAG (Substitutive Krankenversicherung, Basistarif), gesetze-im-internet.de, VAG zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.9.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 23 SGB XI (Pflegeversicherungspflicht für privat Krankenversicherte), gesetze-im-internet.de, SGB XI zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 5 SGB V (Versicherungspflicht), gesetze-im-internet.de, SGB V zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 6.10.2026, abgerufen am 23.10.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Öffnungsaktionen), pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 07.10.2026
- Bemessungssätze aller Dienstherren mit Rechtsgrundlage und Stand: Beihilfe-Übersicht und Beihilfe-Rechner
- Versicherungsbedingungen des jeweiligen Anwärtertarifs; maßgeblich ist der Bedingungswortlaut
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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