Beihilfe im Vorbereitungsdienst: Bemessungssatz, Angehörige, Länderunterschiede
Als Anwärterin oder Anwärter erhalten Sie beim Bund und in zwölf Ländern denselben Bemessungssatz wie andere aktive Beamte: 50 Prozent, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Hessen zahlt Anwärtern und ihren Angehörigen 70 Prozent, Sachsen staffelt schon ab dem ersten Kind; für Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist der Satz im Vorbereitungsdienst noch nicht amtlich bestätigt. Die größte Besonderheit liegt beim Zahnersatz: Beim Bund und in mehreren Ländern zahlt die Beihilfe in dieser Zeit keine Kronen, Inlays, Prothetik und Implantate.
Kurz gesagt
- Bund und zwölf Länder: 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent; es gilt der Satz für Beamte, einen eigenen Anwärtersatz gibt es dort nicht (Bund: § 46 Abs. 2 und 3 BBhV).
- Hessen: 70 Prozent für Anwärterinnen und Anwärter einschließlich ihrer Angehörigen (§ 15 Abs. 1 HBeihVO); Sachsen: 70 Prozent ab einem Kind, 90 Prozent ab zwei Kindern (§ 57 Abs. 2 SächsBhVO).
- Ehepartner und Kinder sind auch bei Beamten auf Widerruf berücksichtigungsfähig (Bund: § 4 BBhV); für sie gelten in der Regel 70 und 80 Prozent.
- Bund, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Sachsen-Anhalt: Prothetik, Inlays und Kronen, Funktionsanalyse und Implantate sind im Vorbereitungsdienst nicht beihilfefähig, außer nach einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder nach drei Jahren ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 17 Abs. 2 BBhV).
- Ohne Beamtenstatus, etwa im juristischen Referendariat in elf Ländern, gibt es keine Beihilfe.
Bemessungssatz im Vorbereitungsdienst bei Bund und Ländern
Beim Bund und in zwölf Ländern gilt im Vorbereitungsdienst derselbe Satz wie für andere aktive Beamte: 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Einen eigenen Anwärtersatz hat nur Hessen mit 70 Prozent. Sachsen hebt den Satz schon ab dem ersten Kind an. Der Grund für die Gleichbehandlung: Die Beihilfeberechtigung knüpft an die Anwärterbezüge an, beim Bund ausdrücklich in § 2 Abs. 2 BBhV.
| Dienstherr | Satz im Vorbereitungsdienst | ab Kindern | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bund | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 BBhV |
| Baden-Württemberg | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 61 Abs. 1 BVO; § 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW |
| Bayern | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | Art. 96 Abs. 1 und 3 BayBG, § 2 Abs. 2 BayBhV; Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG |
| Berlin | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 76 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 LBG, § 2 Abs. 2 LBhVO |
| Brandenburg | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 62 Abs. 1 und 5 LBG; § 1 Abs. 4 BbgBesG |
| Bremen | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 80 Abs. 1 und 4 BremBG (gleichlautend § 1a und § 12 BremBVO) |
| Hamburg | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 80 Abs. 2 und 9 HmbBG |
| Hessen | 70 % | keine Staffel, 70 % gelten auch für Ehepartner und Kinder | § 15 Abs. 1 HBeihVO |
| Mecklenburg-Vorpommern | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 80 Abs. 1 und 5 LBG M-V; § 2 Abs. 2 Nr. 2 BesG M-V |
| Niedersachsen | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 80 Abs. 1 und 5 NBG |
| Nordrhein-Westfalen | nicht amtlich bestätigt, bitte bei der Beihilfestelle erfragen | ||
| Rheinland-Pfalz | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 57 Abs. 1 Nr. 1 BVO |
| Saarland | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SBG |
| Sachsen | 50 % | 70 % ab einem Kind, 90 % ab zwei Kindern | § 57 Abs. 2 SächsBhVO; § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsBesG |
| Sachsen-Anhalt | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 BesVersEG LSA |
| Schleswig-Holstein | 50 % | 70 % ab zwei Kindern | § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 BhVO |
| Thüringen | nicht amtlich bestätigt, bitte bei der Beihilfestelle erfragen | ||
Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, den die Beihilfe von einer beihilfefähigen Rechnung erstattet. Den Rest decken Sie privat, mit einem Tarif, der genau auf diesen Restanteil zugeschnitten ist.
Für Nordrhein-Westfalen und Thüringen nennen wir keine Zahl. Dort knüpft das Beamtengesetz die Beihilfe an die Besoldung (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG), und der amtliche Beleg, dass die Anwärterbezüge dazugehören, liegt uns noch nicht vor. Lassen Sie sich Ihren Satz im Vorbereitungsdienst von der Beihilfestelle bestätigen, bevor Sie einen Tarif abschließen.
Maßgeblich ist der Satz im Zeitpunkt der Behandlung (§ 46 Abs. 1 BBhV). Kommt im Vorbereitungsdienst ein zweites Kind hinzu, gelten beim Bund für spätere Behandlungen 70 Prozent. Ihren privaten Tarif können Sie dann an den neuen Satz anpassen lassen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, gibt es dafür keine neue Risikoprüfung und keine Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Ihren Satz mit Kindern rechnet der Beihilfe-Rechner aus.
Ehepartner und Kinder von Anwärtern
Auch bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind Ehe- oder Lebenspartner und Kinder berücksichtigungsfähig, die Beihilfe zahlt also auch für sie. Für Angehörige gilt außer in Hessen ein eigener Satz, der nicht vom Anwärtersatz abhängt: in der Regel 70 Prozent für den Ehepartner und 80 Prozent für jedes Kind. Ob Ihr Ehepartner überhaupt mitzählt, hängt von seinem eigenen Einkommen ab.
Beim Bund sind Ehegatten und Lebenspartner berücksichtigungsfähig, Kinder, solange sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 1 und 2 BBhV). § 17 BBhV, die Sonderregel für Beamte auf Widerruf, nennt die Personen, „die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind“, ausdrücklich mit. Die Sätze für Angehörige weichen nur in drei Ländern ab:
- Hessen: Es gilt ein Satz für die ganze Familie. Für Anwärterinnen und Anwärter einschließlich ihrer Angehörigen sind das 70 Prozent (§ 15 Abs. 1 HBeihVO).
- Sachsen: 90 Prozent für den Ehepartner und für Kinder. Ist der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V versicherungspflichtig, gelten für ihn 70 Prozent (§ 57 Abs. 2 SächsBhVO).
- Schleswig-Holstein: Der Ehepartner erhält ab zwei Kindern 90 Prozent, Kinder ab drei Kindern 90 Prozent (§ 7 BhVO).
Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält beim Bund nur der Elternteil den erhöhten Satz von 70 Prozent, der den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV). Wie die Länder das regeln und was bei Kindern sonst gilt, steht unter Beihilfe für Kinder.
Für den Ehepartner setzt jeder Dienstherr eine eigene Einkommensgrenze, mit unterschiedlichem Bezugsjahr. Liegt das Einkommen darüber, gibt es für ihn keine Beihilfe. Die Grenze Ihres Dienstherrn steht auf der Beihilfe-Seite Ihres Landes.
Angehörige mit Vorerkrankungen nutzen die Öffnungsaktion nicht eigenständig, sondern über Sie. Wer bei Ihrer Verbeamtung schon berücksichtigungsfähig ist, hat Ihre Sechsmonatsfrist; wer später hinzukommt, bekommt sechs Monate ab Geburt, Heirat beziehungsweise Berücksichtigungsfähigkeit oder dem Ende der Pflichtversicherung (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026, S. 7 bis 8). Einzelheiten stehen unter Öffnungsaktion für Angehörige.
Zahnersatz im Vorbereitungsdienst: Was die Beihilfe nicht zahlt
Beim Bund und in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Sachsen-Anhalt zahlt die Beihilfe Beamten auf Widerruf und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen keinen Zahnersatz: keine prothetischen Leistungen, keine Inlays und Kronen, keine Funktionsanalyse und -therapie und keine Implantate. Das gilt nicht, wenn die Behandlung auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruht oder wenn Sie zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Bremen kennt keine Anwärterregel, aber eine Wartezeit, die auch Anwärter trifft.
| Dienstherr | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bund | Nicht beihilfefähig: prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische Leistungen. Ausnahme: Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst. | § 17 Abs. 2 BBhV |
| Berlin | Gleicher Katalog und gleiche Ausnahmen wie beim Bund. | § 17 Abs. 2 LBhVO |
| Brandenburg | Wie beim Bund. Brandenburg wendet das Bundesrecht an, solange das Land keine eigene Beihilfeverordnung erlassen hat. | § 17 Abs. 2 BBhV über § 62 Abs. 7 LBG |
| Hamburg | Inlays, Kronen, Prothetik, Funktionsanalyse und -therapie sowie Implantologie einschließlich der zugehörigen zahntechnischen Leistungen nicht beihilfefähig, auch für Angehörige. Ausnahme: Unfall im Vorbereitungsdienst oder mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst. | § 7 Abs. 7 HmbBeihVO nach Merkblatt und FAQ der Beihilfestelle |
| Sachsen-Anhalt | Wie beim Bund. Bis zu einer eigenen Landesverordnung gilt die Bundesbeihilfeverordnung. | § 17 Abs. 2 BBhV über § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA |
| Bremen | Keine eigene Regel für Anwärter, aber eine Wartezeit für alle: Inlays, Kronen und weitere in § 7 genannte Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte nur, wenn Sie bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen oder insgesamt zehn Jahre im öffentlichen Dienst sind und nicht in den nächsten drei Monaten ausscheiden. Aufwendungen aus den letzten drei Monaten vor der zweiten Staatsprüfung sind ausgeschlossen, wenn das Beamtenverhältnis danach kraft Gesetzes endet. Die Wartezeit gilt nicht, wenn Sie ohne Ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer anderen beihilfeberechtigten Person wären. | § 7 BremBVO |
In § 11 der baden-württembergischen Beihilfeverordnung, der die Zahnleistungen regelt, steht keine Sonderregel für Beamte auf Widerruf. Für die übrigen Länder haben wir die Frage noch nicht am Normtext geprüft. Fragen Sie dort vor einer größeren Zahnbehandlung bei Ihrer Beihilfestelle nach.
Was das für Ihren Anwärtertarif bedeutet
Ein beihilfekonformer Tarif ist darauf ausgelegt, den Anteil zu zahlen, den die Beihilfe offen lässt. Fällt die Beihilfe für Kronen, Prothetik oder Implantate ganz weg, bleibt ohne besondere Regelung im Tarif in der Regel der Beihilfeanteil der Rechnung bei Ihnen. Fragen Sie deshalb vor dem Abschluss:
- Übernimmt der Tarif für diese Leistungen im Vorbereitungsdienst auch den Anteil, den sonst die Beihilfe tragen würde?
- Bis zu welcher Höhe, und gilt dafür eine Wartezeit oder eine Begrenzung in den ersten Vertragsjahren?
- Gilt das auch für mitversicherte Angehörige, die von derselben Regel betroffen sind?
Lassen Sie sich die Antwort an der Stelle in den Bedingungen zeigen, nicht nur mündlich geben. Steht eine planbare Behandlung an, klären Sie vorher mit Beihilfestelle und Versicherer, wer welchen Anteil trägt. Worauf Sie beim Tarif sonst achten sollten, steht unter Anwärtertarif und in den Vergleichskriterien.
Weitere Regeln, die nur im Vorbereitungsdienst gelten
Mehrere Dienstherren behandeln Anwärter bei Abzügen, Eigenanteilen und beim Ende der Beihilfeberechtigung anders als andere Beamte. Die folgende Liste enthält die Regeln, die wir am Normtext geprüft haben; sie ist nicht vollständig. Eine Kostendämpfungspauschale ist ein fester Jahresbetrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, ein Selbstbehalt mindert die beihilfefähigen Aufwendungen um einen festen Betrag.
- Bayern: Die Eigenbeteiligung von 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt entfällt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Art. 96 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 Nr. 1 BayBG).
- Bremen: Der Selbstbehalt von 48 Euro im Kalenderjahr entfällt für Anwärterinnen und Anwärter mit Anwärterbezügen, deren Einstiegsamt in A 6 bis A 9 liegt, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 12a Abs. 2 Nr. 5 und 6 BremBVO, § 80 Abs. 6 BremBG).
- Rheinland-Pfalz: Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 BVO).
- Saarland: Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen (§ 67 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 SBG).
- Schleswig-Holstein: Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit (§ 16 Abs. 5 BhVO).
- Baden-Württemberg: Die Beihilfeberechtigung reicht über die Prüfung hinaus, solange Bezüge nach § 80 LBesGBW gezahlt werden (§ 2 Abs. 3 BVO). Endet das Beamtenverhältnis mit der Prüfung, laufen die Anwärterbezüge bis zum Ende des Monats weiter, es sei denn, ein neuer Anspruch im öffentlichen Dienst beginnt früher.
- Bund, Elternzeit: In der Elternzeit beträgt der Satz 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV). Solange Sie Elterngeld beziehen, erstattet der Dienstherr Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag die Beiträge für den zur Beihilfe passenden Tarif in voller Höhe (§ 9 Abs. 2 MuSchEltZV). Die Regeln der Länder stehen unter Beihilfe in der Elternzeit.
Wann im Vorbereitungsdienst keine Beihilfe greift
Beihilfe setzt den Beamtenstatus voraus, beim Bund ausdrücklich in § 2 Abs. 1 BBhV. Wer den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus ableistet, ist nicht beihilfeberechtigt, und alles auf dieser Seite gilt für ihn nicht. Das betrifft vor allem das juristische Referendariat.
- Juristisches Referendariat: In elf Ländern läuft es im Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus. In Sachsen, Sachsen-Anhalt (bei Dienstbeginn ab 1. Mai 2026) und Thüringen wählen Sie zwischen Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ausbildungsverhältnis. Hessen verbeamtet, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, Mecklenburg-Vorpommern im Regelfall. Die Fundstellen je Land stehen unter PKV im Referendariat.
- Heilfürsorge statt Beihilfe: Wer schon im Vorbereitungsdienst Heilfürsorge statt Beihilfe erhält, je nach Land etwa bei Polizei, Feuerwehr oder Justizvollzug, für den gelten die Sätze dieser Seite für die eigene Person nicht. Die Öffnungsaktion sieht für Beamte mit Heilfürsorge nur eine Anwartschaftsversicherung vor (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026). Mehr dazu unter Polizeianwärter.
- Nach dem Ende des Beamtenverhältnisses: Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch der Beihilfeanspruch. In Berlin endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 33 Abs. 5 LBG mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst durch Ablegen oder endgültiges Nichtbestehen der Prüfung endet; die Senatsverwaltung für Finanzen weist darauf hin, dass damit auch die Beihilfe endet. Was dann für Ihre Versicherung gilt, steht unter Nach der Anwärterzeit.
Ob Ihr Lehramtsvorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis läuft, steht in Ihrem Einstellungsbescheid; mehr dazu unter PKV für Lehramtsanwärter. Ob die private Versicherung für Sie überhaupt der richtige Weg ist, vergleicht die Seite PKV oder gesetzliche Kasse als Anwärter.
Vor dem Abschluss: vier Punkte, die Sie klären sollten
Vier Angaben entscheiden, welchen Anteil Ihr Tarif tragen muss. Klären Sie sie, bevor Sie Angebote vergleichen.
- Ihren Satz im Vorbereitungsdienst, in Nordrhein-Westfalen und Thüringen schriftlich von der Beihilfestelle.
- Die Zahnregel Ihres Dienstherrn und ob der Tarif die Lücke im Vorbereitungsdienst schließt.
- Welche Angehörigen berücksichtigungsfähig sind, welcher Satz für sie gilt und ob für sie die Frist der Öffnungsaktion läuft.
- Was nach der Ausbildung mit dem Tarif passiert: Übergang in den regulären Tarif, Eintrittsalter, Anpassung bei geändertem Satz. Das steht unter PKV für Beamtenanwärter.
Quellen
- § 2 BBhV (Beihilfeberechtigung, Anwärterbezüge), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- § 4 BBhV (berücksichtigungsfähige Personen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.10.2026
- § 17 BBhV (zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- § 46 BBhV (Bemessungssatz), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2025, abgerufen am 22.10.2026
- Beihilferecht der Länder zu den Bemessungssätzen (Fundstellen in der Tabelle oben); Rechtsgrundlage, Fassung und Abrufdatum je Land stehen auf den Landesseiten
- § 75 Abs. 1 LBG NRW, Fassung vom 13.12.2025, recht.nrw.de, abgerufen am 24.09.2026; § 72 ThürBG, Fassung vom 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026, landesrecht.thueringen.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 15 Abs. 1 HBeihVO (Familiensatz, Anwärter), Fassung vom 22.06.2023, rv.hessenrecht.hessen.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 57 SächsBhVO (Bemessungssatz), rechtsbereinigt mit Stand vom 01.07.2024, revosax.sachsen.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 17 LBhVO Berlin, Gesamtausgabe des Landesverwaltungsamts Stand 01.03.2026, berlin.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 62 LBG Brandenburg (Abs. 7: Bundesrecht gilt bis zu einer Landesverordnung), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2026, bravors.brandenburg.de, abgerufen am 22.10.2026
- § 3 BesVersEG LSA (Abs. 8: Bundesbeihilfeverordnung gilt weiter), Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 01.01.2026, landesrecht.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 24.09.2026
- Freie und Hansestadt Hamburg, Zentrum für Personaldienste, Merkblatt zahnärztliche Leistungen V07-01 (Stand 2025-06), Nr. 4 „Wartezeit für Beamte auf Widerruf“, hamburg.de, abgerufen am 22.10.2026; FAQ Beihilfe, Version 25.08.2026, hamburg.de, abgerufen am 22.10.2026; Personalamt, FAQ Pauschale Beihilfe, Stand Januar 2026, Nr. 24 (Fundstelle § 7 Abs. 7 HmbBeihVO), hamburg.de, abgerufen am 25.09.2026
- § 7 und § 12a BremBVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2023, transparenz.bremen.de, abgerufen am 23.10.2026; § 80 Abs. 6 BremBG (Selbstbehalt), Gesamtausgabe gültig ab 01.07.2026, transparenz.bremen.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 2 BVO Baden-Württemberg, Fassung vom 27.05.2026, gültig ab 01.01.2026, landesrecht-bw.de, abgerufen am 24.09.2026; § 11 BVO, gültig ab 01.01.2026, landesrecht-bw.de, abgerufen am 22.10.2026; § 80 LBesGBW, landesrecht-bw.de, abgerufen am 22.10.2026
- Art. 96 BayBG, Text gilt ab 01.01.2026, gesetze-bayern.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 61 BVO Rheinland-Pfalz, Fassung vom 06.12.2024, gültig ab 01.01.2025, landesrecht.rlp.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 67 SBG Saarland, Fassung vom 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026, recht.saarland.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 16 BhVO Schleswig-Holstein, Fassung vom 29.01.2025, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 9 MuSchEltZV (Beitragserstattung in der Elternzeit), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026
- § 199 VVG (Anpassung bei geändertem Bemessungssatz), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Fragen und Antworten zur pauschalen Beihilfe, Anlage zum Rundschreiben IV Nr. 16/2022, Stand März 2022, Frage 25 (Beamte auf Widerruf, § 33 Abs. 5 LBG), berlin.de, abgerufen am 24.09.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige“, Stand Januar 2026, pkv.de, abgerufen am 07.10.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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