PKV für Lehramtsanwärter und -referendare
Ob Sie als Lehramtsanwärterin, Lehramtsanwärter oder Studienreferendar eine private Krankenversicherung brauchen, hängt von Ihrem Status im Vorbereitungsdienst ab: Im Beamtenverhältnis auf Widerruf erhalten Sie Beihilfe und versichern den Rest privat, im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind Sie in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In zehn Ländern sieht der Normtext das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regel vor, Bayern lässt nur diesen Weg zu; in Niedersachsen gilt es nach Angabe des Kultusministeriums in der Regel, in Berlin und Brandenburg auf Antrag. Für Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt liegt kein lehramtsbezogener amtlicher Beleg vor; dort klärt das Studienseminar oder die Einstellungsbehörde den Status.
Kurz gesagt
- Mit Beamtenverhältnis auf Widerruf: in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), Beihilfe plus private Restkostenversicherung.
- Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis: in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Mecklenburg-Vorpommern schließt die Beihilfe dort ausdrücklich aus (§ 13 Abs. 1 LehrkrbildG M-V).
- Bayern sieht ausschließlich das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor (Art. 5 Abs. 1 BayLBG); mehrere Länder nennen ein Ausbildungsverhältnis für den Fall, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen fehlen.
- Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet grundsätzlich mit Ablauf des Prüfungstags (§ 22 Abs. 4 BeamtStG); in Rheinland-Pfalz und im Saarland (Primarstufe) erst mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes.
- Die Öffnungsaktion gilt auch für Beamte auf Widerruf, Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Beamtenverhältnisses (PKV-Verband, Stand Januar 2026).
Zuerst der Status: Beamter auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis
Ob Sie im Lehramtsreferendariat eine private Krankenversicherung brauchen, hängt davon ab, ob Sie den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist der befristete Beamtenstatus für die Ausbildung. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis werden Sie beim Land ausgebildet, ohne Beamtin oder Beamter zu sein. Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, steht in Ihrem Einstellungsbescheid oder Ihrer Ernennungsurkunde.
Die Bezeichnungen helfen dabei nur bedingt. Je nach Land und Lehramt heißen Sie Lehramtsanwärterin, Studienreferendar oder Referendarin; Thüringen verwendet für alle Schularten „Lehramtsanwärter“ (§ 24 ThürLbG), Rheinland-Pfalz unterscheidet nach Lehramt (§ 6 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung). Diese Seite behandelt nur den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Wie es im juristischen Referendariat aussieht, steht unter PKV im Referendariat.
Status im Lehramtsreferendariat nach Ländern
In zehn Ländern sieht der Normtext das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regel vor; Bayern lässt ausschließlich diesen Weg zu. In Niedersachsen ist es nach Angabe des Kultusministeriums die Regel, in Berlin und Brandenburg erhalten Sie den Beamtenstatus auf Antrag. Ein Ausbildungsverhältnis sehen mehrere Länder vor, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen fehlen, Niedersachsen nach Angabe des Kultusministeriums auch auf Antrag; Schleswig-Holstein lässt aus besonderen Gründen auf Antrag ein Beschäftigungsverhältnis zu. Mecklenburg-Vorpommern nennt beide Formen nebeneinander. Für Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt konnte ich keinen lehramtsbezogenen amtlichen Text abrufen.
| Land | Status im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Beamtenverhältnis auf Widerruf, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sonst öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis | § 7 Abs. 1 GymPO (Lehramt an Gymnasien) |
| Bayern | ausschließlich Beamtenverhältnis auf Widerruf | Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG |
| Berlin | auf Antrag Beamtenverhältnis auf Widerruf; fehlen die Voraussetzungen, öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge | § 10 Abs. 4 LBiG |
| Brandenburg | auf Antrag Beamtenverhältnis auf Widerruf; fehlen die Voraussetzungen, öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge | § 5 Abs. 4 BbgLeBiG |
| Bremen | Beamtenverhältnis auf Widerruf, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; sonst soll ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet werden | § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter vom 20.06.2024 |
| Hamburg | Beamtenverhältnis auf Widerruf; Einstellungsvoraussetzung sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten | § 4 Abs. 1 HmbBG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVZS |
| Hessen | Beamtenverhältnis auf Widerruf, wer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt; andere Bewerber können im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden | § 36 Abs. 4 HLbG; § 18 HBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Beamtenverhältnis auf Widerruf oder öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, ohne gesetzliches Kriterium für die Wahl; im Ausbildungsverhältnis keine Beihilfe, sondern Unterhaltsbeihilfe; Beamtenverhältnis grundsätzlich nur vor Vollendung des 35. Lebensjahres | §§ 12 Abs. 6, 13 LehrkrbildG M-V; § 5 Abs. 3 LehVDVO M-V |
| Niedersachsen | in der Regel Beamtenverhältnis auf Widerruf; auf Antrag öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Angabe des Kultusministeriums, Norm nicht ermittelt) | Kultusministerium, Merkblatt „Besoldung“ zum Vorbereitungsdienst |
| Nordrhein-Westfalen | nicht belegt, beim Studienseminar bzw. der Einstellungsbehörde erfragen | amtlicher Text zurzeit nicht abrufbar |
| Rheinland-Pfalz | Beamtenverhältnis auf Widerruf | § 6 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. Januar 2012 |
| Saarland | in der Regel Beamtenverhältnis auf Widerruf (geprüft für die Lehrämter Primarstufe sowie Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) | § 4 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnungen II für diese Lehrämter |
| Sachsen | Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regel („sollen“), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sonst öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis | § 9 LAPO II (Fassung ab 15.08.2026) |
| Sachsen-Anhalt | nicht belegt, beim Studienseminar bzw. der Einstellungsbehörde erfragen; das Landesbeamtengesetz lässt allgemein beide Formen zu | § 4 Abs. 1 LBG LSA (keine lehramtsbezogene Regel gefunden) |
| Schleswig-Holstein | Beamtenverhältnis auf Widerruf, soweit beamtenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; aus besonderen Gründen auf Antrag Beschäftigungsverhältnis | § 22 LehrBG |
| Thüringen | Beamtenverhältnis auf Widerruf, soweit beamtenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; eine andere Form nennt das Gesetz nicht | § 24 ThürLbG |
Drei Besonderheiten verändern den Einzelfall. In Sachsen ist die Verbeamtung seit dem 15. August 2026 als Soll-Vorschrift gefasst; wer spätestens im ersten Halbjahr des Schuljahres 2025/2026 begonnen hat, fällt unter die vorherige Fassung (§ 44 LAPO II). In Mecklenburg-Vorpommern kann in das Beamtenverhältnis auf Widerruf grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei schwerbehinderten Menschen das 38. (§ 5 Abs. 3 LehVDVO M-V). In Hessen knüpft das Gesetz das Beamtenverhältnis an die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG; wer sie nicht erfüllt, kann im Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden (§ 36 Abs. 4 HLbG).
Was der Status für Ihre Krankenversicherung bedeutet
Im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), erhalten Beihilfe und versichern den Rest privat. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind Sie als zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine private Vollversicherung ist dann nicht der passende Weg.
Mit Beamtenstatus: Beihilfe und Restkostenversicherung
Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf erhalten Sie Beihilfe nach dem Recht Ihres Landes. Den Bemessungssatz im Vorbereitungsdienst je Land finden Sie unter Beihilfe im Vorbereitungsdienst; dort steht auch, bei welchen Dienstherren bestimmte Zahnleistungen für Beamte auf Widerruf nicht beihilfefähig sind. Den Rest decken Sie mit einer beihilfekonformen Restkostenversicherung, im Referendariat meist in einem Anwärtertarif. Dazu kommt eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer gilt ausdrücklich auch für Beamte auf Widerruf, die Broschüre des PKV-Verbands nennt als Beispiel Referendare. Ihr Antrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingehen. Nach der Teilnehmerliste gilt die Öffnungsaktion bei einer der teilnehmenden Gesellschaften nicht für Beamte auf Widerruf; fragen Sie das vor dem Antrag ab.
Ohne Beamtenstatus: gesetzlich versichert
Im Ausbildungsverhältnis erhalten Sie statt Anwärterbezügen eine Unterhaltsbeihilfe oder ein Unterhaltsgeld, in Berlin und Brandenburg in Höhe der Anwärterbezüge (§ 10 Abs. 4 LBiG Berlin, § 5 Abs. 4 BbgLeBiG). Mecklenburg-Vorpommern regelt ausdrücklich, dass die Vorschriften über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen dort keine Anwendung finden (§ 13 Abs. 1 LehrkrbildG M-V). Sie bleiben dann gesetzlich versichert. Warum eine Befreiung von der Versicherungspflicht in dieser Lage in der Regel nicht greift, steht unter PKV im Referendariat.
Werden Sie nach dem Referendariat auf Probe verbeamtet, ist das Ihre erste Verbeamtung, und die Öffnungsaktion steht Ihnen ab diesem Tag sechs Monate offen. Die Broschüre nennt Beamte auf Probe ausdrücklich auch für den Fall, dass im vorangegangenen Widerrufsverhältnis eine gesetzliche Versicherung bestand.
Vom Referendariat in den Schuldienst: wann die Beihilfe endet
Mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf endet auch der Beihilfeanspruch. Nach § 22 Abs. 4 BeamtStG endet es mit Ablauf des Tages, an dem Sie die vorgeschriebene Prüfung ablegen oder endgültig nicht bestehen, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Einige Länder bestimmen etwas anderes, und das verschiebt den Tag, ab dem Sie für Ihren vollen Schutz selbst sorgen.
- Rheinland-Pfalz: Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn Sie die Zweite Staatsprüfung vorher bestanden haben (§ 6 Abs. 4 der Ausbildungsverordnung).
- Saarland, Lehramt für die Primarstufe: gleiche Regel (§ 4 Abs. 4 der Lehramtsprüfungsordnung II Primarstufe).
- Baden-Württemberg: Die Anwärterbezüge laufen nach der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weiter (§ 80 LBesGBW), und so lange bleiben Sie beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 3 BVO).
Mit der Ernennung auf Probe im Schuldienst entsteht der Beihilfeanspruch neu, und Ihr Vertrag wechselt vom Anwärtertarif in den regulären Beihilfetarif. Was dabei zu beachten ist, steht unter Nach der Anwärterzeit; was danach für verbeamtete Lehrkräfte gilt, unter PKV für Lehrkräfte. Liegt zwischen Prüfung und Probezeit eine Lücke, deckt Ihr Beihilfetarif in dieser Zeit nur den Prozentsatz, für den er kalkuliert ist. Versichert sein müssen Sie trotzdem (§ 193 Abs. 3 VVG). Nach § 199 Abs. 2 VVG passt der Versicherer den Schutz an den weggefallenen Beihilfeanspruch an, ohne erneute Risikoprüfung, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten stellen.
Beispielrechnung (konstruiert): Letzte Prüfung am 15. Juni, Ernennung auf Probe zum 1. August. Nach der Grundregel endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 15. Juni, und mit ihm die Beihilfe. In Baden-Württemberg bleiben Sie bis zum 30. Juni beihilfeberechtigt, weil die Bezüge bis zum Monatsende weiterlaufen. In Rheinland-Pfalz zählt nicht der Prüfungstag, sondern das Ende des Vorbereitungsdienstes. Für die Zeit bis zum 1. August klären Sie vorher mit Versicherer und Einstellungsbehörde, wie der volle Schutz aussieht; ob in dieser Zeit eine andere Absicherung greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wann die PKV im Lehramtsreferendariat nicht passt
Die private Restkostenversicherung setzt den Beamtenstatus voraus. Wo er fehlt oder unsicher ist, passt sie nicht oder nur mit Vorbehalt:
- Sie leisten den Vorbereitungsdienst im Ausbildungsverhältnis ab. Dann sind Sie in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig, und die Frage nach einem privaten Vertrag stellt sich erst bei der Verbeamtung.
- Sie erfüllen eine Voraussetzung für das Beamtenverhältnis nicht, etwa die Altersgrenze in Mecklenburg-Vorpommern oder die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG in Hessen. Dann gilt der vorige Punkt.
- Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Referendariat verbeamtet werden. Prüfen Sie vor dem Abschluss, wie der Vertrag weiterläuft, wenn Sie als Angestellte oder Angestellter in den Schuldienst gehen; für angestellte Lehrkräfte gelten die Regeln für Angestellte.
- Sie haben eine Familie mit nicht berufstätigem Ehepartner und Kindern. Dann lohnt der Vergleich mit der gesetzlichen Kasse, besonders in Ländern mit pauschaler Beihilfe; die Rechnung steht unter Gesetzlich oder privat als Anwärter.
- Sie haben eine Vorerkrankung. Dann entscheidet die Frist der Öffnungsaktion. Läuft sie, nutzen Sie sie; ist sie vorbei, klären Sie den Zugang per anonymer Risikovoranfrage, bevor Sie einen Antrag stellen.
Die Grundlagen für alle Anwärter stehen unter PKV für Beamtenanwärter.
Quellen
- § 7 Gymnasiallehramtsprüfungsordnung Baden-Württemberg (GymPO), landesrecht-bw.de, Fassung vom 03.11.2020, gültig ab 14.11.2020, abgerufen am 23.10.2026
- Art. 5 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), gesetze-bayern.de, Text gilt ab 01.04.2023, abgerufen am 23.10.2026
- § 10 Lehrkräftebildungsgesetz Berlin (LBiG), gesetze.berlin.de, Fassung vom 16.10.2025, gültig ab 30.10.2025, abgerufen am 23.10.2026
- § 5 Brandenburgisches Lehrkräftebildungsgesetz (BbgLeBiG), bravors.brandenburg.de, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, Bremen, transparenz.bremen.de, Verordnung vom 20.06.2024, abgerufen am 23.10.2026
- § 4 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) und §§ 2, 11 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung (VVZS), landesrecht-hamburg.de, § 4 HmbBG gültig ab 30.11.2024, § 2 VVZS gültig ab 29.03.2025, abgerufen am 23.10.2026
- § 36 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) und § 18 Hessisches Beamtengesetz, rv.hessenrecht.hessen.de, § 36 HLbG gültig ab 20.12.2024, abgerufen am 23.10.2026
- §§ 12, 13 Lehrkräftebildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LehrkrbildG M-V) und § 5 Lehrervorbereitungsdienstverordnung (LehVDVO M-V), landesrecht-mv.de, §§ 12, 13 gültig ab 14.06.2025, § 5 LehVDVO gültig ab 09.08.2024, abgerufen am 23.10.2026
- Niedersächsisches Kultusministerium, Merkblatt „Besoldung“ zum Vorbereitungsdienst, mk.niedersachsen.de, ohne Fassungsdatum (Beträge ab 01.04.2026), abgerufen am 23.10.2026
- Niedersächsisches Kultusministerium, Merkblatt zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, mk.niedersachsen.de, Stand 10/2025, abgerufen am 23.10.2026
- § 6 Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen, Rheinland-Pfalz, landesrecht.rlp.de, § 6 gültig ab 22.09.2022, abgerufen am 23.10.2026
- § 4 Lehramtsprüfungsordnung II für das Lehramt für die Primarstufe, Saarland, recht.saarland.de, Fassung vom 22.07.2015, abgerufen am 23.10.2026
- § 4 Lehramtsprüfungsordnung II für die Lehrämter an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, Saarland, recht.saarland.de, Fassung vom 03.12.2024, abgerufen am 23.10.2026
- §§ 3, 9, 44 Lehramtsprüfungsordnung II Sachsen (LAPO II), revosax.sachsen.de, rechtsbereinigt mit Stand vom 15.08.2026, abgerufen am 23.10.2026
- § 4 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA), landesrecht.sachsen-anhalt.de, Fassung vom 13.06.2018, abgerufen am 23.10.2026
- § 22 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG), gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, § 22 gültig ab 01.02.2019, abgerufen am 23.10.2026
- § 24 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG), landesrecht.thueringen.de, § 24 gültig ab 29.03.2008, abgerufen am 23.10.2026
- Nordrhein-Westfalen: Lehrerausbildungsgesetz und Ordnung des Vorbereitungsdienstes auf recht.nrw.de am 22. und 23.10.2026 nicht abrufbar, deshalb ohne Angabe
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), gesetze-im-internet.de, § 5 abgerufen am 23.10.2026, § 6 abgerufen am 07.10.2026
- § 23 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung, abgerufen am 23.10.2026
- § 22 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung, abgerufen am 23.10.2026
- § 80 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW), landesrecht-bw.de, abgerufen am 22.10.2026; § 2 Abs. 3 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg, landesrecht-bw.de, Fassung vom 27.05.2026, abgerufen am 24.09.2026
- §§ 193 und 199 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026 und 24.09.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige“ (Personenkreis, Fristen, Teilnehmerliste mit Fußnote zu Beamten auf Widerruf), pkv.de, Stand Januar 2026, abgerufen am 07.10.2026 und 22.10.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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