Als Anwärter in die PKV oder in der gesetzlichen Kasse bleiben?
Mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); gesetzlich bleiben können Sie nur als freiwilliges Mitglied, wenn Sie die Vorversicherungszeit nach § 9 SGB V erfüllen und den Beitritt binnen drei Monaten anzeigen. Den Kassenbeitrag tragen Sie dann allein, außer Ihr Land zahlt eine pauschale Beihilfe. Wer allein ist, versichert privat nur den Restanteil neben der Beihilfe; mit Partner ohne Einkommen und Kindern kann die Kasse mit pauschaler Beihilfe vorne liegen. Der wichtigste Unterschied: Aus der Kasse kommen Sie bei der Ernennung auf Probe noch in die PKV, umgekehrt in aller Regel nicht.
Kurz gesagt
- Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Freiwillig gesetzlich bleiben Sie nur mit Vorversicherungszeit, mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate ununterbrochen unmittelbar davor, und mit Anzeige binnen drei Monaten (§ 9 SGB V).
- Einen Zuschuss zum Kassenbeitrag gibt es nur als pauschale Beihilfe; elf Länder bieten sie an, der Bund nicht (PKV-Verband, abgerufen am 15.09.2026).
- In Hamburg, Bremen und Berlin bindet die Entscheidung für die pauschale Beihilfe im Vorbereitungsdienst nicht für das Probeverhältnis; Sachsen-Anhalt lässt den Widerruf zu (§ 3d BesVersEG LSA).
- Wer im Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert war, kann bei der Ernennung auf Probe noch die Öffnungsaktion nutzen (Broschüre des PKV-Verbands, Stand Januar 2026).
Was die Ernennung für Ihre Krankenversicherung ändert
Mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, weil Sie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine Pflichtversicherung endet damit. Sie haben danach zwei Wege: eine private Restkostenversicherung neben der Beihilfe oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Die Versicherungsfreiheit bleibt auch bestehen, wenn neben dem Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit dazukommt, die sonst versicherungspflichtig wäre (§ 6 Abs. 3 SGB V). Einen Arbeitgeberanteil wie Angestellte bekommen Sie nicht. Ohne pauschale Beihilfe tragen freiwillig gesetzlich versicherte Beamte ihren Beitrag in voller Höhe selbst; so steht es in den Hinweisen Hamburgs und Berlins zur pauschalen Beihilfe.
Der Beitrag in der gesetzlichen Kasse richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V), nicht nach Alter oder Gesundheit. In der privaten Versicherung ist es umgekehrt: Alter, Gesundheit und Tarif bestimmen den Beitrag, und Sie versichern nur den Anteil, den die Beihilfe offen lässt. Welcher Anteil das bei Ihrem Dienstherrn ist, steht unter Beihilfe im Vorbereitungsdienst.
Gesetzlich bleiben: nur mit Vorversicherungszeit und Frist
In der gesetzlichen Kasse bleiben können Sie nur als freiwilliges Mitglied, und das setzt eine Vorversicherungszeit voraus. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V müssen Sie als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausscheiden und in den letzten fünf Jahren davor mindestens 24 Monate oder unmittelbar davor ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Den Beitritt zeigen Sie der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft an (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
Wie das für Sie ausgeht, hängt davon ab, wie Sie vor der Ernennung versichert waren:
- Selbst Pflichtmitglied einer Krankenkasse: Dann gilt der Weg über § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, sofern die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
- Familienversichert über die Eltern: Die Familienversicherung setzt unter anderem voraus, dass Sie nicht versicherungsfrei sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Mit der Ernennung endet sie deshalb. Beitreten können Sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wenn Sie selbst oder der Elternteil, über den Sie versichert waren, die Vorversicherungszeit erfüllen; die Frist von drei Monaten läuft ab dem Ende der Familienversicherung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
- Vorher privat versichert: Wer nicht aus einer gesetzlichen Versicherung kommt, scheidet auch nicht aus ihr aus. Die beiden Wege oben stehen dann nicht offen. Die übrigen Beitrittsgründe in § 9 Abs. 1 SGB V betreffen Sonderfälle, etwa schwerbehinderte Menschen (Nr. 4).
Klären Sie das vor der Ernennung mit einer Krankenkasse. Die Kassen sind zur Auskunft und Beratung verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I), darauf weist auch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen in ihren Hinweisen zur pauschalen Beihilfe hin. Verpassen Sie die drei Monate, ist der Weg in die gesetzliche Kasse für die Zeit im Beamtenverhältnis in aller Regel verschlossen.
Pauschale Beihilfe: Wo der Dienstherr den halben Kassenbeitrag zahlt
Elf Länder zahlen auf Antrag statt der Beihilfe zu einzelnen Rechnungen einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, die pauschale Beihilfe. Er beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags; in den Ländern, die auch die private Vollversicherung bezuschussen, höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif. Der Bund, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bieten das Modell nicht an.
| Land | Zuschuss zur Versicherung | Was für Anwärter wichtig ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | gesetzlich oder privat | Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten; Verzicht auf die Beihilfe unwiderruflich, ausgenommen Pflege und Todesfall | § 78a LBG |
| Berlin | gesetzlich oder privat | Antrag und Verzicht unwiderruflich. Nach den Hinweisen der Senatsverwaltung für Finanzen bindet die Entscheidung im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht für das spätere Beamtenverhältnis auf Probe. | § 76 Abs. 5 LBG; FAQ der Senatsverwaltung, Frage 25 |
| Brandenburg | gesetzlich oder privat | Antrag und Verzicht unwiderruflich | § 62 Abs. 6 LBG |
| Bremen | gesetzlich oder privat | Für Anwärter mit Anwärterbezügen seit 1. Juni 2019; Zahlung ab dem Monat nach dem Antrag; unwiderruflich. Nach dem Rundschreiben der Senatorin für Finanzen entscheiden Anwärter bei der Ernennung auf Probe neu. | § 80 Abs. 7 BremBG; Rundschreiben Nr. 11/2019 |
| Hamburg | gesetzlich oder privat | Antrag und Verzicht unwiderruflich. Nach der FAQ des Personalamts wird die pauschale Beihilfe nur bis zum Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gezahlt; bei der Ernennung auf Probe entscheiden Sie neu. | § 80 Abs. 10 HmbBG; FAQ Pauschale Beihilfe, Nr. 24 |
| Mecklenburg-Vorpommern | gesetzlich oder privat, seit 1. Mai 2026 | Antrag und Verzicht unwiderruflich | § 80a LBG M-V |
| Niedersachsen | gesetzlich oder privat | Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr, schriftlich; Antrag und Verzicht unwiderruflich | § 80a NBG |
| Sachsen | gesetzlich oder privat, seit 1. Januar 2024 | Antrag und Verzicht unwiderruflich, schriftlich bei der Festsetzungsstelle | § 80a SächsBG |
| Sachsen-Anhalt | nur gesetzlich | Seit 1. Januar 2026 widerrufbar, mit Wirkung für die Zukunft zum Monatsbeginn, schriftlich spätestens drei Monate vorher; kein Zuschuss zur Pflegeversicherung | § 3d BesVersEG LSA |
| Schleswig-Holstein | nur gesetzlich | Beamte auf Widerruf erhalten den Zuschuss auf Antrag ohne weitere Voraussetzung (§ 80a Abs. 3). Die ausdrückliche Unwiderruflichkeit in Abs. 6 bezieht sich auf Anträge nach Abs. 1. | § 80a LBG |
| Thüringen | gesetzlich oder privat | Antrag und Verzicht unwiderruflich | § 72 Abs. 6 ThürBG |
Für Anwärter sind zwei Punkte entscheidend. Erstens: Die pauschale Beihilfe ändert nichts an den Voraussetzungen für die gesetzliche Kasse. Ob Sie dort überhaupt Mitglied werden können, richtet sich weiter nach § 9 SGB V. Zweitens: Wer die pauschale Beihilfe für eine private Versicherung nutzt, versichert sich zu 100 Prozent statt nur den Restanteil, und der Zuschuss ist gedeckelt. Ob das günstiger ist als Beihilfe plus Anwärtertarif, lässt sich nur mit konkreten Angeboten rechnen.
Die vollständige Rechnung mit allen Vor- und Nachteilen steht unter Pauschale Beihilfe.
Familie: Wann die Kasse vorne liegen kann
In der gesetzlichen Kasse sind Ehe- oder Lebenspartner und Kinder beitragsfrei familienversichert, wenn sie kein Gesamteinkommen über der gesetzlichen Grenze haben, nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert und nicht versicherungsfrei sind (§ 10 Abs. 1 SGB V). In der privaten Versicherung zahlt jede Person einen eigenen Beitrag, die Beihilfe trägt bei Ehepartner und Kindern aber einen höheren Anteil als bei Ihnen. Je mehr Angehörige ohne eigenes Einkommen mitzuversichern sind, desto eher spricht die Rechnung für die Kasse, vor allem mit pauschaler Beihilfe.
Eine Ausnahme sollten Sie kennen: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt und höher ist als Ihres (§ 10 Abs. 3 SGB V). Das kann zum Beispiel greifen, wenn Ihr Partner privat versichert ist und mehr verdient als Sie.
Drei Konstellationen, nach ihrer Struktur geordnet:
- Allein, ohne Kinder: Privat versichern Sie den Restanteil neben der Beihilfe, gesetzlich zahlen Sie den einkommensabhängigen Beitrag, ohne pauschale Beihilfe vollständig selbst.
- Partner mit eigenem Einkommen und eigener Versicherung: Die Familienversicherung spielt für den Partner keine Rolle. Es bleibt der Vergleich für Sie und gegebenenfalls die Kinder.
- Partner ohne Einkommen, ein oder mehrere Kinder: Gesetzlich sind alle über Ihren Beitrag versichert, privat braucht jede Person einen eigenen Vertrag. Hier lohnt die Rechnung mit pauschaler Beihilfe am ehesten.
Welcher Weg bei einer konkreten Familie günstiger ist, hängt von Bezügen, Alter und Tarifen ab. Die allgemeine Abwägung für Beamte steht unter PKV oder gesetzliche Kasse.
Was sich später noch ändern lässt und was nicht
Die beiden Wege sind nicht gleich umkehrbar. Wer im Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert bleibt, kann bei der Ernennung auf Probe noch in die private Versicherung wechseln, auch über die Öffnungsaktion, sofern ihn keine pauschale Beihilfe bindet. Wer sich privat versichert, kommt als Beamter in aller Regel nicht mehr in die gesetzliche Kasse, weil die Versicherungsfreiheit bleibt und der Beitritt nach § 9 SGB V an die Frist von drei Monaten gebunden ist.
- Öffnungsaktion nach gesetzlicher Zeit: Die Broschüre des PKV-Verbands (Stand Januar 2026) zählt Beamte auf Probe zum berechtigten Personenkreis, „auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand“.
- Pauschale Beihilfe in Hamburg, Bremen und Berlin: Die Entscheidung im Beamtenverhältnis auf Widerruf bindet Sie nach den Hinweisen dieser Länder nicht für das spätere Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der Ernennung auf Probe entscheiden Sie neu.
- Pauschale Beihilfe in Sachsen-Anhalt: Der Antrag lässt sich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsbeginn widerrufen (§ 3d BesVersEG LSA).
- Pauschale Beihilfe in den übrigen Ländern: Antrag und Verzicht sind unwiderruflich. Ob eine Entscheidung aus dem Vorbereitungsdienst auch für das Probeverhältnis gilt, steht in unseren Quellen nicht ausdrücklich. Lassen Sie sich das vor dem Antrag von der Beihilfestelle schriftlich bestätigen.
- Pauschale Beihilfe und Öffnungsaktion: Nach der Broschüre gelten die erleichterten Bedingungen für Beamtenanfänger nicht für Personen, die sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben und einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten. Ob das auch gilt, wenn Sie die pauschale Beihilfe nur im Vorbereitungsdienst bezogen haben, klären Sie vorher mit dem Versicherer.
Wenn die Ausbildung ohne Übernahme endet
Mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf endet auch der Anspruch auf Beihilfe und auf pauschale Beihilfe. In Berlin etwa endet das Beamtenverhältnis nach § 33 Abs. 5 LBG mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst durch Ablegen oder endgültiges Nichtbestehen der Prüfung endet; Hamburg zahlt die pauschale Beihilfe nur bis zum Ende des Beamtenverhältnisses. Was danach gilt, hängt vom gewählten Weg ab.
- Privat versichert: Sie haben Anspruch darauf, dass der Versicherer den Vertrag an den weggefallenen Beihilfeanspruch anpasst, also auf eine Vollversicherung umstellt. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten, geschieht das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Sie zahlen dann für 100 Prozent der Kosten statt für den Restanteil.
- Gesetzlich versichert: Sie sind bereits in der Kasse. Nehmen Sie eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf, werden Sie dort versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), es sei denn, Ihr Jahresarbeitsentgelt liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Wer ernsthaft mit einem Abbruch oder mit einer Laufbahn außerhalb des Beamtenverhältnisses rechnet, hält sich mit der gesetzlichen Kasse mehr offen. Wer übernommen wird, ist mit einem frühen privaten Vertrag im Vorteil, wenn der Anwärtertarif den Übergang ohne neue Gesundheitsprüfung zusagt. Beide Fälle beschreibt die Seite Nach der Anwärterzeit.
Wann die PKV für Anwärter nicht passt
Die private Versicherung ist für Anwärter nicht automatisch richtig, auch wenn der Anwärterbeitrag niedrig ist. In vier Situationen sollten Sie die gesetzliche Kasse ernsthaft durchrechnen, sofern Sie die Vorversicherungszeit erfüllen:
- Ihr Land zahlt pauschale Beihilfe, und Sie versichern einen Partner ohne eigenes Einkommen oder Kinder mit.
- Ihre Übernahme ist offen, oder Sie planen nach der Ausbildung eine Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses. Fällt die Beihilfe weg, bleibt privat nur die Umstellung auf eine Vollversicherung, die die gesamten Kosten trägt und entsprechend mehr kostet, sofern Sie nicht ohnehin gesetzlich versicherungspflichtig werden.
- Sie haben eine erhebliche Vorerkrankung. Die Öffnungsaktion begrenzt den Risikozuschlag zwar auf 30 Prozent, aber auch das kann viel sein. Prüfen Sie vorher mit einer anonymen Risikovoranfrage, was ein regulärer Antrag ergäbe; wer im Vorbereitungsdienst gesetzlich bleibt, kann die Öffnungsaktion bei der Ernennung auf Probe noch nutzen (zur pauschalen Beihilfe siehe oben).
- Ihr Vorbereitungsdienst läuft gar nicht im Beamtenverhältnis, etwa im juristischen Referendariat vieler Länder. Dann gibt es keine Beihilfe, und eine private Restkostenversicherung ist der falsche Weg. Siehe PKV im Referendariat.
Umgekehrt kommt die gesetzliche Kasse nicht in Frage, wenn Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllen oder die Frist verpasst haben. Und wer allein ist, in einem Land ohne pauschale Beihilfe arbeitet und gesund ist, zahlt gesetzlich den vollen Beitrag selbst, privat nur für den Restanteil.
So gehen Sie vor
- Status klären: Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis. Die Antwort steht im Einstellungsbescheid.
- Vor der Ernennung mit einer Krankenkasse klären, ob Sie die Vorversicherungszeit erfüllen, und die Frist von drei Monaten notieren.
- Prüfen, ob Ihr Land pauschale Beihilfe zahlt, ob sie die private Versicherung einschließt und ob die Entscheidung über den Vorbereitungsdienst hinaus bindet.
- Bemessungssatz für Sie und Ihre Angehörigen klären, siehe Beihilfe im Vorbereitungsdienst.
- Bei Vorerkrankungen zuerst die anonyme Risikovoranfrage, dann die Frist der Öffnungsaktion im Blick behalten.
- Beide Wege für den Vorbereitungsdienst und für die Zeit danach rechnen, nicht nur für den ersten Monat.
Den Überblick über die ganze Ausbildungszeit gibt PKV für Beamtenanwärter.
Quellen
- § 5 SGB V (Versicherungspflicht), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.10.2026
- § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2026, abgerufen am 07.10.2026
- § 9 SGB V (freiwillige Versicherung), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2026, abgerufen am 07.10.2026
- § 10 SGB V (Familienversicherung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.10.2026
- § 240 SGB V (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.09.2026
- § 199 VVG (Anpassung bei weggefallenem Beihilfeanspruch), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Länder mit pauschaler Beihilfe), pkv.de, abgerufen am 15.09.2026
- Baden-Württemberg: § 78a LBG BW, landesrecht-bw.de, abgerufen am 17.10.2026
- Berlin: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Fragen und Antworten zur pauschalen Beihilfe, Anlage zum Rundschreiben IV Nr. 16/2022, Stand März 2022, berlin.de, abgerufen am 24.09.2026
- Brandenburg: § 62 Abs. 6 LBG Brandenburg, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024, bravors.brandenburg.de, abgerufen am 24.09.2026
- Bremen: § 80 Abs. 7 BremBG (Gesamtausgabe gültig ab 01.07.2026), transparenz.bremen.de; Senatorin für Finanzen, Rundschreiben Nr. 11/2019 vom 29.07.2019, abgerufen am 17.10.2026
- Hamburg: § 80 Abs. 10 HmbBG, Fassung vom 19.11.2024, landesrecht-hamburg.de, abgerufen am 24.09.2026; Personalamt Hamburg, FAQ Pauschale Beihilfe, Stand Januar 2026, hamburg.de, abgerufen am 25.09.2026, erneut geprüft am 13.10.2026 (Vorgängerfassung: Stand Januar 2025)
- Mecklenburg-Vorpommern: § 80a LBG M-V, eingefügt durch Gesetz vom 28.02.2026 (GVOBl. M-V 2026 S. 102), laf-mv.de, abgerufen am 24.09.2026
- Niedersachsen: § 80a NBG, NI-VORIS, voris.wolterskluwer-online.de, abgerufen am 17.10.2026
- Sachsen: § 80a SächsBG (rechtsbereinigt mit Stand vom 01.08.2026), revosax.sachsen.de; Landesamt für Steuern und Finanzen, FAQ Pauschale Beihilfe, abgerufen am 17.10.2026
- Sachsen-Anhalt: § 3d BesVersEG LSA (Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 01.01.2026), landesrecht.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 17.10.2026
- Schleswig-Holstein: § 80a LBG SH (Fassung vom 25.03.2026, gültig ab 18.04.2026), gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, abgerufen am 17.10.2026
- Thüringen: § 72 Abs. 6 ThürBG, Fassung vom 15.12.2025, landesrecht.thueringen.de, abgerufen am 24.09.2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Fragen und Antworten zur pauschalen Beihilfe, Anlage zum Rundschreiben IV Nr. 16/2022, Stand März 2022, Fragen zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung und Frage 25 (Beamte auf Widerruf), berlin.de, abgerufen am 24.09.2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige“, Stand Januar 2026, pkv.de, abgerufen am 07.10.2026
Über den Autor
Kai Stockschlaeder ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nummer D-IPD8-4Y6QP-52, und seit mehr als 20 Jahren in der PKV-Beratung tätig.
Vergütung: Die Beratung kostet Sie nichts. Ich erhalte eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Pflichtangaben stehen in der Erstinformation.
Fachlich geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wie sie entsteht, steht unter Methodik.
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